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Arglistisge Täuschung beim Hausverkauf

Frage von jassi0710 jassi0710

Wollte mein Haus verkaufen und hatte schon einen potiellen Käufer. Habe auf wunsch der mögichen Käufer die kompletten Unterlagen an den Fianzierer gebracht. Bevor der Kaufvertrag bei einem Notar beurkundet werden konnte, teite ich den Interessenten mit, dass im Grundbuch ein Wegerecht eingetragen ist. nun beschuldigen sie mich der arglistigen Täuschung und wollen von mir das Geld für die Vorverträge wiederhaben und vom Kauf zurücktreten. Im Vorvrttrag steht das Wegerecht natürlich dokomentiert. Muss ich mit einer Klage rechnen, oder reicht es aus , dass ich auch dem Finanzierer die Unterlagen zukommenlassen habe und kurz vor der Übersendung der Vorverträge es den Interessenten mitgeteilt habe? Wer kann mir da weiter helfen

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Antworten (5)

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    Antwort von Immotom Immotom

    Ich schliesse mich meinen Vorrednern an. Keine Panik. Evt. ist es auch nur eine Masche um den Kaufpreis senken zu können. Eine argliste Täuschung ist auch nicht möglich, da das Wegerecht im Grundbuch beurkundet ist. Der Käufer hat ja die Möglichkeit das Grundbuch einzusehen.

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    Antwort von Marokiel Marokiel

    Keine Sorge. Entweder liegt Kaufreue vor oder der Versuch, unter diesem Vorwand nachzuverhandeln. Der vertragliche Inhalt dieses Wegerechts könnte evtl. die Sorgen der Käufer entschärfen. Hierum sollte sich der Notar kümmern.

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    Antwort von firstguardian firstguardian

    Keine Panik! Alle Aufwendungen, die im Hinblick auf eine beabsichtigten Kaufvertrag vom Käufer verusacht werden, sind einzig und alleine dessen Risko! Machen Sie sich da überhaupt keine Sorgen! Nur notariell getroffene Vereinbarungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind bindend! Alles andere ist reine Maklulatur, da es einen Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz darstellen würde! Soweit notareille Vorverträge existieren, in denen das Wegerecht erwähnt ist, besteht eh kein Anspruch!

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    Antwort von millionaire millionaire

    Hallo,

    ich kenne diese Art von Käufern. Du solltest dich nicht verrückt machen lassen. Die Käufer haben mit ihrer Unterschrift im Vorvertrag zur Kenntnis genommen, dass ein Wegerecht besteht. Wenn die Käufer den Vertrag nicht richtig lesen, ist das nicht dein Problem. Eine Klage wegen arglistiger Täuschung ist somit nicht möglich, denn die Käufer wurden ja schließlich darüber informiert, im Vorvertrag.

    Kommentar von jassi0710 jassi0710

    Hallo, herzlichen Dank, dass hilft mir weiter.

    Kommentar von jassi0710 jassi0710

    ich danke euch, hat mich ein ganzes Stck nach vorne gebracht

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    Antwort von guterwolf guterwolf

    Schließe mich allen an. Das ist eine Ausrede und sonst nichts. Die meisten Leute hören entweder nicht richtig zu oder lesen nur flüchtig, aber das ist nicht dein Problem.

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