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arge und kindesunterhalt

Frage von alnico alnico

seit kurzer zeit bekomme ich leider hartz4 ...ganz nebenbei ein richtig blödes gefühl(für alle die wieder provozieren wollen) da meine tochter 12 geworden ist,sieht die düsseldorfer tabelle einen mehrbedarf für sie vor.d.h. ihr papa zahlt seitdem mehr unterhalt. DARF die arge mir diese summe dann wieder von meinen leistungen abziehen? verstehe es nicht.deshalb brauche ICH für mich doch nicht weniger.oder zweifelt die arge damit das an,was die düsseldorfer tabelle als bedarf für kinder vorsieht?

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Antworten (6)

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    Antwort von Larah10 Larah10

    Wenn du dir euren ALG2-Bescheid mal anschaust, siehts du ja, dass jedes Mitglied eurer Bedarfsgemeinschaft einzeln berechnet wird. Der Gesamtbedarf der Person setzt sich aus ihrem Regelsatz und ihren anteiligen Unterkunftskosten zusammen (plus ihrem evtl. Mehrbedarf, sofern vorhanden .. bei dir z.B der Alleinerziehungsmehrbedarf).

    Der Bedarf deiner Tochter beträgt 251 € Regelsatz plus die Hälfte eurer Unterkunftskosten (sofern Ihr zu zweit lebt). Ihre Einkommen (z.B. 184 € Kindergeld und Unterhalt vom Vater) dürfen nur auf ihren eigenen Bedarf angerechnet werden, weil sie dir gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.
    Wenn deine Tochter ihren Gesamtbedarf mit ihrem eigenen Einkommen PLUS ihrem Wohngeldanspruch decken kann, ist sie nicht mehr ALG2- bedürftigt und somit nicht mehr ALG2- berechtigt (denn das Wohngeld ist eine vorrangige Leistung und vor ALG2 in Anspruch zu nehmen), und sie fällt rechnerisch aus deiner Bedarfsgemeinschaft raus. Ihr lebt dann formell als "Haushaltsgemeinschaft" zusammen.

    Wenn das Gesamteinkommen deiner Tochter ihren eigenen Gesamtbedarf deckt (bzw. mehr als deckt), dann darf der Teil ihres Kindergeldes, den sie nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen auf dich übertragen werden . (Wenn du nicht bereits 100 € Freibetrag aus Erwerbstätigkeit geltend machst, wären bei diesem Kindergeld- Einkommensübertrag dann ggf. 30 € Versicherungsfreibetrag für dich zu gewähren.)

    Erhöht sich der gezahlte Kindesunterhalt, erhöht sich das Einkommen, das deiner Tochter zur Verfügung steht, um ihren Bedarf zu bestreiten. Damit wird auch ihr Kindergeld - "Überhang" höher, und entsprechend mehr wird als Einkommen auf dich übertragen und auf deine ALG2- Leistung angerechnet. (Ivonne hat's ja schon mit Zahlenbeispiel erklärt).

    "Cash in der Hand" hast du für dich und das Kind nicht weniger zur Verfügung als vor der Unterhaltserhöhung. (Aber auch nicht mehr. Das wäre erst dann der Fall, wenn deine Tochter mehr als 184 € bedarfsübersteigendes Einkommen hätte. Alles, was über 184 € Kindergeld- Überhang läge, hätte sie "extra" auf der Hand. )

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    Antwort von ivonne82 ivonne82

    das ist kompliziert... wohngeld und unterhalt dürfen nur dem kind als einkommen angerechnet werden. kindergeld darf als einkommen auf dich übertragen werden. wenn also derzeit wohngeld und unterhalt zur bedarfsdeckung ausreichend sind und das gesammte kindergeld auf dich als einkommen übertragen ist, darf die arge die erhöhung nicht anrechnen. benötigt das kind derzeit einen teil des kindergeldes zur bedarfsdeckung, darf die arge max. den rest des kindergeldes auf dich übertragen. zb.1. dein kind benötigt derzeit 30 euro zur eigenen bedarfsdeckung (154 euro werden bei dir angerechnet) und der unterhalt würde sich um 50 euro erhöhen, dürfte die arge von den 50 euro nur 30 euro anrechnen, die restlichen 20 euro bleiben für dein kind. zb.2. dein kind benötigt derzeit 100 euro kindergeld (84 werden bei dir angerechnet) zur eigenen bedarfsdeckung und der unterhalt erhöht sich um 50 euro. in dem fall darf die arge die 50 euro komplett anrechnen, weil diese 50 euro dann vom kindergeld auf dich zusätzlich übertragen werden können.

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    Antwort von Rechtsaussen Rechtsaussen

    ja darf sie, es ist ja schließlich Geld, was euch zur verfügung steht, woher es kommt und wofür es verwendet wird ist egal, es ist einkommen. Die Arge hat halt andere sätze für den bedarf eines kindes als die dd tabelle...

    das auch das schöne, wenn der vater zahlen muss, braucht ein kind unbedingt x € zum leben...

    wenn die unterhaltsvorschusskasse ran muss, reichen auf einmal y% von x dem kind und es braucht keine 100% mehr....

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    Antwort von Welfensammler Welfensammler

    Ja, DARF sie.

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    Antwort von Lissy832 Lissy832

    ja das ist alles richtig so... es ist einkommen! geld was reinkommt...das wird wieder abgezogen! völlig normal!!!!

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    Antwort von PepsiCarola PepsiCarola

    kindergeld und unterhalt gelten als einkommen und werden angerechnet. wenn deine tochter nach düsseldorfer tabelle ihre leistungen(kindergeld und unterhalt)bekommt,hat sie keinen anspruch auf leidtungen von der arge,da sie mit ihren leistungen über dem satz liegt. du bekommst nur für dich den regelsatz der arge. du bist verpflichtet die erhöhung des unterhaltes der arge anzugeben,da dies alles angerechnet wird.

    Kommentar von alnico alnico

    für die kinder bekomme ich nichts von der arge. für sie sollte ich wohngeld beantragen.das wurde mir dann wieder von der arge 1:1 abgezogen.... sind die arge und die düsseldorfer tabelle dann nicht ein totaler widerspruch?

    Kommentar von PepsiCarola PepsiCarolaPepsiCarola

    meine güte..das nennt man deutsche bürokratie. ja,es ist der totale widerspruch. aber leider muss man sich zum affen machen,da es so vorgeschrieben ist,wenn ich das mal so sagen soll...;) die arge zahlt doch deine miete zu 100%,oder nicht? wenn ja,kann ich gerade nicht verstehen,wieso du wohngeld beantragen sollst. für dich,oder für deine tochter? ich glaube,da gibts auch noch mal unterschiede. aber da müsstest du dich mal bei einem fachmann beraten lassen,was wohngeld angeht,da kenne ich mich nicht aus. ich weiss nur,dass es für bürger ist,die die miete nicht komplett aus eigener tasche zahlen können,da ihr einkommen zu gering ist. aber die arge zahlt ja eigentlich die komplette miete..komische kiste.

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