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Arzt hat Schweigepflicht gebrochen !!!!!

Frage von thec91 thec91

Guten Morgen, eine Freundin von mir hat einen Termin bei einem Arzt ausgemacht. Als die Chefin meiner Freundin dies erfahren hat, rief sie dort an und hat den Termin geändert und der nachgefragt was der Grund für diesen Termin sei. Der Arzt hat ihr darauf alle bis ins Detail erzählt. Was kann sie jetzt Rechtlich machen? (Anzeigen, vor Gericht ziehen...) Wo kann ich den Paragraphen finden wo dies drin steht und der Arzt "bestraft" werden kann?

MfG

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Antworten (28)

  • 3
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von hexenrw hexenrw

    http://www.pflegewiki.de/wiki/Schweigepflicht ..........Wer die Schweigepflicht bricht, indem er vorsätzlich ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, macht sich nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das Verwerten solcher Geheimnisse ist nach § 204 StGB strafbar. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod der Person hinaus, deren Geheimnis offenbart oder verwertet wird.

    Die Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften setzt voraus, dass das fremde Geheimnis dem Täter als Angehöriger eines Heilberufs anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Angehörige eines Heilberufs sind Ärzte, Kranken- und Gesundheitspfleger, Altenpfleger und andere Heilberufe, deren Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Die Schweigepflicht gilt gleichermaßen für Psychologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, Rechtsanwälte und bestimmte andere Berufe. Kranken- und Altenpfleger unterliegen damit strafrechtlich derselben Schweigepflicht wie Ärzte und Rechtsanwälte.

    Die Schweigepflichtsverletzung kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Erfolgt die Schweigepflichtsverletzung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so erhöht sich die Höchststrafe auf zwei Jahre. Ebenso wird bestraft, wer fremde Geheimnisse verwertet.

  • 8
    Antwort von fraukausw fraukausw

    wende dich am besten an die ärztekammer...

    http://www.google.de/#hl=de&source=hp&q=%C3%A4rztekammer&btnG=Google-Suche&meta=&aq=f&oq=%C3%A4rztekammer&fp=64ae5300522d1bb2

    Kommentar von Nunuhueper NunuhueperNunuhueper

    Irgendetwas stimmt hier nicht, die Terminvergabe macht normalerweise nicht der Arzt, sondern die Anmeldekraft, die den Terminkalender vor sich zu liegen hat und nach der Dringlichkeit sortiert. Und so schnell habe ich noch nie einen Arzt ans Telefon bekommen, meist nur als Rückruf!

    Kommentar von Firelil Firelil

    wenn ich meinen arzt anrufe geht er manchmal selber ran und gibt mir nen termin^^

  • 4
    Antwort von herzilein27 herzilein27

    ich würde mich an die Ärztekammer wenden u. dort nachfragen. Der Eid: „ […] Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf. […]“ - Hier gibt es eine interessante Seite: http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak5/igm/g47/bauerswp.pdf

    Kommentar von herzilein27 herzilein27herzilein27

    Nach § 203 Abs. l des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden ist. - zu den §: http://www.uniklinik-ulm.de/index.php?id=3132&type=123

  • 3
    Antwort von firstguardian firstguardian

    Da kann nur die Freundin selber was unternehmen! Dich geht das nichts an!!!

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    hat doch gefragt, was kann sie, also die Freundin, unternehmen...

    Kommentar von firstguardian firstguardianfirstguardian

    "...(Anzeigen, vor Gericht ziehen...) Wo kann ich den Paragraphen finden wo dies drin steht und der Arzt "bestraft" werden kann?"

    ... und wer beweist die ganzen schwülstigen Behauptungen? Der Arzt dürfte kaum so blöde sein und das Gespräch mit der "Chefin" einräumen! - gleiches gilt umgekehrt für die Chefin!

  • 3
    Antwort von chicaBlue chicaBlue

    Ich würde die Ärztekammer informieren

  • 2
    Antwort von ranke41 ranke41

    § 9 der Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte ausdrücklich hervor, dass der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen hat. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Der Arzt ist nur dann zur Offenbarung befugt, soweit er von seinem Patienten von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes, z.B. in Notfällen, erforderlich ist.

