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Auf welche Steuerkarte das Neugeborene eintragen?

gefragt von kriskros78 am 14.12.2007 um 19:30 Uhr

Hallo,

habe Nachwuchs bekommen und möchte nun wissen wie wir den am Günstigsten in die Steuerkarten eintragen. Ich selber bin Beamter (A7) bei der Justiz und in der Steuerklasse III und meine Frau (Einzelhandelskauffrau)ist in der Steuerklasse V und möchte das Kind während der Elternzeit betreuen.


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schurke
beantwortet von schurke am 14. Dezember 2007 19:34
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Da Du die drei hast, bekommst Du das ganze Kind. Bei vier/vier würde jeder ein halbes bekommen. Ihr müßt aber beide zum Steuerkarten ändern auf´s Amt. Der eine muss mit der "Abtretung" zu Gunsten des Anderen einverstanden sein.

Kommentar von 92e2eae9d24c68dd12b7643f639b73e1smallbutz1510 am 15. Dezember 2007 11:22

Stimmt nicht! Bei IV/IV bekommt jeder ein ganzes Kind. "Halbe" Kinder bekommt man nur, wenn man nicht "ordentlich" zusammenlebt, also getrennt lebend oder geschieden ist.

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 15. Dezember 2007 16:49

In den 17 Jahren in denen ich mit dem Vater meines Kindes verheiratet war, hatten wir beide die Steuerklasse 4 und jeder 0,5 Kinderfreibetrag. Erzähle also nicht, dass das nicht stimmt. Bei zwei Kindern, da bekommt jeder 1 Kinderfreibetrag.


Lotusblume12
beantwortet von Lotusblume12 am 14. Dezember 2007 19:45
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Da ihr wahrscheinlich steuerlich zusammen veranlagt seid, wird das so relevant nicht sein, außer bei der Krankenkasse. Du bist ja denn privat versichert, deine Frau ist selbst versichert. Ob es die Chance heute noch gibt, das Kind Familienzuversichern über deine Frau (obwohl sie sicher das niedrigere Einkommen hat) solltet ihr mit euerer Krankenkasse klären. Aber eins spricht sicher für eine andere Steuerklassenwahl, das Elterngeld wird nach dem Nettogehalt der letzten 12 Monate ausgezahlt. Solltet ihr mal durchrechnen.

Noch ein Tipp: Elterngeld: Überstunden auszahlen lassen

Werdende Väter und Mütter, die Überstunden leisten und danach Freizeitausgleich oder Bezahlung wählen können, sollten die Auszahlung in Betracht ziehen. Darauf weist die Stiftung Warentest hin. Denn Überstundenlohn gilt als normaler Arbeitslohn und er fließt somit in die Berechnung des Elterngelds ein. Das Elterngeld beträgt 67 % des durchschnittlichen Nettolohns der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt. Wer etwa in dem Zwölfmonatszeitraum netto 24.000 Euro verdiente und in dieser Zeit zudem durch Überstunden noch netto 1.000 Euro erhalten hat, erhöht dadurch sein monatliches Elterngeld nach der Geburt um über 50 Euro.

Allerdings sind Überstunden bei schwangeren Frauen, die Vollzeit arbeiten, oft nicht möglich. Sie dürfen nach dem Mutterschutzgesetz täglich nicht länger als 8,5 Stunden arbeiten. LG Lotusblume


butz1510
beantwortet von butz1510 am 14. Dezember 2007 19:52
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Bei LSt-Klasse V kann nie ein Kind eingetragen werden. Geht nur bei II, III und IV. Du bekommst das Kind auf Deine Karte.


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