Hallo an alle... Ich brauche dringend hilfe, es geht darum ich bin mit meinem freund von freiburg nach kassel gezogen vor etwa vier wochen, wir haben teil weise geld von der arge freiburg erhalten, als wir umgezogen sind waren wir zeitnah auf dem amt in der neuen stadt und die meinten die könnten erst dann was für uns tuen wenn wir eine bescheinigung vom amt freiburg hätten wo drin steht das wir von dort keinerlei leistungen mehr beziehen..gesagt getan wir haben uns direkt drum gekümmert natürlich ging das nur telefonisch denn freiburg ist etwa 500 kilometer entfernt, und es passiert einfach nichts..wir haben schon fünf mal sechsmal angerufen und sie sagen immer sie kümmern sich drum..meine frage ist was kann ich tun, es ist schon ca drei wochen her und nichts kommt. und wer weiss in wie weit ich vorgehen kann denn schliesslich habe ich noch keinen neu antrag stellen können und mir fehlt jetzt das geld..müssen die die daran schuld sind dafür aufkommen...bitte um antwort fals sich jemand damit auskennt...lg daniela
argentur für arbeit
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MichaelSelmMichaelSelm
Du musst dem Amt auf die Füße treten. Und zwar dem Amt in Kassel.
Die haben sich darum zu kümmern das Freiburg in die Gänge kommt.
Stell jetzt einfach einen Antrag beim Amt in Kassel. Und ergänzend einen Antrag auf Vorschuss. Berufe dich dabei auf das SGB I, § 42, § 43 und § 47. Und schreibe auch in deinem Antrag auf Vorschuss das du dich auf diese §§ berufst.
Dieser Antrag, bzw. in jedem Fall der Vorschuss, sind ab nächsten ersten zu zahlen.
Ich brauche dir dazu nichts weiter erklären. Du kannst es dem folgenden Gesetzestext entnehmen:
SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -
$ 42 Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 43 Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.
Ich hoffe der Tip kann eine hilfreiche Information sein.
M. f. G. Michael
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helmutgerkehelmutgerke
was denn nun von der Agentur für Arbeit oder ARGE, jetzt Jobcenter.
Das Jobcenter Kassel in ja lustig, wollten von euch eine Bescheinigung haben, dass ihr in Freiburg aus dem Leistungsbezug rausgenommen seid.
Verstehe ich ehrlich nicht, dachte doch glatt das die über einen PC verfügen.
Also Leute, ihr müßt allerdings auch einen NEUANTRAG stellen, ansonsten gibt es bis zum Nimmerleinstag kein Geld.
Ich hoffe du hast für alles was du hier mit Kassel besprochen hast nicht lediglich telefonisch gemacht, sondern schriftlich vorliegend.
Wenn nicht - Pech.
Wenn schriftlich - dann aufgrund fehlenden Geldes zum Sozialgericht und Anordnungsantrag zur Zahlung stellen. (Eilantrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG)
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MichaelSelmMichaelSelm @helmutgerke
Du hast vollkommen Recht. Die spinnen in Kassel.
Und ab dem nächsten 1. müssen sie zahlen. Denn nach Ablauf eines KALENDERMONATS sind sie laut Gesetz dazu verpflichtet.
Und das bedeutet nicht nach einem Monat. Sondern wenn der laufende Kalendermonat beendet ist.
Ich will dich damit nicht kritisieren, oder verbessern. Möchte dir nur den Tip geben dir die §§ des SGB I, § 42, § 43 und § 47 an zu sehen.
Wenn es damit nicht klappt, kann man immer noch beim Sozialgericht die Einstweilige Anordnung beantragen.
Gruß Michael
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schleudermaxeschleudermaxe
Also, für mich kann da etwas nicht stimmen. Das alte Amt bezahlt doch die Besichtigungsfahrten und genehmigt auch den Umzug und bezahlt ihn. Darüber gibt es doch Bescheide! Ebenso werden übernommen die neue Mietsicherheit, die Schönheitsreparaturen, ggf. die Maklergebühr die fehlende Erstausstattung und vieles mehr. Zeige dem neuen Amt die Aufhebungsbescheide von Freiburg und gut ist. Ich fürchte nur, so etwas hast Du nicht, weil Du einfach nur mal so umgezogen bist. Dann, fürchte ich, gibt es auch keine Leistung. Trotzdem viel Glück.
