Das kommt darauf an wofür der Arbeitszeitnachweis gebraucht wird.
Wird der Nachweis für interne Zwecke gebraucht müssen Sie diese wie vereinbart führen.
Geht es aber um angeordnete Mehrarbeit gilt das Arbeitszeitgesetz.
Gemäß §16 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz gilt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Gemäß §16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz gilt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Hier der Link dazu.
http://www.buzer.de/gesetz/5320/a73364.htm
Peter Kleinsorge
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