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Aufenthaltserlaubnis Unbefristet Einkommen reicht nicht

Frage von senkan senkan

Hallo!!! Ich habe eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die Behörde meint , ich müsste 1600 Euro netto Verdienen , dann bekäme ich die Unbefristete. Ich habe den Vergessen zu sagen in welchem Zeitraum ich es verdienen soll. Weist einer vieleicht nach wieviel Monaten ich es bekommen würde. Ich arbeite jetzt paar Stunden mehr monatlich , weil ich unbedingt die Unbefristete bekommen kann , aber nach wieviel monaten ich es bekomme , weis ich nicht. Bitte um Rat

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Antworten (1)

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    Antwort von scorpion85 scorpion85

    Du musst doch mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung im Land sein und dazu eine unterbrochene Tätigkeit und jedes Jahr so weit verlängern lassen. Sonst kriegst Du es nicht. Für Unbefristet musst Du entweder ein Spezialist sein: Arzt, Wissenschaftler...aber wie gesagt erst nach 5 Jahren auch in dem Fall....In Bayern scheint so zu sein, bin selbst mit einem beschränktem Arbeitserlaubnis...es geht immer so nach der Stelle...

    Kommentar von senkan senkan

    Ich rede über eine Aufenthaltserlaubnis und nicht über eine Arbeitserlaubnis

    Kommentar von scorpion85 scorpion85

    OK, ist ein wenig andere Geschichte...aber trotzdem siehe das hier:

    AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

    die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
    eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
    im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
    sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
    über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
    kein Ausweisungsgrund vorliegt.
    

    (2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

    aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
    durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.
    

    Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

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