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Aufhebung Krankengeldzahlung

gefragt von hel13hel13 am 21.09.2008 um 9:58 Uhr

Hallo, die KK hat mir mitgeteilt das sie auf Grund eines Gutachten vom MDK kein Krankengeld mehr zahlt und ich mich wieder bei der Argentur für Arbeit melden soll. Meine Frage ist: wenn mein Arzt mich wegen einer anderen Erkrankung weiter Krank schreibt und ich keinen Tag Arbeitslos gemeldet war, bekomme ich dann weiter Krankengeld. Was wäre wenn ich einen Antarg auf BU Rente wärend meines bezuges von Krankengeld stelle.


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bgd24
beantwortet von bgd24 am 21. September 2008 10:02
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Das wird Dein Arzt sich aber nicht gerne gefallen lassen, dass der MDK sich über seine Entscheidung hinwegsetzt. Geh mit der Bescheinigung zu Deinen Arzt.


wernilein
beantwortet von wernilein am 21. September 2008 10:00
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ich würde mir fachlichen rat holen,denn wenn du hier was verkehrt machst hat das folgen für den rest deines Lebens,Krankengeld,BU-Rente usw.mach blos keinen Mist


Nachtflug
beantwortet von Nachtflug am 21. September 2008 10:10
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Wenn Du keinen Tag arbeitslos warst, wird die weitere Krankmeldung unglaubwürdig. Ich würde mich erstmal mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen.


Schnukkel
beantwortet von Schnukkel am 21. September 2008 10:15
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sprich mit deinem arzt wie er die sache sieht, wenn nicht geh zum arbeitsamt


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 21. September 2008 10:15
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Bist du denn noch krank?


Kommentar von Simple_avatar8smallhel13 am 21. September 2008 10:19

Hallo, ja ich bin noch krank


angie760
beantwortet von angie760 am 21. September 2008 10:59
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Ich hatte genau das gleiche Problem.Mir sollte auch das Krankengeld gestrichen werden.Habe mit meiner Ärztin darüber gesprochen.Sie teilte mir mit,daß verschiedene Krankenkassen das gern schon mal ausprobieren,wenn es um eine längere Krankschreibung geht.Ebenso teilte sie mir mit,solang der Arzt Dich krankschreibt,muß die Krankenkasse KG bezahlen.Sie hat sich auch mit der KK in Verbindung gesetzt.Nun bekomme ich auch wieder mein Krankengeld.Geh zum Arzt mit der Bescheinigung.


YoBenny
beantwortet von YoBenny am 21. September 2008 12:09
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Hier fehlen einige Einzelheiten. Von wem bekommst du Krankengeld? Wenn du krankgeschrieben wirst, bekommst du i.d.R. die ersten 6 Wochen von deinem Arbeitgeber (oder auch AA, wenn du arbeitslos bist)Krankengeld. Danach gibt es einen -Auszahlungsschein von der KK -. Also ab der 7.Woche bis zu 12 Monate Krankengeld von der KK. Die KK's werden dann (oder auch vorher), je nach Schwere der Krankheit den MDK einschalten und dich -begutachten- lassen. Sollten die dich dort für arbeitsfähig halten, werden sie dies auch schriftlich äußern. Gegen diese Entscheidung hat dein Hausarzt das Recht gerichtlich dagegen vorzugehen (welcher Arzt macht das aber?). Bist du während der Arbeitslosigkeit krankgeschrieben worden, so hat die AA zusätzlich das Recht, dich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Nun muß man noch zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfäigkeit unterscheiden. Eine EU-Rente usw. kann du auch etvl. über das Sozialgericht durchsetzten, ist aber sehr langwierig (bis zu 6 oder 8 Gutachter und ca. 4-6 Jahre mit oder ohne RA). Sprich am Besten mit deinem Hausarzt darüber. Ein Rentenantrag ist unabhänig von der derzeitigen Krankschreibung. Wie sieht es evtl. mit einem Behindertenausweis aus. Eine festgestellt und damit bescheinigt Behinderung kann sich hier positiv auswirken. Fakt ist, wenn du nicht mehr als 3 Stunden täglich aus ges.Gründen erwerbsfähig sein kannst, bist du erwerbsunfähig. Darüberhin an Stunden gibt es Fasetten, die gesetztlich festgehalten sind. Bei einer Arbeistlosmeldung während deiner Krankschreibung kann es Probleme geben, da du ja bei Antragstellung nicht zur Vermittlung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.

Kommentar von Simple_avatar8smallhel13 am 21. September 2008 12:44

Ich bekomme Krankengeld von der KK seit 5 Monaten, bin während der Arbeitslosigkeit krankgeschrieben worden,habe also noch einen Restanspruch.War auch schon zur Kur, arbeitsunfähig entlassen und für den Beruf sowie das Umfeld nicht mehr geeignet aber für den allgemeinen Arbeitsmarkt stehe ich noch mehr als 6 Stunden zur Verfügung. Bin älter als Jahrgang 1961.Es gibt für mich also noch eine Berufsunfähigkeit.


