Ich habe davon gehört, dass ich bei potentiellen Investitionsvorhaben diese schon vorgezogen steuerlich geltend machen kann. Wie mache ich so was?
Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden, welche 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten darf. Diese Rücklage ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Auf diese Weise ermöglicht das Steuerrecht, im Vorgriff auf zukünftige Investitionen eine den Gewinn mindernde und somit eigenkapitalschonende Rücklage zu bilden. Damit wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine steuerfreie Übertragung von Unternehmensgewinnen auf Neuinvestitionen ermöglicht. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird ein Gewinnzuschlag für zu hoch oder ungerechtfertigt gebildete Ansparrücklagen erhoben. Dies geschieht dahingehend, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % der zu hoch gebildeten Rücklage erhöht wird. Auch bei Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes wird ein sogenannter „Strafzins“ von jährlich 6 % des Rücklagebetrages fällig.