gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Asbest - Verkäufer zahlt Sanierung

gefragt von Ninac am 07.07.2009 um 19:52 Uhr

Hallo ihr Häuslebesitzer,

habe heute im Internet gestöbert, da ich auf Suche nach Farben für meine Fassade war. Nun bin ich auf einen Gerichtsbeschluß gestoßen, in dessen Fall und auch wie mir scheint zukünftig - ein Verkäufer auf Asbest hinweisen muss - ungefragt. Tut er dies nicht - muß er im schlimmsten/besten Fall die sanierung bezahlen. Nun ist dies mein eigener Fall. Habe alte Rechnungen vom Vorbesitzer (Erbgemeinschaft) durchgelesen um etwas über die Fassadenplatten rauszufinden und bin bei einer Rechnung auf Asbest aufmerksam geworden. Was meint ihr. Ich hätte doch nun auch ein Recht auf eine Sanierung, oder. Ich wusste bis dahin nämlich auch nichts davon. Wie würdet ihr die Sache angehen.

Gruß Nina


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Haus (3335)
Asbest (49)
Sanieren (25)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


anonym
beantwortet von Saarland60 am 7. Juli 2009 20:01
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ich habe den Eindruck Du suchst Finten, um Dich auf Kosten anderer zu bereichern.


Ermittler
beantwortet von Ermittler am 7. Juli 2009 20:07
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wieso hättest Du ein Recht auf Sanierung?

-

Das ist mir völlig unverständlich. Vielleicht bist Du einfach nur unverschämt.

-

Der von Dir geschilderte Fall regelt genau eine Situation zum Thema Kaufvertrag. Das hat nichts mit Millionen von anderen Immobilien zu tun und gilt sicher nicht als Musterprozess. Der Vorbesitzer muss nur auf Mängel hinweisen, von denen er Kenntnis hat. Grade wenn Du von einer Erbengemeinschaft gekauft hast, kannst Du nicht von irgendeiner arglistigen Täuschung ausgehen, da die Erben wohl kaum irgendwelche Rechnungen durchforsten, um von irgendwelchen Mängeln Kenntnis zu haben. Das Vorhandensein der Rechnung bedeutet nicht, dass die Erben sie auch gelesen haben.

-

Dein Pech.

Kommentar von Ninac am 7. Juli 2009 20:24

Also unterstellen lasse ich mir hier nichts, wenn ihr keinen Tipp habt, dann lasst es lieber - anstatt so unverschämt zu schreiben. Ich habe hier die Sch... mit dem Asbest am Hals und weiß nicht wie ich es lösen soll. Hätte ich es gewusst... Der Verkäufer muss aufklären - ungefragt. wie schon geschrieben. Wer wäre in meiner Situation nicht froh auf einen Hoffnungsschimmer. Kann keinen neuen Kredit auf´s Haus aufnehmen. Die haben mein Geld. Aber so dumm braucht ihr echt nicht antworten. Hoffe für euch nicht so ein Pech zu erfahren.


Gutachter01
beantwortet von Gutachter01 am 12. Juli 2009 21:56
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Sie suchen einen Dummen, der die "heißen Kartoffeln" für Sie aus dem Feuer holt! Vielleicht hätten Sie zur Immobilienbesichtigung jemanden mitnehmen sollen, der Sie beim Kauf unterstützt und berät und vielleicht auch etwas vom Fach Bauingenieurwesen versteht!? Aber keine Sorge, Sie sind, falls es sich an Ihrem Haus um Faserasbestplatten handelt nicht sanierungspflichtig.

MfG, D. G. Müller

Müller & Partner www.schadstofffrei.de


critter
beantwortet von critter am 4. September 2009 21:50
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

"VermieterRecht vertraulich" schreibt in seinem Newsletter vom 27.08.2009:

Bei Asbest im Gebäude hat der Verkäufer eine Aufklärungspflicht

Im Oktober 2006 schlossen ein Immobilieneigentümer und ein Interessent einen Kaufvertrag über ein Wohngebäude. Die Gewährleistung für Fehler und Mängel wurde im Vertrag ausgeschlossen. Das Gebäude war 1980 in Fertigbauweise errichtet worden und dem Verkäufer war bekannt, dass in der Fassade Asbestzement-Platten verwendet worden waren. Dies teilte er dem Käufer jedoch nicht mit. Nachdem der Käufer von der Verwendung von Asbest erfuhr, forderte er den Verkäufer auf die Fassade zu sanieren. Da der Verkäufer sich weigerte verklagte ihn der Käufer auf Schadensersatz i.H.v. 38.455,00 EUR. Zudem sollte das Gericht feststellen, dass der Verkäufer zum Ersatz weiterer zukünftiger Sanierungskosten verpflichtet ist.

Die Klage dürfte Erfolg haben! Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es bei der Frage ob ein Mangel einer verkauften Immobilie vorliegt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ankommt. Ein Mangel liegt vor, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Baustoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährlichen Potential im Rahmen der Nutzung austreten können. Bei einem Wohngebäude ist dies der Fall, wenn bei Renovierungs- oder Umbauarbeiten Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit musste der Verkäufer den Käufer über das Vorhandensein des Asbests aufklären. Der BGH verwies den Rechtsstreit jedoch zunächst an das vorinstanzliche Gericht zurück, weil noch zu klären war, ob der Verkäufer den Käufer über die Verwendung des Asbests arglistig getäuscht hatte (BGH, Urteil v. 27.03.2009, Az. V ZR 30/08).


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.