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Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Frage von myspace myspace

Gibt es ein Mustereinspruch zum häuslichen Arbeitszimmer.

Mir wurde das Arbeitszimmer gestrichen, obwohl es bisher akzeptiert wurde. Die Nutzung leigt bei mir > 60%.

Wie kann ich das Zimmer weiterhin geltend machen?

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Antworten (6)

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Einspruch zwecklos, da Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Nach Jahressteuergesetz 2007 sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Das trifft z.B. bei Freiberuflern, Selbstständigen und ggfs. Telearbeitern ohne betrieblichen fixen Arbeitsplatz zu, für alle anderen Fälle nicht mehr.

    Kommentar von RaiDam RaiDamRaiDam

    Und ein Mittelpunkt ist eine Beschäftigung von über 50%...

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Falsch. Steuerlich bedeutet "Mittelpunkt" in diesem Zusammenhang, dass kein anderer Arbeitsraum in einer Betriebsstätte zur Verfügung steht, und somit die berufliche Nutzung faktisch zu 100% im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet.

  • 2
    Antwort von Jardinieri81 Jardinieri81

    Nein, das geht nur noch bei 100%iger Nutzung, meinen ganzen Lehrern ist das auch passiert. Vielleicht wird´s nach den Wahlen wieder anderst, Kilometerpauschale wäre auch nicht schlecht.

  • 1
    Antwort von RaiDam RaiDam

    Nun ´, auch wenn meien Vorgänger was anders sagen, ich hatte gegen diese Bescheid Widerspruch eingelegt.Mit folgendem Text

    Gegen den Steuerbescheid .... vom... lege ich Widerspruch ein. Ihnen ist seit Jahre bekannt, dass ich als .....(Beruf) Arbeiten auch im häuslichen Bereich vornehmen muss. Gegen die Nichtanerkennung der Nutzung des eigenen Arbeitszimmers lege ich demzufolge Widerspruch ein.

    Ich bitte Sie, mir bis zum..... eine detailierte Begründung der diesjährigen Nichtanerkennung zuzusenden.

    Eine Begründung kann unterbleiben, sofern die Anerkennung von Amts Wegen nachträglich genehmigt wird.

    Eine rechtliche Würdigung vor dem Finanzgericht behalte ich mir vor.

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Widerspruch einlegen kann man immer, auch wenn´s von vorneherein zwecklos ist. Damit schädigt man sich aber u.U selbst, da durch den Widerspruch auch die Prüfzeiträume nach hinten verschoben werden.

    Kommentar von RaiDam RaiDamRaiDam

    sorry, da widerspreche ich. Mir wurde das Arbeitszimmer im Nachhinein wieder anerkannt und so konnte ich zumindest ein paar Märker sparen... sich selbst schädigen? Nun, das soll sich ein Finanzbeamter mal lieber nicht erlauben. Dagegen gibt es ja immerhin noch die Dienstaufsicht... Wieso soll der deutsche Steuerzahler immer alles hinnehmen, das kann doch nciht Dein Ernst sein.... Die Damen und Herren Finanzbeamte und Anhängsel leben schliesslich vom deutschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.. und wenn ich vorher eine Arbeitszimmer anerkannt bekommen habe, dann habe ich verdammt noch mal das Recht, es auch für immer anerkannt zu haben (Sofern ich es noch nutze!). Und ich hätte mir diese Recht auch erstritten

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Da Du nicht schreibst, um welche Art der Tätigkeit es sich handelt, ist schwer abzuschätzen, weswegen das Arbeitszimmer in Deinem Fall anerkannt wurde. Und die Dienstaufsicht hat nun mit der Anwendung des Bundesrechts rein gar nichts am Hut; Gesetze können jederzeit - solange formalrechtlich gültig gefasst - aufgehoben, geändert oder komplett gestrichen werden (soviel zum Thema "für immer"). Die Schädigung, von der ich sprach, bezieht sich auf die Tatsache, dass bei schwebenden Verfahren der Beginn der Verjährung ebenfalls nach hinten verrutscht. Zumal das FA bei Widerspruch auch den gesamten Bescheid neu prüfen und ggfs. zu einer schlechteren Beurteilung kommen kann als im ersten Bescheid.

    Kommentar von RaiDam RaiDamRaiDam

    Ich habe noch nie davon gehört, dass ein Steuerbescheid anch einer Prüfung schlechter ausgefallen ist, als der vorherige. Das kann gar nicht vorkommen, da dann der Bearbeiter sein Prüfung nicht korrekt vorgenommen hat,w as wiederum zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen würde, bzw. zu einem rechtlichen Verfahren...

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Das kommt im Gegenteil ständig vor - denn Irrtümer oder falsche Beurteilung eines Tatbestandes durch den zuständigen Sachbearbeiter sind an der Tagesordnung, und gehen keineswegs alle zu Lasten des Steuerpflichtigen. Zwar sind Lohnempfänger diesbezüglich "einfache" Kunden, dafür wird die Materie bei anderen Einkunftsarten jedes Jahr durch zahllose Änderungen und Anwendungsverordnungen verkompliziert.

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    Antwort von myspace myspace

    Hallo Einspruch hat bestens funktioniert

    Musterfall vom FG Saarland Key Account Mananger ist ideal dafür

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    Antwort von Berry68 Berry68

    Bei mir reichen wohl 90% da ich einige Stunden in der Woche Hausbesichtigungen durchführe und dies vom Finanzamt nicht beanstandet wurde.

  • 0
    Antwort von hochglanz hochglanz

    wenn du z.B. Bezirksschornsteinfeger bist ja

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