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Aufhebungsvertrag oder doch lieber Auflösungsvertrag

Frage von jeff1970 jeff1970

Hallo zusammen,

stehe momentan vor dem Gespräch mit meinem Arbeitgeber.

Man sollte wissen, das ich jetzt seit 2 jahren Arbeitsunfähig bin, und seit 1 jahr in einer Umschulungsmaßnahme stehe.

Jetzt drängt mein Arbeitgeber ruhende Arbeitsverhältnis entgültig zu beenden.

Hat jemand erfahrungen und könnte mir wichtige Ratschläge und Tips zu dem Gespräch geben.

Falls das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte, würde mir noch etwas zustehen, wie z.B. eine Abfindung oder ähnliches ?

Wäre Dankbar für euere Hilfe.

lieben Gruß

jeff

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Antworten (9)

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    Antwort von lenzing42 lenzing42

    Dein Arbeitgeber kann ruhig drängen,das ruhende Arbeitsverhältnis entgültig zu beenden. Nicht du bist im Zugzwang,sonder der Arbeitgeber.

    Lass dich auf keinen Fall zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags überreden. Dadurch hast du nur Nachteile,und du bist nicht zur Annahme eines Aufhebungsvertrags verpflichtet.

    Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ist übrigens das gleiche.

    Lass dich durch einen evtl.vorhandenen Betriebsrat,die entsprechende Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

    Kommentar von Maximilian112 Maximilian112Maximilian112

    wenn der AG Dich loswerden will, auswelchemGrundauchimmer, soll er Dir eine Kündigung schreiben. Du hast keine Veranlassung das Arbeitsverhältnis zu beenden.

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    Antwort von Kaltenbecher1 Kaltenbecher1

    ist im großen und ganzen das gleiche. vermute mal du bist um die 40 jahre und wohl auch schwerbehindert oder gleichgestellt. auf jeden fall würde ich dir dringend abraten einer aufhebung bzw auflösung zuzustimmen. sehe für dich überhaupt keinen vorteil und je nachdem wie es sich für dich weiterentwickelt untersch. nachteile. eine abfindung steht dir rechtlich auch nur bei einer kündigung durch den AG zu, faustregel je beschäftigungsjahr ein halbes gehalt. aber wie gesagt, ich würde an deiner stelle dem AG diesen gefallen nicht tun. wenn du z B nach der umschulung keine neue arbeit findest stehst schon ohne einkommen da. und selbst die abfindung kann u U auf dein ALG angerechnet werden.

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    Antwort von DerHans DerHans

    Das kommt ganz auf die Art und Größe des Betriebes an. Greift das Kündigungsschutzgesetz? Ist dem Arbeitgeber zuzumuten, den Arbeitsplatz für eine Übergangszeit mit einem befristeten Stellenangebot zu besetzen? Gibt es einen Betriebs-/Personalrat?

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    Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    Ist das gleiche,glaub ich.

    Hier ein Text dazu:

    Der Aufhebungsvertrag ist im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Praxis die häufigste Bezeichnung für einen Vertrag, mit dem die Beendigung des zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbart wird. Im Arbeitsrecht beendet der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis.

    Es handelt sich daher bei dem Aufhebungsvertrag um einen Auflösungsvertrag. Der Auflösungsvertrag hat sich einen festen Platz im Gesetz erkämpft. In § 623 Bürgerliches Gesetzbuch heißt es nämlich: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Bisher fristete der Auflösungsvertrag infolge der Verbreitung der Bezeichnung "Aufhebungsvertrag" eher ein Mauerblümchendasein. Das kann sich durch die im Jahre 2000 eingeführte Regelung des § 623 BGB ändern.

    Von Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag unterscheidet sich dagegen der "echte" Abwicklungsvertrag gewaltig. Dieser regelt nur die "Abwicklung" des anderweitig beendeten Arbeitsverhältnisses, führt also selbst eine Beendigung nicht herbei. Der Abwicklungsvertrag wurde wegen der Sperrzeitpraxis der Arbeitsagenturen in den 90er Jahren als Lösung gepriesen und erreichte daher - allerdings in Form des "unechten Abwicklungsvertrages" – ungeahnte Verbreitung.

    In Wirklichkeit wurde bei diesen angeblichen Abwicklungsvereinbarungen – wie bei den Geschwistern Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag - die Beendigung abgesprochen und nur so getan, als ob man die reine Abwicklung regelt. Daher handelte es sich dabei um "unechte Abwicklungsverträge" und in Wirklichkeit um Aufhebungsvereinbarungen.

    Typische Regelungsinhalte eines echten Abwicklungsvertrages sind z.B. Freistellung, Abfindung, Zeugnis, Arbeitspapiere etc. Die echte Abwicklungsvereinbarung enthält keine Vereinbarungen zur Beendigung, sondern setzt diese voraus. Die für den echten Abwicklungsvertrag typische Klausel ist daher:

    „Die Unterzeichner sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom mit Ablauf der Kündigungsfrist sein Ende finden wird.“

    Der Abwicklungsvertrag regelt also die Folgen einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich die reine "Abwicklung". Die Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, da die Rechtsprechung bei einer Abwicklungsvereinbarung – anders als bei einem Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag – keine schriftliche Fixierung für erforderlich hält, so dass Abwicklungsvereinbarungen auch durch schlüssiges Verhalten denkbar sind:

