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Arge Bezüge

Frage von donjohnson donjohnson

Ich bin seit heute leider Empfängerin von Hartz 4. Mein 21 Jähriger Sohn sagte mir , er könne nun keine Bezüge mehr beantragen da ich nun Bezüge erhalte.Normalerweise sind Eltern ja bis zum 25. Lebensjahr für Ihre Kinder Unterhaltspflichtig. Er lebt nicht mit mir in einer Lebensgemeinschaft und ist weder in Ausbildung oder Studium. ( Das Partyleben schien Ihm mehr zu geben bisher.) Irgendwann nach dem so und sovielten abgebrochenen Schulabschluß oder Praktikum oder Ausbildung hab ich Ihn vor die Tür gesetzt) Habt Ihr einen Tipp wo Ich mich einlesen kann zu dem Thema oder selbst Erfahrungswerte?

Danke und lieben Gruß

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Antworten (4)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Dein Sohn ist eigenständig antragsberechtigt - egal ob er in einem Haushalt mit dir lebt oder nicht.
    Lebt er nicht in deinem Haushalt, musst du ihn weder erneut aufnehmen, noch bist du in irgendeiner Form unterhaltspflichtig, solange er sich nicht in einer Erstausbildung befindet; ... abgesehen davon, dass du auch nicht leistungsfähig wärst.
    Außergalb einer BG mit dir, hat er vollkommen eigenständige Ansprüche.

    Du kannst es also bedenkenlos ganz deinem Sohn überlassen, seine Dinge alleine zu regeln und ihm allenfalls den Tipp geben: stellt er einen Antrag beim Jobcenter, so muss dieser angenommen und beschieden werden. Hat er diesbzgl. Probleme, soll er halt mit einem Partykumpel als Beistand hingehen.

    Kommentar von Rob951 Rob951Rob951

    "Du kannst es also bedenkenlos ganz deinem Sohn überlassen" Falsch... wenn es wirklich zur Antragstellung kommt, dann kann man das nicht selber als unter 25 jähriger. Die Antragstellung kann nur durch die erziehungsberechtigten erfolgen, oder wenn du dem Sohn eine schriftliche Vollmacht erteilst, dass er Hartz IV beantragen darf.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Du erzählst unglaublichen Schwachsinn .. und nicht zum ersten Mal:

    Ab 15 ist man im Sozialrecht antragsberechtig, ab 18 dürfen die Eltern dem Antrag nicht widersprechen:
    § 36 SGB I

    Und hier aus der Fachanweisung des Jobcenters zu § 37 SGB II (Antragserfordernis):

    (3) Anträge auf Sozialleistungen können nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt werden (§ 36 SGB I). Der gesetzliche Vertreter soll über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informiert werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für einen Leistungsanspruch nicht notwendig.

    Also - bitte, bitte - informiere dich, bevor du hier Fachleute falsch korrigierst.

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-37-SGB-II-Antragserfordernis.pdf

    Kommentar von Rob951 Rob951Rob951

    Mit dem "Dürfen" meinte ich es nciht so, dass damit die Willenserklärung gemeint ist, sondern die Formalität, dass der unter 25jähige den Antrag stellvertretend für die Eltern stellen darf. Aber als Fachmann solltest du das wissen (scheinst doch keiner zu sein wenn du "völligen Schwachsinn" zu meinem Post oben schreibst).

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Du schreibst wirres Zeug.
    Du hast behauptet, dass der Sohn, der nicht mehr zu Hause wohnt - siehe Fragestellung -, die Zustimmung der Eltern zum Antrag braucht, solange er unter 25 ist.

    Dieses ist nun mal vollkommen falsch. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

    Und selbst innerhalb einer BG mit den Eltern - die hier nicht vorliegt - kann er ohne jegliche schriftliche Erlaubnis der Eltern einen Antrag stellen, da das Jobcenter in dem Fall nach § 38 SGB II annehmen darf, dass er als Vertreter der BG fungiert.
    Und andersrum kann sich jedes erwerbsfähige BG-Mitglied - also ab 15 - gegenüber dem Jobcenter erklären, dass es seine Interessen selbst wahrnehmen möchte.

    so oder so, eine irgendwie geartete schriftliche Vollmacht ist zunächst nicht notwendig und darf nicht gefordert werden.

    Kommentar von Rob951 Rob951Rob951

    "Du hast behauptet, dass der Sohn, der nicht mehr zu Hause wohnt - siehe Fragestellung -, die Zustimmung der Eltern zum Antrag braucht, solange er unter 25 ist."

    Lies mal genau. Genau DAS meine ich nicht. Lern mal lesen oder halt endlich deine Klappe!

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Gähnnn .....

    Ich:"Du kannst es also bedenkenlos ganz deinem Sohn überlassen"

    Du: "Falsch... wenn es wirklich zur Antragstellung kommt, dann kann man das nicht selber als unter 25 jähriger. Die Antragstellung kann nur durch die erziehungsberechtigten erfolgen, oder wenn du dem Sohn eine schriftliche Vollmacht erteilst, dass er Hartz IV beantragen darf."

    DAS IST und BLEIBT BLÖÖDSINNN!!!!!
    Ich weiß nicht, was es da misszuverstehen gibt.

    Aber halt: machen wir es anders. Du sagst uns jetzt, ob der Sohn deiner Ansicht nach in obiger Konstellation irgendeine Vollmacht seiner Eltern braucht und vielleicht auch noch, wer in der Regel der Erziehungsberechtigte eines 24-Jährigen ist ....

  • 2
    Antwort von kitoma kitoma
    Kommentar von kitoma kitomakitoma

    Wenn dein Sohn nicht mehr bei euch Wohnt und bei einer anderen Adresse Wohnhaft/Post Gemeldet ist ! Gehört er nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft (auch wenn er unter 25 J. ist)!

    Sonst ja!

  • 1
    Antwort von Rob951 Rob951

    "er könne nun keine Bezüge mehr beantragen da ich nun Bezüge erhalte." Wer sagt das? Man aknn es nciht allgemein sagen, ob er was bekommen kann, da dies immer individuell in jedem Fall geprüft werden muss. Fragt mal persönlich beim Jobcenter nach, was er für Möglichkeiten hat.

    Frage: wenn er weder Ausbildung noch Studium macht, was macht er denn sonst?

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