Die Kinder waren mit dem Kindergarten im Kaufhaus und dort hat ein Kind oder mehrere (das ließ sich natürlich nicht so genau klären) einen Stapel Gläser umgeworfen, nun ist die Frage, wie ist es mit der Aufsichtspflicht bei so vielen Kindern, müssen die Eltern der betroffenen Kinder zahlen, oder die Kindergärtnerin? Man kann doch auch von einer Kindergärtnerin nicht verlangen, dass sie alle Kinder ständig an der Hand hält, wie ist da die Rechtslage?
Antworten (7)
-
3Antwort von
tradaixtradaix
Kindergärten und Schulen haben für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung.
-
2Antwort von
kirstenkirsten
Die Erzieher haben die Aufsichtspflicht. Aber man muss als Erzieherin einen Dienstreiseantrag stellen bei dem Träger, somit weiß der, die gehen weg und somit sind versichert. Also müsste eigentlich eine Versicherung den Schaden übernehmen, auch nicht die Erzieherin selbst.
-
2Antwort von
BluceBluce
Die Eltern kann man nicht belangen, da diese die Kinder in die Obhut des Kindergartens übergeben haben.
Die Erzieherinnen kann man belangen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben. Dies muss aber der Geschädigte vor Gericht nachweisen, außerdem sollten die Erzieherinnen über den Kindergarten Haftpflichtversichert sein.
Also den Geschädigten (Kaufhaus) an die Haftpflicht des Kindergartens verweisen
MfG!
-
-
2Antwort von
MietnormadeMietnormade
Es zahlt die Haftpflicht der Aufsichtsperson.
Kommentar von
KabarkKabark Wohl kaum.
Kommentar von
MietnormadeMietnormade Mit einer Wahrscheinlichkeit von 100% zahlt die.
Kommentar von
KabarkKabark Schon klar...möchte mal wissen, wo Du Deine versicherungstechnischen Weisheiten immer herzauberst.
Kommentar von
MietnormadeMietnormade Na sagen wirs einfach so wie es ist meine Haftpflichtversicherung hat genau diesen Schaden bezahlt. Also warum sollte es bei einer Kindergärtnerin anders sein?
Kommentar von
KabarkKabark Jaja. Lies' Dir doch einfach nochmal die Antworten von tradaix, moon und Wolf durch.
-
1Antwort von
moon73moon73
Da der Schaden während der Betreuung passiert ist und dein Sohn auch unter der Aufsicht der Betreuerin stand, muß die Betriebs-Haftpflichtversicherung der Betreuungseinrichtung oder die Betriebshaftpflichtversicherung der Betreuerin den Schaden übernehmen. Unter 7-jährige Kinder sind nicht deliktsfähig, für Kinder ab 7 Jahren tritt dann die Verischerung ein. Deine Haftpflichtverischerung, bzw. du selbst mußt den Schaden nicht begleichen, da dein Kind sich zu dem Zeitpunkt in der Betreuung von anderen Menschen aufhielt. Eventuell bleibt die Erzieherin sogar auf dem Schaden selbst sitzen, die Versicherungen werden prüfen müssen, ob sie die Aufsichtspflicht verletzt hat. http://kuerzer.de/pGGD1B9CT
-
1Antwort von
WolfRichterWolfRichter
Es haftet im Außenverhältnis der Träger des Kindergartens; der wird versichert sein.
Die Kindergärtnerin wird im Innenverhältnis dann und nur dann in Regreß genommen, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die Eltern haften insoweit nicht, da sie ihre Aufsichtspflicht deshalb nicht verletzt haben, weil sie diese insoweit an den Kindergarten delegiert haben.
(Ich gehe davon aus, daß die Kinder jünger als sieben Jahre sind.)
-
0Antwort von
baufibemubaufibemu
So weit ich weiß zahlt niemand. Die Kinder sind unter 7 Jahre, sonst wären Sie ja nicht im Kindergarten und als Beaufsichtigende reicht es, wenn man den Kindern erklärt hat, dass sie nichts kaputt machen dürfen. Das war´s schon.
-
Korrekt. Danke.