StGB
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Befriedetes Besitztum:
Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.
Befriedetes Besitztum: Ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzvorrichtungen, äußerlich erkennbar gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.
Befriedet ist gleichbedeutend mit eingehegt (L/K, § 123 Rdnr. 3).
Bewegliche Sachen sind prinzipiell kein befriedetes Besitztum (S/S-L, § 123
Rdnr. 6)
PROBLEM: Zubehörflächen
Zubehörflächen sind Grundstücksflächen, die zwar selbst nicht abgeschlossen
sind, aber für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich & funktional
eng verbunden sind (Bsp.: Hof, Vorgarten)
tvA: Zubehörflächen sind nur dann befriedet, wenn sie selbst entsprechende
Schutzvorrichtungen aufweisen (Amelung, NJW 1986, S. 2075, 2079).
h. M.: Auch Zubehörflächen gehören zum befriedeten Besitztum (L/K, § 123
Rdnr. 3).(aber nicht vorfläche zur Garage, soweit kein Zaun oder Tor oder so.
s.a. wikipedia zur Einfriedung:
Strafrecht [Bearbeiten]
In Deutschland stellt der § 123 StGB den Hausfriedensbruch unter Strafe. Primär schützt dieses Verbot geschlossene Räume, es gilt jedoch auch für offene Flächen, sofern diese eingefriedet sind. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z.B. eine Flatterleine).
Eindringen:
Betreten ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Der entgegenstehende
Wille kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Eindringen ist das körperliche Eindringen. Es genügt das Eindringen mit einem
Teil des Körpers (Fuß).
Maßgeblich ist nicht der wirkliche Wille im Sinne eines ständig aktualisierten
Willens. Ausreichend ist vielmehr (ähnlich dem Gewahrsam) der in aller Regel
schon mit dem Innehaben der Räumlichkeit sich verbindende generelle
Wille, andere auszuschließen, wenn & soweit ihnen das Betreten nicht gestattet
wird.
Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist möglich.
PROBLEM: Missbrauch einer generellen Zutrittserlaubnis
tvA.: Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter aus widerrechtlichen oder unerwünschten
Zwecken den Raum betritt (LK10-Schäfer, § 123 Rdnr. 32). Entscheidend
ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der erkennbar entgegenstehende
Wille des Berechtigten.
Kritik: Dies widerspricht der erkennbar (ausdrücklich oder konkludent) erklärten
Zutrittserlaubnis. Damit einher geht eine bedenkliche Ausweitung der
Strafbarkeit.
h. M.: Nicht jedes widerrechtliche/unerwünschte Betreten unter Missbrauch
der generellen Zutrittserlaubnis stellt ein strafbares Eindringen dar. Ein solches
liegt erst vor, wenn das Fehlen des Einverständnisses des Hausrechtsinhabers
offensichtlich ist, weil das äußere Erscheinungsbild des Eintretenden
von dem abweicht, was von der Zutrittserlaubnis gedeckt ist. (W/H, BT 1
Rdnr. 590 f.).
PROBLEM: Eindringen durch Unterlassen i. S. d. § 13 StGB
Einigkeit besteht, soweit der Garant es pflichtwidrig unterlässt, eine zu überwachende
Person am Eindringen zu hindern (Nachtwächter, Türsteher). Hier
ist §§ 123, 13 StGB zu bejahen (S/S-L, § 123 Rdnr. 13).
Problematisch sind die Fälle, dass die zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis
überschritten wird bzw. der Täter zunächst in nicht strafbarer Weise eindringt,
dann das Objekt aber nicht sofort verlässt.
Offene Tür m.E. keine Aufforderung zum Betreten.
Gibts eine Klingel am Gartentor??
Ergo: Hausfriedensbruch.
Schon bisschen paranoid oder?