YoBenny
beantwortet von YoBenny am 21. September 2008 15:13
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So weit, so gut. Ab der 7.Woche entscheidet die KK in Verbindung mit dem MDK, ob und ab wann und wie du wieder arbeitsfähig bist. Gegen diese Entscheidung kann dein Hausarzt gemeinsam mit dir gerichtlich vorgehen. Deinen Rentenantrag solltest du umgehend bei deiner Bundesversicherunganstalt (vor dem Zusammenschluß war es BfA oder LVA)stellen. Dabei ist es unerheblich, ob du gerade -au- bist oder nicht. Entsprechende Vordrucke kannst du aber auch schon vom Netz herunterladen (R210, R810 usw.). Auch einen Schwerbehindertenausweis solltest du umgehen bei deinem Amt für Familie & Soziales (wer übergeordnet zuständig ist, erfährst du bei der Stadtverwaltung o.ä. auch in dieser Abteilung). Einen Anspruch auf Krankengeld über die vollen 12 Monate von der KK besteht nicht, da diese dich ja beim MDK begutachten lässt. "...Berufsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr min- destens sechs Stunden täglich ausüben kann und es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs...." Vermindert erwerbsunfähig....wenn Erwerbseinkommen zwischen 3-6 Stunden in e i n e m Beruf... Erwerbsunfähig unter 3 Stunden täglich Erwerbseinkommen in e i n e m Beruf... Bitte mach dich intensiv auf den Webseiten schlau (google hilft), es ist alles beschrieben. Würde diesen Rahmen sprengen. Auf alle Fälle, viel Glück und Durchstehvermögen, du wirdst es brauchen!

Kommentar von Simple_avatar8smallhel13 am 21. September 2008 21:22

Erstmal herzlichen Dank für deine Antworten, einen Schwerbehindertenausweis habe ich schon beantragt mit Wiederspruch haben sie mir 30% zugestanden.Einen Rentenantrag werde ich so schnell wie möglich stellen, auch wenn ich nur 50% der Erwerbunfäfigkeitsrente bekommen werde immer noch besser als Hartz IV denn man kann gut 1000.- Euro dazu verdienen.Werde mir von der KK auch das Gutachten vom MDK zusenden lassen um die Begründung zu sehen, außerdem kann es für einen Wiederspruch sehr nützlich sein.Bin mal gespannt wie es weitergeht werde mich auf jeden Fall wieder melden.


YoBenny
beantwortet von YoBenny am 21. September 2008 22:37
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Mit dem Schwerbehindertenausweis ist schon erst einmal gut. Der Grad der Behinderung (30%) ist insoweit hier nicht wichtig. Eine ErwerbsUnfähigkeits-Rente bekommst du nur von Rententräger, wenn er durch Gutachten belegt bekommt, dass du nur noch unter 3 Stunden täglich Erwerbseinkommen in e i n e m Beruf erlangen könntest. Wie hoch die Rente sein kann, sollte auf deinem letzten Bescheid/Versicherungverlauf deines Rententrägers zu sehen sein. Ebenso wenn du als -Vermindert erwerbsunfähig- eingestuft wirst (wird dann %tual von der EU-Rente berechnet). Glaub mir, in beiden Fällen wird die Rente nicht hoch und ergibt dann später Abschläge in der Altersrente. Ich weiß nicht, wo du das her hast, daß man 1.000,- € noch zur Rente dazuverdienen kann, oder war das ein Schreibfehler? Wenn du begutachtet wirst, dass du nicht mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten kannst und du desswegen die Rente bekommst, wie willst du dann solch hohe Summen (entspricht ca. 23,-€ brutto=netto/Stunde), bei 2 Stunden Arbeit am Tag, verdienen. Gehst du mehr arbeiten zeigst du denen ja, dass du doch länger am Tag arbeiten und durch Erwerbstätigkeit dir dein Einkommen verdienen kannst. Soweit ich weiß, kann j e d e r Rentner nur bis 360,- €/Monat anrechnungsfrei zur Rente dazuverdienen. Und egal ob verm.EU - EU oder Altersrentner. Das Gutachten des MDK müßte dein Hausarzt haben, da ja dieser auch das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat. Kopie für dich ist gut, denn dein Rententräger wird, egal welche, die Rente ablehnen. Dann kommt dein Widerspruch beim Rententräger, wenn dieser abgelehnt wird, dein Widerspruch bei zuständigen Sozialgericht. Wenn die dann gegen dich entscheiden, bleibt i.d.R. nur noch das Landessozialgericht als 2. Instanz, denn das Bundessozialgericht verhandelt nur Fälle, die auf Grund der Sachlage allgemeingültig -also ca. 1000 oder so Kläger- betrifft. Viel Glück bis später


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