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ARGE widerruft Nachzahlung von zustehenden ALG II Bezügen

Frage von BRINCHEN82 BRINCHEN82

Tagchen Community!

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Ich kann hier nun nicht alles ausführlich darlegen, da das zu lang würde.

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Ich erwarte noch vom letzten Jahr Nachzahlungen von ALG II durch die ARGE, die aus Zeiträumen sind, in denen mein Leistungsanspruch bewilligt war.

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Ich konnte die Zahlungen nicht empfangen, da ich zu gegebenen Zeitpunkt kein Konto besass. Da ich der Sache bis heute nachlaufe, habe ich nun ein engültiges Schreiben erhalten, in dem man mir mitteilte, dass ich die Zahlungen nicht mehr zu erwarten habe und nicht nachgezahlt werden.

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Stimmt das? Kann die ARGE sich einfach so weigern meine Leistungen nicht nachzuzahlen, obwohl ich Bewilligungsbescheide der Anspruchszeit zur Hand habe?! Zudem handelt es sich nicht nur um Leistungen zum Bestreiten des Lebens, sondern auch noch um Mietübernahmen.

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Kennt vielleicht jemand Paragraphen aus dem SGB II oder ähnlichem, die dem zustimmen oder es eben widerlegen?

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Für ernste Antworten bin ich sehr dankbar.

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Antworten (9)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Krazykaty Krazykaty

    Nein, dass kann die ARGE nicht! Da das Geld zu diesem Zeitpunkt bewilligt war, und ich davon ausgehe, dass du später den ein Konto hattest, muss die ARGE dir die Nachzahlung immernoch zahlen. Im allerschlimmsten Fall, könntest du auch die ARGE anzeigen. Ich selbst hatte das Problem nur das ich ohne probleme das geld bekommen habe.

    Kommentar von BRINCHEN82 BRINCHEN82BRINCHEN82

    Schonmal gut zu wissen. Ich danke Dir für die Antwort!

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    Denke nur nicht, dass es bei mir so einfach wird, streite mich ja immerhin schon seit letzten Jahr mit denen rum.

    Kommentar von BRINCHEN82 BRINCHEN82BRINCHEN82

    Ja habe mittlerweile Hilfe dazu gefunden, in einem der hier genannten Antworten unter einem Forum. Dennoch gebe ich Dir die Belohnung als beste Antwort, da Deine Aussage der Richtigkeit entsprach!

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    Bereits bewilligte Leistungsbescheide müssen nachgezahlt werden, auch wenn ich mittlerweile nicht mehr Hilfebedürftig bin. Eine Verjährungsfrist gilt 4 Jahre!

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    Da die ARGE mich unzureichend aufgeklärt hat, in Bezug darauf, dass sie mir hätten einen Verrechnungscheck oder Barauszahlung anbieten müssen und das nicht getan haben, haben sie sich der mangelnden Hilfestellung unterzogen.

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    Fehler liegt also klar bei der ARGE, was bedeutet, sie MÜSSEN nachzahlen. Jetzt werd ich das mit entsprechenden Paragraphen anfechten müssen und Widerruf einlegen. Letzte Instanz wäre gerichtlich gegen die ARGE vorzugehen, wenn sie sich weiterhin weigern, so wie Du es schon sagtest.

  • 1
    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Da es sich um das Zuflussprinzip handelt, tritt hier das paradoxa Phänomen auf, dass wenn du jetzt eine Nachzahlunbg bekämst, du jetzt nicht bedürftig wärst. Dass du keine Zahlen bekommen konntest, wegen des fehlenden Kontos, zählt nicht. Du hättest damals Barauszahlung bekommen können.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Das Zuflussprinzip ist hier irrelevant.
    Nachzahlungen der ARGE dürfen natürlich nicht leistungsmindernd angerechnet werden; der Leistungsbezieher darf nicht schlechter gestellt werden, als hätte die ARGE rechtzeitig bezhalt.

  • 1
    Antwort von andreas124 andreas124

    Es gibt viele die kein Konto haben, dort wird die Leistung via Post als Verrechnungsscheck zugestellt. Zu einer andren Frage kannst du dich auch hier einmal hin wenden: http://www.erwerbslosenforum.de/

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    Antwort von wuppi76 wuppi76

    ohne weitere Infos kann deine frage hier nicht beantwortet werden. Ich rate dir aber eh, deine Frage an ein anderes Forum zu stellen, z.B. www. tacheles-sozialhilfe.de

  • 1
    Antwort von joyce123 joyce123

    Frag mal hier nach: www.tacheles-sozialhilfe.de

    Kommentar von BRINCHEN82 BRINCHEN82BRINCHEN82

    Danke schonmal für diesen Tipp!

  • 0
    Antwort von leakhjra leakhjra

    nein, aber guter tipp, du hättest dir so schnell ,wie möglich ein konto anschaffen sollen und wenn es nicht klappt, dann rufe die rechtsanwaltkammer, da gibt es ein pilotprojekt, zwar anwaltliche beratungsstelle für geringverdiener. vielleicht können sie dir helfen. viel glück

  • 0
    Antwort von Schlumpfine66 Schlumpfine66

    Ich bin der Meinung, dass die ARGE dir die bereits bewilligte hilfe gewären muß, zumindest aber die Mietrückstände die dir entstanden sind. Hier kannst du dich durch den Paragraphendschungel des SGB2 durch Arbeiten http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

    Nicht lockerlassen

    und gegebenfals einen Rechtsanwalt aufsuchen, dir kann Prozeskostenhilfe gewärt werden, dass heist, dir kostet der Rechtsanwalt nichts ausser 10,00€ für einen Beratungsschein den du bei dem örtlichen Amtsgericht beantragen kannst.

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    Antwort von schlemil schlemil

    Frag am besten mal auf dieser Seite nach. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

    Kommentar von BRINCHEN82 BRINCHEN82BRINCHEN82

    Danke schonmal für diesen Tipp!

  • 0
    Antwort von wolschi wolschi

    So richtig mit Paragraphen helfen, kann ich Dir nicht. Aber lege auf alle Fälle Widerspruch ein. Dazu müssen sie sich dann äußern.

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