wird die arge die neue wohnung übernehmen also genehmigen.? Also bis 75 m2 und 375 € kaltmiete steht uns eine wohnung zu.wir haben eine vier zimmer whg gefunden und mietbescheinigung bei arge abgegeben.Wir hatten früher schonmal eine wohnung gefunden aber da wir die whg wo wir jetzt wohnen erst neu angemietet hatten und keine gründe abgegeben hatten,daher wurde die whg nicht genehmigt.jetzt haben wir die gründe abgegeben und den räumungsklagezettel. die warmmiete ist nur zehn euro mehr. Was ich mich frage damals wurde eine whg abgelehnt da wir keine gründe angaben und wir die whg wo wir jetzt noch wohnen erst neu angemietet haben Jetzt hat man die gründe angegeben.kann die arge jetzt jede wohnung ablehnen da man erst im febr 2011 die whg neu angemietet hatte oder müßen die zustimmen aufgrund der räumung?
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Zunächst einmal wird die ARGE den Grund der Räumung wissen wollen.
Seid ihr ursächlich dafür verantwortlich, wird sich der Sachbearbeiter auch jetzt zieren, die Räumung als hinreichenden Grund anzuerkennen.
Abgesehen davon, darf er eine Wohnung nicht genehmigen, deren Miete über den kommunalen Angemessenheitsgrenzen, in denen möglicherweise besondere Umstände berücksichtigt sind, liegt.
Ist diese Ermessensgrenze, die in der Regel auch in den kommunalen Richtlinien definiert ist, erreicht, darf es im Grunde nicht ein EUR mehr sein; geschweige denn 10. -
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walterdealemanwalterdealeman
..ich weiß nicht, ich glaube...oder..? Glaube, dass ich die Frage nicht verstanden habe, ja, so wird es sein!
Diese Frage
Der Grund für die Räumung ist, dass der Umzug in die jetzige Wohnung nicht genehmigt war und die ARGE daher die Mietzahlung verweigert hat. Daher waren dann so 3-5 Mieten offen...
Das war kaum der Grund, denn natürlich mussdie ARGE in der Regel selbst bei einem nicht genehmigten Umzug die Miete übernehmen, auch wenn die Miete ggf. gedeckelt werden darf.
Sei es wie es sei ... der erneute Umzug würde ja die Angelegenheit nicht hinfällig machen; wäre es, könnte man als Leistungsempfänger ja KdU-Übernahmen durch letztlich SGBII-widriges Verhalten bzw. ein Verhalten entgegen der Gesetz-Intention erzwingen: ein Umzug ohne Zustimmung, Räumung provozieren und(/oder abwarten und dann auf Kostenübernahme bestehen.
Ihr solltet dennoch ab zu einem Rechtsanwalt für Sozialrecht und euch beraten lassen.