Guten Morgen, mein Bruder macht gerade ein Praktikum in einem Samariter- Stift. Nun ist es so, das er gestern, am Samstag, eine Doppelschicht hatte. Sprich: von morgens 5:30 bis mittags 13:00 Uhr mit einer halbstündigen Pause. Zudem von 16:00 Uhr bis 20:00. Heute soll er wieder so arbeiten. Meiner Meinung nach hat er ein Recht auf mind. 11 Std. Pause, bzw, in dem Beruf 10 Std. zwischen den SCHICHTEN. Könnt ihr mir da weiterhelfen? An wen kann er sich in so einem Fall wenden?? Danke für eure Antworten.
Arbeitszeit, Samariter- Stift, Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetze, Doppelschicht
Antworten (5)
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5Antwort von
PifendeckelPifendeckel
Hi
er soll sich an die PDL wenden
- Ruhezeiten
§ 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.
Eine Ausnahme besteht im Verkehrs- und Gaststättengewerbe: Hier kann in einigen Bereichen die Ruhezeit auf 10 Stunden herabgesetzt werden, wenn innerhalb von einem Monat oder von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeiten ein Ausgleich geschaffen wird.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG lässt eine noch weitergehende Ausnahme zu: Im Tarifvertrag kann eine Reduzierung der Ruhezeit auf 9 Stunden und ein Ausgleich innerhalb eines frei festzulegenden Zeitraumes vereinbart werden.
wenn du mehr wissen willst siehe Link
//www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Arbeitszeitrecht/azra.htm
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1Antwort von
Charly3125Charly3125
Es kommt darauf an wie alt er ist. Er kann sich natürlich weigern, Doppelschicht zu machen, aber da kommt es darauf an, wie wichtig das Praktikum ist.
MfG
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lillyinthesky er ist 22...das Praktikum ist ihm nicht so wichtig, er findet nur gerade keine Arbeit und wollte sich darum mehr im sozialen Sektor umsehen um da vllt.nochmal eine Ausbildung zu starten. Es gibt auch keinen genannten Grund für diese Doppelschichtm, es ist keiner krank o.ä. Nur Wochenende !
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Charly3125Charly3125 Dann würde ich mich schon mal erkundigen, warum er Doppelschichten schieben muss, ich denke mal, er ist eine Billige Arbeitskraft und die festen Mitarbeiter wollen ja auch mal Wochenende haben und haben in deinem Bruder ein gefundenes fressen.
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lillyinthesky Hey, so sehe ich das leider auch.
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carina007carina007
Als Praktikant kann man solche Dienste nicht arbeiten meine ich, obgleich es diese Schaukeldienste gibt, aber nur bei den fest Angestellten. Also wenn er noch zur Schule geht mit dem Lehrer sprechen! Ps: Praktikanten werden gerne ausgenutzt und Zivis auch in solchen Einrichtungen. Ich sage das nicht nur so aus Spaß sondern ich komme aus dieser Richtung und weiß was in solchen Betrieben abläuft und vor allen Dingen auch das sich die Praktikanten natürlich nicht wehren.
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lillyinthesky klar man ist sich unsicher, und was bringt es einem, was macht man danach...aber einfach den Kopf in den Sand stecken bringt ja wohl nichts. Danke für deine Antwort!
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marildamarilda
In den meisten Heimen arbeitet man am WE 11 oder 12 Stunden und bekommt dafür ein Tag frei in der Woche. Ich kenne es sogar so dass man die Stunden dürchgehend machen muß. Er sollte überlegen was ihm eine "Beschwerde" bringen würde...
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lillyinthesky die Stunden durchgängig zu arbeiten wäre ihm lieber, aber dann passt wohl der Schichtplan nimmer. Na ja, es ist nicht das erste WE an dem er so arbeite und das alle am WE frei haben wollen ist ja auch klar...und bisher hat er dafür eben keinen freien Tag dafür erhalten. Zudem müsste es doch auch so sein, das die Arbeitszeit am SO/Feiertags doppelt vergütet wird( in sinem Fall doppelt so vielFreizeitausgleich) oder nicht???
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0Antwort von
netzottonetzotto
Arbeitszeit Ordnung lesen, dort steht es drin,
Gewerkschaften haben große Erfahrungen mit sowas
aber heute meinen die Menschen diese nicht mehr
zu benötigen
Wir haben für unsere Rechte gekämpft, gestreikt
von alleine tut sich da nichts
Nun wird wieder rückwärts gefahren
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lillyinthesky danke für deine rasche Antwort! Wo findet mein Bruder die Arbeitszeit Ordnung?
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netzottonetzotto Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
ArbZG
Ausfertigungsdatum: 06.06.1994
Vollzitat:
"Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2009 I 1939
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1994 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 6.6.1994 I 1170 (ArbZRG) vom Bundestag beschlossen. Es
ist gem. Art. 21 Satz 2 dieses G am 1.7.1994 in Kraft getreten.
(+++ Umsetzung der
EGRL 104/93 (CELEX Nr: 393L0104)
vgl. Art. 4b G v. 24.12.2003 I 3002 +++)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
- auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - ,
- 2 - § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. § 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) (weggefallen) § 6 Nacht- und Schichtarbeit (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen
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lillyinthesky danke, ich werde ihm wenn er heute Abend heimkommt das hier mal alles zeigen um es sich durchzulesen!
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Dea2010Dea2010 Die deutsche Arbeitszeitordnung (AZO) setzte von 1938 bis 1994 Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Seitdem gilt das Arbeitszeitgesetz und das kann man hier nachlesen udn herunterladen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf
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lillyinthesky viele haben eben Angst um ihren Job, ist ja durchaus verständlich. Aber den Mund zu halten und alles mit sich machen zu lassen ist wohl eine schlechte Lösung.
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
ArbZG
Ausfertigungsdatum: 06.06.1994
Vollzitat:
"Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2009 I 1939
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1994 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 6.6.1994 I 1170 (ArbZRG) vom Bundestag beschlossen. Es
ist gem. Art. 21 Satz 2 dieses G am 1.7.1994 in Kraft getreten.
(+++ Umsetzung der
EGRL 104/93 (CELEX Nr: 393L0104)
vgl. Art. 4b G v. 24.12.2003 I 3002 +++)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
Hey, und danke! Wer ist der PDL ?? Danke auch für den Link, werd ihm den Link geben. Wünsche noch einen schönen Sonntag.
Bitte gerne und PDL= Pflegedienstleitung.
Dir auch einen schönen Sonntag
LG Sophia