    ANZEIGE ERSTATTEN! SOFORT!

  • 1
    Antwort von chaosfrau89 chaosfrau89

    Nachlesen kann man das Gesetz bei der Ärtzekammer! Man kann den Arzt dort auch melden (sonst bei der Polizei anzeigen)

    Es war ein klarer Bruch von Schweigepflicht, da deine freudin damit sicher nicht einverstanden war...

  • 1
    Antwort von Isartaucher Isartaucher

    Hier liegt offenabar ein ganz klarer Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vor. Deine Freundin sollte sich an die Ärztekammer wenden, die wird alles weitere veranlassen.

    Wenn sie durch die schweigepflichtsverletzung einen nachweibaren finanziellen oder sonstigen Schaden hat, kann sie mit hilfe eines anwaltes auch zivilrechtlich gegen den Arzt vorgehen.

  • 1
    Antwort von Pluemchen Pluemchen
    1. Ärztkammer informieren
    2. Krankenkasse informieren
    3. Chefin darauf hinweisen, das sie nicht befugt ist irgendwelche privaten Termine zu verschieben bzw. zu erfragen was das für Termine sind.
    4. Arzt soooo klein mit Hut machen
  • 1
    Antwort von kikkerl kikkerl

    interessant wäre es zu erfahren weswegen die cheffin den arzt ausgesucht hat. wer weiss, vielleicht liegt darin der grund weswegen der arzt doch noch seine schweigepflicht gebrochen hat. jeder arzt weiss dass er das nicht darf, doch ausnahmen bestätigen die regeln. leider...

  • 1
    Antwort von RuleBritannia RuleBritannia

    Strafantrag wegen "Verletzung von Privatgeheimnissen" gemäß § 203 StGB und Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Ärztekammer. Alles sofort und ganz unsentimental!

  • 1
    Antwort von luckytess luckytess

    Das ist ja ungeheuerlich - dieser Arzt braucht einen Denkzettel. Wo kommen wir denn da hin, wenn jetzt schon Ärzte die Schweigepflicht verletzen. Melde es der Ärztekammer, die werden dir sagen, ob du weitere Schritte unternehmen sollst.

  • 1
    Antwort von icca71 icca71

    ich würde erstmal den arzt zur rede stellen und dann den chef...ansonsten siehe oben...

  • 1
    Antwort von icca71 icca71

    ich würde erstmal den arzt zur rede stellen und dann den chef...ansonsten siehe oben...

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    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Zur Frage wie weit Ärzte verpflichtet sind Auskunft an Eltern zu geben, gibt es immer wieder Fragen und Diskusionen. Um dazu bei zu tragen dieses Thema Eindeutig zu erklären, hier mein Hinweis.

    Entscheidend dabei ist die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen. Nicht das Wunschdenken der Eltern.

    Und wie man an einigen Antworten (hier auf gutefrage.net) sehen kann haben viele Eltern / Erziehungsberechtigte immer noch die Ansicht: "Wenn du Volljärig bist ...". Oder "Bis 18 bestimmen wir ...".

    Das sie damit verstaubte Ansichten haben, die mehr als 10 bis 25 Jahre hinter der Gesetzgebung des Kinder- und Jugendrechts und vieler anderer Bestimmungen, hinterher hinken, ist Schade und traurig.

    Aber das ist Deutschland 2011 aktuell.

    Die Gesetzgebung und das Bundesverfassungsgericht sagen folgendes dazu:"Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten nur von den Eltern erteilt werden (z.B. Berns 1998, S. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird.

    Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. 387 ff).

    Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt hier mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück.

    In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet ist. Dann "(...) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen" (BverfG 1982, S. 384)"

    Auch ob der Patient überhaupt da war, darf der Arzt nicht sagen..... ;"

    Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wird in Rechtsprechung(OLG Karlsruhe v. 11.08.2006, 14 U 45/04) und Literatur überwiegend auch schon für den Namen des Patienten sowie für die Tatsache angenommen, dass jemand überhaupt einen Arzt konsultiert hat."

    Jeder Arzt, der gegen § 9 BO verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € sowie der Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Ärztekammer verurteilt werden.

