prinzipiell sagt
§ 1671 BGB,
dass auf antrag auch jeder teil der elterlichen sorge auf nur einen elternteil übergehen kann, also auch das abr.
sagt da die rechtsprechung etwas anderes, gibt es erfahrungen?
in der praxis wird es doch äusserst schwierig, wenn beide eltern den aufenthalt bestimmen dürfen, das ist doch also kaum durchführbar!?
danke im voraus.
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