Hallo,die von dir bereits als hilfsreichste Antwort ausgezeichnete Antwort von Mystika1245 will ich nicht als "absolut" falsch bezeichnen.Sie ist jedoch auch nicht "absolut" richtig.
Allein die Thematik, die du ansprichst, ist so komplexer Natur, dass es dir eigentlich selbst merkwürdig vorkommen müsste, dass ein einziger Satz dazu reicht, um diese Frage vollständig zu beantworten. Es gibt zu diesem Thema eine Fülle von Gerichtsurteilen. Selbst die sind im Ergebnis nicht einheitlich, weshalb es auch immer wieder neue Prozesse und damit auch neue Entscheidungen (Gerichtsurteile) gibt.Über die zahllosen Gerichtsurteile hinaus, gibt es in der Spezialliteratur dazu unermesslich viele wissenschaftliche Gutachten und allgemeine Literatur, die sich genau mit deiner Frage auseinandersetzen.
Es ist eben ein so brisantes und umstrittenes Spezialgebiet, dass es nicht mal eben so mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
Ich will nur ein einziges Beispiel nennen, weshalb es kein einheitliches "Ja" oder "Nein" gibt.
Es gibt Patienten, die an besonders komplizierten und schweren Krankheiten leiden.Allein zu diesem Problem gibt es ebenfalls Gerichtsentscheidungen etc. die aussagen, dass der Arzt dem Patienten, z.B. aus therapeutischen Gründen (Rücksichtnahme auf den Zustand des Patienten und die möglichen unkalkulierbaren Folgen / Reaktionen des Patienten auf die volle Information).Vorstehendes bedeutet nichts anderes, als dass der Arzt einen Patienten, der aufgrund schwerwiegender, z.B. lebensbedrohlicher Krankheiten behandelt wird, und aufgrund diesser Tatsache evtl. zu Kurzschlussreaktionen neigen könnte und als suizidgefährdet anzusehen ist, aus Rücksichtnahme nicht die volle und uneingeschränkte Auskunft über Krankenunterlagen geben muss.
Unter diesen Umständen haben ebenfalls bereits Gerichte Ärzten die Auskunftsverweigerung bestätigt.
Aber auch das ist nicht allgemein und pauschal zu beantworten. Jeder Fall der vor ein Gericht gebracht wird, wird als Einzelfall eines eigenen Beweisaufnahme unterzogen und dann unter Abwägung aller Umstände als Einzelfall entschieden. Das kann in vielen Fällen, je nach Sach- und Beweislage, ganz unterschiedlich ausgehen.
Also pauschale, in einen Satz gefasste Antworten auf so komplexe Fragen, können "fast" nie zutreffend beantwortet werden.
Ich habe mit der oben ausgeführten Verweigerung aus Rücksichtnahme auf den Patienten nur ein einziges Beispiel angeführt.Es gibt noch eine Reihe weiterer völlig anderer Gründe, die eine Verweigerung des Arztes oder halt nur eine begrenzte Auskunftpflicht des Arztes begründen können.
Viele Grüße
hotteb
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