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Aufhebungsvertrag besser als Kündigung?

Frage von Suedwind Suedwind

Wenn man bei einer selbstständigen Tätigkeit im beiderseitigen Einverständnis (beide wollen sich trennen) einen Auflösungsvertrag angeboten bekommt statt einer Kündigung, ist das vorteilhaft, oder hat das rechtliche Nachteile?

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Antworten (7)

  • 4
    Antwort von tradaix tradaix

    "selbstständigen Tätigkeit im beiderseitigen Einverständnis (...) Auflösungsvertrag"? Entweder Du bist selbständig und kannst Dir Deine Kunden aussuchen, oder Du bist in einer strafrelevanten Scheinselbständigkeit. Wende Dich an die Bundesagentur für Arbeit.

    Kommentar von Suedwind SuedwindSuedwind

    Nein, man hat auch als Selbstständiger einen Vertrag mit der jeweiligen Firma.

    Kommentar von tradaix tradaixtradaix

    Wenn Du wirklich selbständig bist, ist ein gut formulierter Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einverständnis vorteilhafter. Einer Kündigung könnten Regressansprüche folgen.

  • 4
    Antwort von gertrude2 gertrude2

    kannst eine 12wöchige sperre vom arbeitsamt geniessen, wenn du ein aufhebungsvertrag unterschreibst

    Kommentar von Nachtflug NachtflugNachtflug

    nicht, wenn man den Vertragsbeginn auf das Datum in 3 Monaten setzt.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Quatsch mit Soße!

    Wenn man keine Ahnung hat, sollte man bei solochen Fragen besser nicht antworten.
  • 4
    Antwort von andreas48 andreas48

    wenn du selbständig bist hast du maximal einen Arbeitsvertrag mit dir selber, denn du arbeitest SELBST und STÄNDIG..

    alles andere wäre ein Vorbote der Scheinselbständigkeit ud die ist ungesetzlich..

    Kommentar von gertrude2 gertrude2gertrude2

    stimmt....da steht ja selbständig....versteh ich auch nicht

    Kommentar von Suedwind SuedwindSuedwind

    Auch als beispielsweise selbstständiger Handelsvertreter hat man natürlich mit einer oder mehreren Firmen einen Vertrag, den man lösen kann.

    Kommentar von andreas48 andreas48andreas48

    dan ist es aber keine Kündigung oder Aufhebungsvertrag sondern ich beende eine vertragliche fixierte Zusammenarbeit

    Kommentar von Herzogin HerzoginHerzogin

    Nein, auch selbstständige haben ganz normale Verträge mit Rechten und Pflichten. Es ist ein merkwürdiges Verhalten, wenn eine Firma keinen Vertrag anbietet, da wäre ich schon vorsichtig. Ich habe in dieser Richtung leider schon einiges erleben dürfen.

  • 1
    Antwort von Herzogin Herzogin

    Bei einem Aufhebungsvertrag einigt man sich meist darauf, dass keine der beiden Seiten weitere Ansprüche aus dem Vertag hat, also der Vertreter keine weiteren Provisionsansprüche und die vertretene Firma keine Rückzahlungen von Provisionen verlangt, wenn z.B. ein vom Vertreter gewonnener Kunde bei der Firma kündigt. Ich denke wenn man sich einig ist, dann ist das der unkompliziertere Weg.

  • 1
    Antwort von Niklaus Niklaus

    Wieso Aufhebungsvertrag wenn du selbständig bist.

    Kommentar von Suedwind SuedwindSuedwind

    Man hat natürlich auch als Selbstständiger Firmenverträge, z.B: als Versicherungsmakler oder Handelsvertreter.

    Kommentar von Niklaus NiklausNiklaus

    Dann musst du unterscheiden, as für dich von Vorteil ist. Fließt noch Provision, oder gibt es ein Abfindung, wie ist es mit der Stornoreserve bei Versicherungen, gibt es ein Wettbewerbsverbot. Das kann dir hier keiner Beantworten. Zudem hast du die Frage so gestellt, dass sie von falsch verstanden wurde.

  • 1
    Antwort von wj2000 wj2000

    Aufhebungsvertrag ist besser auch für die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld.

    Kommentar von gertrude2 gertrude2gertrude2

    wieso besser? man kriegt doch genau aus diesem grund eine sperre

    Kommentar von Nachtflug NachtflugNachtflug

    Nein, Du musst es nur langfristig datieren

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Was erzählst du denn da für einen Blödsinn?


    ''Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1 . der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)'' (§ 144 SGB III)

    Und davon geht die Arbeitsagentur erst mal bei jedem Aufhebungsvertrag aus. Mit lang- ider kurzfristiger Datierung hat das gar nichts zu tun.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Was erzählst du denn da für einen Blödsinn?


    ''Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1 . der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)'' (§ 144 SGB III)

    Und davon geht die Arbeitsagentur erst mal bei jedem Aufhebungsvertrag aus. Mit lang- der kurzfristiger Datierung hat das gar nichts zu tun.

  • 0
    Antwort von Eddy21 Eddy21

    Die Frage kann man so gar nicht beantworten !

    Entweder falsch formuliert oder das ganze ist super Faul ! Darauf bekämst Du von mir jedenfalls keine Antwort !

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