gibt es im arbeitsrecht einen paragraphen der beinhaltet, in wie weit im vorraus ein arbeitgeber eine dienstplanänderung angeben muss? bin alleinerziehuend und kann nicht immer so mein kind unterbringen wie der plan gestaltet wird oder gibt es eine regelung für alleinerzeihende???
arbeitszeiten heilerzeihungspfleger (alleinerziehend )
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AkulaAkula
Soweit ich weiß, ist der DP ersteinmal "bindend", sprich es müsste schon ein Sachgrund angegeben werden, wieso Du nun plötzlich einspringen sollst. Eigentlich hat auch der Kollege, der ursprünglich dort Dienst hat, für eine adäquate Vertretung zutun. Ausserdem müsste doch Deine Leitung über Deine Verhältnisse wissen. Wenn Du das Kind nicht unterbringen kannst, geht es eben nicht. Erklär das so Deiner Leitung. Aber vorher wende Dich einfach an den BR (Betriebsrat) und kläre das erstmal mit denen ab.
Viel Glück und halt uns auf dem Laufenden. Ich bin ebenfalls HEP.
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jojoloco Zulässigkeit kurzfristiger Dienstplanänderungen
Hallo, ich kenne als HEP selber dieses leidige Thema (aus der Vergangenheit) und weiß, dass dies von Arbeitgeber zu Arbeitgeber sehr variabel gehandhabt wird. Die einzige rechtliche Grundlage konnte ich im Jurablog finden, daher ein Copy&Paste für dich, hoffe es hilft dir ein wenig weiter:
Ein Thema, dass immer wieder zu Streit und Frustration führt, sind die manchmal notwendigen kurzfristigen Änderungen des Dienstplans, z.B. wegen krankheitsbedingtem Ausfall von eingeplanten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Dagegen schützt am besten der Einsatz von Springern, die sich speziell für solche Zwecke bereithalten.
Bei spezialisierten Tätigkeiten hilft dies wegen der notwendigen Ausbildung bzw. Fähigkeiten aber auch nicht immer. Manche Beschäftigte wissen sich nicht anders zu helfen als durch bewusste Zwischenschaltung eines Anrufbeantworters. Manchmal müssen auch die Kid´s erst mal ans Telefon (”Nein, Mami hat gesagt, sie ist nicht da!”). Schon das rechtlich an sich zulässige “Nein, heute geht nicht” kann der gedeihlichen Zusammenarbeit im Wege stehen. Das ist die Praxis.
Nach der arbeitsrechtlichen Theorie (Arbeitsgericht Frankfurt vom 12.10.2005, 22 Ca 3276/05) sind kurzfristige Dienstplanänderungen grundsätzlich unzulässig.
Bei Änderungen ist eine angemessene Vorankündigungszeit (4 Tage) einzuhalten. Nur in (nicht durch Planung aufzufangenden) Notfällen kann eine kürzere Ankündigungsfrist gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat (Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 40/02) aber auch Änderungsvorbehalte, die in einer Dienstvereinbarung geregelt waren, gebilligt. Das lag nahe: Die betrieblichen Akteure (Personalrat/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung) können aufgrund ihrer Sachnähe am besten für einen angemessenen Ausgleich der Interessen sorgen.
Quelle& Originaltext bei: Michael W. Felser Rechtsanwalt Rechtsanwälte Felser Personalvertretungsrecht.de
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HappyKnuffi Hallo soweit ich weiß gibt es dort leider keine Regelungen. Zumindest nicht in meiner Firma.LG Happy Knuffi
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