Edwinson am 23.02.2009 um 18:09 Uhr
Bei der Erstellung der Steuererklärung kann die Handwerkerleistung nicht in Ansatz gebracht werden, wenn auf der Rechnung nicht Material und Leistung getrennt ausgewiesen sind. So hat mein Installateur z.B. berechnet: Eine Dusche liefern und montieren gesamt soundsoviel EUR, usw. Das kauft das Finanzamt natürlich so nicht ab. Ist der Installateur nun verpflichtet, mir eine neue detailierte Rechnung zu erstellen ? Gibt esda rechtliche Grundlagen dazu ? Danke, Edwinson

Dein Handwerker ist natürlich verpflichtet eine Rechnung nach finanzamtlichen, korrekten Vorgaben zu erstellen.

Will der Handwerker Folgeaufträge und/oder Empfehlungen, sollte er Dir eine nach Material und Lohnkosten gesplittete Abrechnung erstellen. Müssen muß er nicht - wäre aber schlechtes Geschäftsgebahren.
Hallo Edwinson, das Finanzamt benötigt eine Aufstellung, weil nur die Arbeitsleistung absetzbar ist. Außerdem ist es in Deinem Interesse, weil Du so besser Kostenvoranschläge vergleichen kannst.Außerdem weißt Du dann, ob man dich nicht mit der Dusche oder dem Stundenlohn, Anfahrtusw. über den Tisch gezogen hat.

Eine Rechnung muss natürlich nachvollziehbar sein, da ist es eigentlich sinnvoll, wenn man solche Dinge getrennt auflistet.
Aber eine rechtliche Pflicht gibt es so nicht. Das hättest du vorher vereinbaren sollen bzw bei Rechnungsempfang nachfragen sollen. Jetzt ist es wohl zu spät.
Dazu ein guter Link: http://nullbarriere.de/handwerker-rechnung.htm
(Keine Rechtsberatung.)
was hat denn die Antwort mit der Frage zu tun ?????
Tja, wenn Du das nicht weißt...