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kitteluca doch ich habe bescheide doch in dem gehen die leistungen länger wie ich sie bekommen habe sie sind ja schon eingestellt..und nein einfach so bin ich nicht umgezogen...das waren gesundheitliche dinge und die sind auch auf dem amt bekannt...danke für deine antwort
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schleudermaxeschleudermaxe Genau wie ich vermutet habe. Zweimal kassieren ist eben nicht. Und die alte ARGE hebt die Bescheide wohl nicht auf, weil sie dem Umzug nicht zugestimmt hat.
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RheinflipRheinflip
Also erstmal telefonisch gemeldet, das habt ihr gut gemacht. Dann würde ich schriftlich email / Fax eine Aufforderung schicken. Da inzwischen die Zeit drängt, würde ich nach einem übergeordneten entscheider suchen. Das wäre bei euch der Chef der ARGE Freiburg. Gibt es einen Ombudsmann in Freiburg oder Kassel für ALG 2? Dann wäre das ein klassischer Fall für diesen.
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alphonsoalphonso
das tut mir leid, dass dir jetzt das Geld fehlt. Mir würde es ähnlich gehen, wenn ich nicht arbeiten würde. Dich ärgert diese Antwort? Macht nichts, mich ärgert auch die Frage.
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kitteluca nein deine antwort ärgert mich nicht...Denn du hast ja recht doch ich Arbeite noch nicht lange nicht sondern nur zwei monate nicht..und warum es dazukahm weisst du ja nicht....also ist das für mich auch kein problem..
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MichaelSelmMichaelSelm @alphonso
Warum ärgert dich die Frage? Nicht jeder kennt sich mit allen Bestimmungen aus. icht einmal Rechtsanwälte. Darum spezialisieren sie sich meistens nur auf bestimmte Sachgebiete.
Und du kannst noch so viel arbeiten. Wenn du die Gesetzlichen Grundlagen zu einer Sache nicht kennst, dann bist auch du darauf angewiesen zu warten.
Es hat also nichts damit zu tun ob jemand arbeitet, oder nicht.
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alphonsoalphonso ich gehöre zu den Menschen, die 8 Monate arbeiten müssen, bis sie den ersten € in den Geldbeutel bekommen - dank der immensen Abzüge, die ich u.a. auch für die zahle, die nicht arbeiten.
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Phoenix29Phoenix29
Das ist normal und damit muss man rechnen. Natürlich wird nichts erstattet.
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kitteluca ja klar das mann damit rechnen muss ist klar denn bei denen klappt eh nie etwas so wie es soll,, und das sie nichts erstatten befürschte ich auch, nur ist das rechtens ich kann ja nicht mehr wie mich drauf verlassen das sie endlich die unterlagen schicken...
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MichaelSelmMichaelSelm @kitteluca
Du hast Recht, mehr als dich darauf verlassen das sie endlich arbeiten kannst du nicht.
Und alle Vorschriften und Gesetze dazu kannst und musst du nicht kennen.
Daher ist es gut wenn du deine Fragen hier stellst. Und es bedeutet NICHT das du keine Ahnung hast, oder gar zu blöd bist.
Also bleib so wie du bist. Mit jeder hilfreichen Antwort lernst du mehr dazu.
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kitteluca vielen dank,,,,,
Ich dachte auch das sie das evt..im comp.nach sehen können aber anscheinend wollen sie das nicht..neu antrag ging nicht sie meinten sie sind erst dann zuständig wenn ich den aufhebungsvertag habe vorher kein neu antrag..
nein so nicht - Neuantrag in Kassel stellen und lediglich Freiburg davon in Kenntnis setzen, dass man nach KS umgezogen ist.
Nichts mit abwarten und dergleichen, die in Hessen spinnen offenbar.