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aufsichtspflicht eigene wohnung minderjähriger

gefragt von dreadkoppdreadkopp am 30.11.2007 um 14:45 Uhr

habe vor zum 1.mai 2008 (ich wäre dann 17) in die wg von zwie freundinnen zu ziehen... nun stellt sich aber die frage, wie es mit der aufsichtspflicht der eltern aussieht... meine beiden zukünftigen mitbewohnerinnen sind auch noch minderjährig... deren eltern behandeln es aber bedenkenlos... ganz im gegensatz zu meiner mutter, welche sich gegen alle enventualitäten absichern will... hat irgendjemand mit sowas erfahrung???? wer kann mir weiterhelfen


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Reply


anonym
beantwortet von coolsnapper am 30. November 2007 14:52
2x
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Was hälts Du von diesem Text : Googel unter Aufsichtsplicht...

Allerdings ist mit dieser oft empfundenen Unsicherheit einer fehlenden umfassenden Regelung gerade der große Vorteil verbunden, dass keine absolut verbindlichen Regelungen existieren, die Jugendleiter bei Ihrer Aufsichtsführung behindern und einschränken können.

Während früher die Rechtsprechung dazu neigte, Schäden dadurch zu verhindern, daß jegliche Gefahren von vorneherein vom Minderjährigen ferngehalten werden mußten, ist seit Mitte der sechziger Jahre, begleitet von einem stetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend und einer zunehmenden Liberalisierung der elterlichen und schulischen Erziehung auch ein Wandel der gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar; so sollen Kinder planvoll und mit wachsendem Alter zunehmend an den Umgang mit den Gefahren des Alltags herangeführt werden. Den Jugendleitern obliegt es, den Kindern zum Umgang mit Gefahrensituationen brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzuzeigen und eigene Erfahrungen zu verschaffen. Damit einhergehen muß aber zwangsläufig eine zeitweilige Absenkung der Aufsichtserfordernisse, so dass von allen Beteiligten daher auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden muß, daß in Einzelfällen negative Erfahrungen entstehen. Diese tragen jedoch mit dazu bei, daß den Kindern und Jugendlichen ein vollständiges, reelles Bild ihrer Umgebung und ein umfassender Erfahrungsschatz im Umgang mit dieser vermittelt wird.

Die Jugendleiter können daher meist aus einer Mehrzahl an Reaktionsmöglichkeiten diejenige auswählen, die ihrer subjektiven Ansicht nach am besten der jeweiligen Situation angemessen ist. Sobald das konkrete Verhalten des Jugendleiters noch von einem pädagogisch vertretbaren, nachvollziehbaren Erziehungsgedanken getragen und nicht völlig abwegig ist, sind auch riskantere Entscheidungen und eine liberalere Aufsichtsführung akzeptabel.

Pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume müssen aber dann zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen oder der Gefährlichkeit der Situation erhebliche Schäden drohen.


ratpacker
beantwortet von ratpacker am 30. November 2007 14:48
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ihr werdet wohl eine eigene haftpflicht versicherung, mit zusätzlicher unterschrift der eltern, abschliessen müssen. dann steht einer gei.len zeit in eurer wg nix mehr im wege, würd ich sagen.


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