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Arbeitszeitbegrenzung

Frage von masimba masimba

Wenn ein Arbeitsvertrag besagt, dass Mehrarbeit erst ab 220 Stunden im MOnat vergütet wird, kann dann ein Gehaltsabzug erfolgen, wenn die 220 Stunden, die ja bereits eine Mehrarbeit darstellen, nicht erreicht werden? Im Februar zum Beispiel?

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Antworten (4)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Wieselchen1 Wieselchen1

    Nein. Gehaltsabzüge können nur dann erfolgen, wenn die vereinbarte Arbeitszeit unterschritten wurde. Und die wird meistens in einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, so dass auch hier für den Februar vorgesorgt ist.

    LG

    Wieselchen

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Gemäß der Formulierung im Arbeitsvertrag wäre der Abzug in der Tat gerechtfertigt, denn er bedeutet ja nichts anderes, als dass das Gehalt auf der Basis von 220 Monatsstunden berechnet wird. Ob dies für das zuständige Tarifgebiet aber eine zulässige Formulierung ist, kann bei der schmalen Faktenlage nicht geklärt werden. Ich würde empfehlen, diesen AV der örtlichen Gewerkschaft zur Prüfung vorzulegen.

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    Antwort von Klaus0808 Klaus0808

    Sag mal? Arbeitest Du bei einem Verleiher (Seelenverkäufer)? Lese Deinen Vertag, b.z.w. lasse ihn von einem Anwalt lesen, denn da stimmt was nicht.

    Kommentar von masimba masimbamasimba

    nein im AV steht: das Gehalt in Höhe von .....€wird auf einer Basis von 220 Stunden gezahlt . WEITERE Mehrarbeit wird durch Geld oder Freiziet vergütet.Es gibt doch aber gesetzlich geregelte Arbeitszeiten....Es handelt sich um einen metallverarbeitenden Betrieb. Auch im Februar betrug die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden von Mo-Freitag

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    Antwort von vollyhn vollyhn

    Nein, da ist kein Abzug zulässig.

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