Hallo habe eine frage und hoffe ihr könnt mir helfen.Die Arge will von mir 600 € zurück erstattet haben.Ich habe am 1.10.09 noch meine Leistung von der Arge erhalten,und habe dann am 5.10.09 eine Arbeitstelle bekommen und angefangen zuarbeiten.Habe alles auch gemeldet und habe am 1.11.09 meinen lohn erhalten ca.900 € habe abrechnung bei arge vorgelegt.jetzt will die Arge für den oktober 600€ zurück haben.ist das so richtig?zudem soll ich jetzt wohngeld und kindergeldzuschlag beantragen.Dabei ist die Beschäftigung nur bis zum 29.11.2009 und ob es danach noch weiter geht weiß ich nicht.Ist das alles so richtig was die Arge macht?wäre für jeden rat dankbar. gruß dark67

Wenn der Lohn am 1.11. gezahlt wurde, steht dir für Oktober das ALG zu. Das ist die Regel.

Wenn das Geld am 01.11. zugeflossen ist (Beleg: Kontoauszug), dann darf es nicht auf die Oktoberleistungangerechnet werden; d.h. die ARGE hat in diesem Fall Pech gehabt.
Auf die Novemberzahlung, die Ende Oktober im Voraus geleistet wurde, darf das Einkommen jedoch angerechnet werden.
Dass sie dich auffordern, Wohngeld und Kidz zu beantragen, ist rechtmäßig, da es sich ggü. dem ALG2 um vorrangige Leistungen handelt.
D.h. wenn du es nicht beantragst, braucht die ARGE keinen "Ersatz" leisten.
Also keinesfalls mit diesen Anträgen zögern.
Aber auch hier gilt: die ARGE darf erst aufheben und (intern aufrechnen), wenn diese Anträge berabeitet wurden unf Geld geflossen ist bzw. fließen könnte.
Ja, das ist korrekt so. Der erste Lohn bei Deiner Arbeitsstelle war ja schon für den Oktober. Besprich das am besten Mal mit Deinem Sachbearbeiter, vielleicht lässt sich eine Rückzahlung in Raten vereinbaren.
wim50 am 7. November 2009 10:30 Der Zahlungstermin ist ausschlaggebend.
VirtualSelf am 7. November 2009 13:59 Über die Rückzahlunfsmodalitäten entscheidet nicht der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung, sondern die Abteilung Forderungseinzug.
Die sind in der Regel relativ kulant, wenn man mit vernünftigen Vorstellungen an die herantritt.
wim und VirtualSelf haben recht: Es kommt auf den Monat an, in dem Du das Geld tatsächlich erhältst. Die anderen Leistungen musst Du beantragen, auch wenn die Beschäftigung nur kurz ist. Sie dürfen jedoch erst dann angerechnet werden, wenn Du den Antrag versäumst oder über ihn entschieden wurde. Also lass Dir die Beantragung jeweils bestätigen und lege die Bestätigung bei der Arge vor.
Für derart komplexe Rechtsfragen empfehle ich dir 123recht.net, hier dann das Forum Arbeitsrecht. Kostnix!

Nun, wenn Du für Oktober Gehalt bekommen hast, dann steht Dir für Oktober natürlich keine Unterstützung vom Amt zu!
Herzlichen Glückwunsch zur Stelle übrigens! :-)
Wohngeld und KGzuschlag musst Du nicht beantragen, aber es steht Dir zu für die Zeit. Also mach das ruhig.
VirtualSelf am 7. November 2009 13:56 Es kommt nicht darauf an, wann der Gehaltsanspruch erarbeitet/erworben wurde, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt, der tatsächlichen Zahlung bzw. Buchung.
Grundsatz: Das Zuflussprinzip
Bei der Berechnung des ALG II gilt das „Zuflussprinzip“: Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Einnahmen z.B. aus einer Nebentätigkeit handelt oder um Zahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
http://www.advo-house.de/urteil_742.html