    „Denn die vorliegende Aufhebungsvereinbarung der Parteien, nach der das Arbeitsverhältnis aufgrund "ordentlicher betriebsbedingter" Kündigung vom 26.11.2003 mit Ablauf des 29.02.2004 endete, stellt keinen Auflösungsvertrag im Sinne des § 623 BGB dar. Die in der Vereinbarung angesprochene Kündigung der Beklagten war unstreitig formgerecht erklärt worden. Die bloße Hinnahme der Kündigung in einem Abwicklungsvergleich, mit dem die Beklagte ihrerseits verpflichtet wurde, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes zu erstellen, ändert nichts daran, dass Rechtsgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ausgesprochene Kündigung, nicht hingegen die nachfolgende Einigung der Parteien über die Rechtswirkung der Kündigung ist. Dies entspricht der Lage bei einer sozialwidrigen oder aus sonstigen Gründen unwirksamen Kündigung, die gleichwohl Beendigungswirkung dadurch erlangt, dass der Arbeitnehmer eine Klageerhebung unterlässt bzw. die erhobene Klage zurücknimmt. Da es sich hier um einen "reinen" Abwicklungsvertrag handelt, kommt § 623 BGB nicht zur Anwendung (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 21.04.2005, Az.: 6 Sa 87/05)."

    http://www.aufhebungsvertrag.de/definition-aufhebungsvertrag/index.html

    Falls das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte, würde mir noch etwas zustehen, wie z.B. eine Abfindung oder ähnliches ?

    Keine Ahnung.Hängt vom Vertrag ab. Das kann der Betriebsrat,Gewerkschaft oder ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen!

    Kommentar von Bernd2012 Bernd2012Bernd2012

    Das ist auch das Gleiche. Aber darum ging es doch gar nicht. Grundsätzlich stehen einem Arbeitnehmer auch nach Kündigung aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Erstattung der sozialen Errungenschaften zu. Also ggf. eine Abfindung.

    Eine Aufhebungsvereinbarung kann dieses aber ausschließen. Daher wäre in diesem Fall vielleicht eine Kündigung besser.

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    Eine Aufhebungsvereinbarung kann dieses aber ausschließen. Daher wäre in diesem Fall vielleicht eine Kündigung besser.

    Nur eine Kündigung des Arbeitgebers!

    Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers auf keinen Fall.

    Aber darum ging es doch gar nicht.

    Doch auch-

    Aufhebungsvertrag oder doch lieber Auflösungsvertrag

    Steht als Frage!

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    Antwort von Det1965 Det1965

    Abfindung gibts meistens nur bei längerem Arbeitsverhältnis, was du aber leider nicht erwähnst und wegen der richtigen Kündigung würde ich mich vom Arbeitsamt beraten lassen!

    Kommentar von jeff1970 jeff1970

    Mein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 07.02.1990 und in ungekündigter Phase.

    Seit dem 07.02.2009 bin ich Krankgeschrieben und stehe seit dem 10.01.2010 die aber noch andauert.

    Kommentar von jeff1970 jeff1970

    in der Umschulungsmaßnahme soll das heißen...............( sorry )

    Kommentar von Det1965 Det1965Det1965

    Dann sollte es eine Abfindung geben.

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    Antwort von tradaix tradaix

    Kündigen Sie selbst, haben Sie im Regelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Nur wenn Sie vom Arbeitgeber gekündigt werden und einen grundsätzlichen Anspruch besitzen, können Sie diese Leistungen beziehen. Sollten Sie sich mit dem bisherigen Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag einigen, so geht Ihnen in den meisten Fällen ebenfalls der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren - von einzelnen besonders begründeten Ausnahmen einmal abgesehen.

    (Quelle: wissen.de)

    Kommentar von Rob951 Rob951Rob951

    "Kündigen Sie selbst, haben Sie im Regelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe."

    Falsch, wenn man selbst kündigt, bzw einen Aufhebungsvertrag schließt, so KANN es sein, dass der Anspruch aufgrund einer Sperrzeit ruhen kann, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Wie das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, hat nichts mit dem eigentlichen Anspruch zu tun.

    Die Arbeitslosenhilfe gibt es bereits seit 2005 nicht mehr. Der "Ersatz" hier für ist das Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Und auch hier hat die Art der Beendigung ncihts mit dem eigentlichen Anspruch zu tun. Es KÖNNEN aber auch hier Sanktionen wegen Arbeitsaufgabe eintreten, wenn man keinen wichtigen Grund hat.

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    Antwort von Vivian95 Vivian95

    Hallo Jeff,

    Du solltest gar nichts unterschreiben! In der heutigen Zeit solltest Du immer aufpassen das Du einen Job hast. Denn bei einem Aufhebungsvertrag bekommst Du später keine Leistungen vom Arbeitsamt. Und kündigen kann Dich Dein Arbeitgeber ja nicht, da Du wohl in EU-Rente oder ähnliches bist. Klar das er Dich gerne von seiner Liste streichen möchte, damit er Deinen Arbeitsplatz fest vergeben kann, so einfach darfst Du es ihm aber nicht machen. Mit der Abfindung ist es auch etwas schwierig, da kenne ich mich nicht ganz so gut aus. Ich denke aber schin das Du etwas rausholen kannst, nur behalte lieber den Arbeitsplatz in der Hinterhand.

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    Antwort von Christiangt Christiangt
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    Antwort von Bernd2012 Bernd2012

    Wie lange bist Du denn da schon beschäftigt und was verstehst Du unter Ruhend?

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    Ruhend,bedeutet,dass er weder gekündigt wurde,noch gekündigt hat.

    Theoretisch könnte er dort wieder arbeiten.Während der Ruhephase zahlt der Arbeitgeber trotzdem noch Abgaben!

    Kommentar von Bernd2012 Bernd2012Bernd2012

    Ich wollte nur sichergehen, dass er mit ruhend auch ruhend meint und nicht über die Krankschreibung geht.

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