    Ich denke da kann nichts weiter interpretiert werden. Es belegt aber das diese vor mehr als 25 Jahren getroffene Rechtsprechung vielen Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen nicht bekannt ist. Und das heist sie sind diesbezüglich auf einem Stand von vor ¼ Jahrhundert.

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    Antwort von shopgirl21 shopgirl21

    Hallo, habe vor kurzem ähnliches erlebt, und bin neugierig, wie die Sache weiterging. Beste Grüße

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    Antwort von shopgirl21 shopgirl21

    Habe ähnliches erlebt, mein Arbeitgeber rief meinen Arzt an, ich saß vor der Tüt und hörte Wort für Wort wie mein Arzt meine Krankheit, Symptome schilderte. Habe meinen Boss gesagt, ich finde das unerträglich, und bin daraufhin fristlos gefeuert worden. Werde mich aber gnadenlos wehren. Kann genauso raten, Ärztekammer und Krankenkasse informieren.

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    Antwort von evis78 evis78

    Hallo Hexerw, mir ist etwas ähnliches, noch viel Krasseres passiert, ich hatte eine Ärztin, die mir eine Patientenakte als Schreibunterlage gegeben hat und es liegen überall Akten verstreut in der Praxis bzw Wartezimmer herum,die jeder einsehen kann.Leider hat Sie mir auch schon über andere Patienten berichtet und alles ins kleinste Detail erzählt. Ich werde mich Ärztekammer wenden, was du übrigens auch machen kannst.

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    Antwort von evis78 evis78

    Hallo Hexerw, mir ist etwas ähnliches, noch viel Krasseres passiert, ich hatte eine Ärztin, die mir eine Patientenakte als Schreibunterlage gegeben hat und es liegen überall Akten verstreut in der Praxis bzw Wartezimmer herum,die jeder einsehen kann.Leider hat Sie mir auch schon über andere Patienten berichtet und alles ins kleinste Detail erzählt. Ich werde mich Ärztekammer wenden, was du übrigens auch machen kannst.

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    Antwort von Nunuhueper Nunuhueper

    Moment! Normalerweise erreicht man nicht den Arzt um einen Termin zu ändern, das macht immer die Anmeldekraft! Wenn es trotzdem stimmt, dann, siehe oben! Bei Terminvergabe ist die Dringlichkeit wichtig!!!

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    Antwort von thelocas thelocas

    sofort an die ärztekammer wenden ... dem arzt wird dann die aprobation entzogen!!!

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    Antwort von ClintLeonPowers ClintLeonPowers

    Da würde ich mich schon an die Ärtekammer wenden. Die hauen ihm was auf die Fingerchen. Und das spürbar.

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    Antwort von forbiddendogs forbiddendogs

    Sofort Ärztekammer informieren. Und dann Anwalt nehmen und auf Schadenersatz klagen, Probleme mit der Chefin gleich als ursächlich mit einbeziehen. BEIDE - Arzt UND Chefin haben hier weit über Recht und Gesetz hinaus agiert!

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    Antwort von Robeitsch Robeitsch

    Ärztekammer und Anwalt einschalten

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    Antwort von SchwarzeBlume SchwarzeBlume

    Ich würde mich erst mal an diesen Arzt wenden und ihn fragen was ihn dazu geritten hat. Und danach weitere Schritte einleiten. Wobei ich das was die Chefin gemacht hat auch nicht einfach so an mir vorbeigehen lassen würde.

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    DH - hab ich auch die ganze Zeit gedacht. Dass der Arzt seinen Eid gebrochen hat, ist eine Sache, ich würde meinen Chef aber auch zur Rede stellen. Was soll das denn, bei meinem Arzt anzurufen und nach meinen gesundheitlichen Problemen zu fragen? Auch das kann meiner Meinung nach nicht angehen und sollte auch nicht so einfach hingenommen werden

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    Antwort von nettermensch nettermensch

    bei den ärztekammer vorstellig werden. und ihn seine liviten lesen.

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    Antwort von thec91 thec91

    wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten ;-)

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    Antwort von lukoto lukoto

    erstmal anwalt holen...der weiß alles^^

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