Das ist nicht ganz einfach. Entgegen der hier mehrfach vertretenen Ansicht gibt es naemlich kein grundsaetzliches Recht auf ein Zwischenzeugnis. Ein solches gibt es nur, wenn man einen ausreichenden Grund hat. So kann man z.B. ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn der Vorgesetzte wechselt, man einen anderen Taetigkeitsbereich uebernimmt bzw. die Abteilung wechselt oder eben zu Bewerbungszwecken (die genannten Gruende sind nicht abschliessend). Der Arbeitgeber kann also die Ausstellung eines Zwischenzuegnisses verweigern, wenn der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Grund fuer sein Verlangen angibt. Nur weil der AN gern mal eins haette, braucht der AG jedenfalls kein Zwischenzeugnis auszustellen.
Hier koennte der Fragesteller vielleicht mit der erfolgreichen Erfuellung der Probezeit argumentieren. Ob dies aber bereits ein ausreichender und somit ein einen Rechtsanspruch ausloesenden Grund darstellt, kann ich nicht beurteilen. Spielt er jedoch mit offenen Karten und erklaert, dass er das Zwischenzeugnis zu Bewerbungszwecken benoetigt, dann hat er auf alle Faelle einen Rechtsanspruch.
In der Praxis wird so ein Zwischenzeugnis aber meist ohne grosses Nachfragen und ohne Ueberpruefung eines moeglichen Rechtsanspruchs ausgestellt. Jedenfalls dann, wenn der AN nicht alle paar Monate angerannt kommt und eins haben will. Dass der Arbeitgeber hier den wahren Hintergrund erkennen oder zumindest vermuten wird, duerfte natuerlich auch klar sein.
richtig und DH