Hausbesuche der ARGE sind nur dann zulässig, wenn es zur Aufklärung eines leistungsrelevanten Sachverhaltes nötig sind (und die Aufklärung nicht anders erfolgen kann). Und selbst dann muss niemand einen Mitarbeiter der ARGE in seine Wohnung lassen (grundgesetzlicher Schutz der Wohnung). Eine Durchsuchung darf die ARGE ohnehin nicht durchführen.
Und in der Wohnung der Freundin des Leistungsempfängers, die selber keine Leistungen bezieht, hat die ARGE schon mal gar nichts verloren. Das Landessozialgericht Hessen ist ebenfalls der Meinung, dass zur Überprüfung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, ein Hausbesuch nicht erforderlich ist (AZ L7 AS 29/05 ER)
es ist ihnen freigestellt mir ihrem arbeitgeber zu sprechen
meist sind die da relativ kooperativ und sprechen die betriebsbedingte kündigung aus, wenn der AN es wünscht
dann kommen auch sie in den genuß dieser wünschenswerten alimentation
Danke für den Hinweis - klappt bei mir nicht , da ich ein Privatier bin und folglich keine Ansprechpartner in dieser Richtung habe! Sehen Sie einen Zusammenhang mit der Fagestellung?!? - oder war das nur eine Fehlpositionierung!