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Arge will geld zurück

gefragt von dark67 am 07.11.2009 um 10:27 Uhr

Hallo habe eine frage und hoffe ihr könnt mir helfen.Die Arge will von mir 600 € zurück erstattet haben.Ich habe am 1.10.09 noch meine Leistung von der Arge erhalten,und habe dann am 5.10.09 eine Arbeitstelle bekommen und angefangen zuarbeiten.Habe alles auch gemeldet und habe am 1.11.09 meinen lohn erhalten ca.900 € habe abrechnung bei arge vorgelegt.jetzt will die Arge für den oktober 600€ zurück haben.ist das so richtig?zudem soll ich jetzt wohngeld und kindergeldzuschlag beantragen.Dabei ist die Beschäftigung nur bis zum 29.11.2009 und ob es danach noch weiter geht weiß ich nicht.Ist das alles so richtig was die Arge macht?wäre für jeden rat dankbar. gruß dark67

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wim50
beantwortet von wim50 am 7. November 2009 10:30
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Wenn der Lohn am 1.11. gezahlt wurde, steht dir für Oktober das ALG zu. Das ist die Regel.

Kommentar von 64da7f639533ab2107528c09977b7d90smallwim50 am 7. November 2009 10:35

Grundsatz: Das Zuflussprinzip

Bei der Berechnung des ALG II gilt das „Zuflussprinzip“: Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Einnahmen z.B. aus einer Nebentätigkeit handelt oder um Zahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

http://www.advo-house.de/urteil_742.html


VirtualSelf
beantwortet von VirtualSelf am 7. November 2009 12:24
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Wenn das Geld am 01.11. zugeflossen ist (Beleg: Kontoauszug), dann darf es nicht auf die Oktoberleistungangerechnet werden; d.h. die ARGE hat in diesem Fall Pech gehabt.

Auf die Novemberzahlung, die Ende Oktober im Voraus geleistet wurde, darf das Einkommen jedoch angerechnet werden.

Dass sie dich auffordern, Wohngeld und Kidz zu beantragen, ist rechtmäßig, da es sich ggü. dem ALG2 um vorrangige Leistungen handelt.
D.h. wenn du es nicht beantragst, braucht die ARGE keinen "Ersatz" leisten.
Also keinesfalls mit diesen Anträgen zögern.
Aber auch hier gilt: die ARGE darf erst aufheben und (intern aufrechnen), wenn diese Anträge berabeitet wurden unf Geld geflossen ist bzw. fließen könnte.


anonym
beantwortet von stm81 am 7. November 2009 10:29
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Ja, das ist korrekt so. Der erste Lohn bei Deiner Arbeitsstelle war ja schon für den Oktober. Besprich das am besten Mal mit Deinem Sachbearbeiter, vielleicht lässt sich eine Rückzahlung in Raten vereinbaren.

Kommentar von 64da7f639533ab2107528c09977b7d90smallwim50 am 7. November 2009 10:30

Der Zahlungstermin ist ausschlaggebend.

Kommentar von 6ccc4c0fc261f7a2a2e2984ff944fdf8smallVirtualSelf am 7. November 2009 13:59

Über die Rückzahlunfsmodalitäten entscheidet nicht der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung, sondern die Abteilung Forderungseinzug.
Die sind in der Regel relativ kulant, wenn man mit vernünftigen Vorstellungen an die herantritt.


casilein
beantwortet von casilein am 8. November 2009 11:20
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wim und VirtualSelf haben recht: Es kommt auf den Monat an, in dem Du das Geld tatsächlich erhältst. Die anderen Leistungen musst Du beantragen, auch wenn die Beschäftigung nur kurz ist. Sie dürfen jedoch erst dann angerechnet werden, wenn Du den Antrag versäumst oder über ihn entschieden wurde. Also lass Dir die Beantragung jeweils bestätigen und lege die Bestätigung bei der Arge vor.


anonym
beantwortet von LonoMisa am 7. November 2009 10:30
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Für derart komplexe Rechtsfragen empfehle ich dir 123recht.net, hier dann das Forum Arbeitsrecht. Kostnix!


stef1601
beantwortet von stef1601 am 7. November 2009 10:30
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das ist korrekt so


Baiana
beantwortet von Baiana am 7. November 2009 10:29
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Nun, wenn Du für Oktober Gehalt bekommen hast, dann steht Dir für Oktober natürlich keine Unterstützung vom Amt zu!

Herzlichen Glückwunsch zur Stelle übrigens! :-)

Wohngeld und KGzuschlag musst Du nicht beantragen, aber es steht Dir zu für die Zeit. Also mach das ruhig.

Kommentar von 6ccc4c0fc261f7a2a2e2984ff944fdf8smallVirtualSelf am 7. November 2009 13:56

Es kommt nicht darauf an, wann der Gehaltsanspruch erarbeitet/erworben wurde, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt, der tatsächlichen Zahlung bzw. Buchung.


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