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Arbeitszeit Feier- und Sonntage

Frage von AHHA2 AHHA2

Hallo, ich habe mal wieder eine Frage gestellt bekommen, deren Gesetzlage mir zu durcheinander ist. Ich bitte euch herzlichst um Hilfe um nicht allzu blöd dazustehen... Also: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Landwirtschaft, Netto-Arbeitszeit 45 h / Wo., 14-tägig kommt Wochenendarbeit hinzu ( Sa.+So.) hier also Netto 55 h /Wo. Es muss an jedem Feiertag, der nicht zufällig auf das freie Wochenende fällt, gearbeitet werden, hier sind es 5h netto, ohne Zuschläge, da Festgehalt. Freizeitausgleich gibts nicht, Urlaubstage sind 24. M.E. alles ein bisschen in der Grauzone, oder?! Frage: Müsste Freizeitausgleich für die Sonntags- oder Feiertagsarbeit erfolgen?!

Würde mich über Antworten sehr freuen!

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Antworten (6)

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    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv
    Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Landwirtschaft, Netto-Arbeitszeit 45 h / Wo., 14-tägig kommt Wochenendarbeit hinzu ( Sa.+So.) 
    

    soweit ok

    Es muss an jedem Feiertag, der nicht zufällig auf das freie Wochenende fällt, gearbeitet werden, hier sind es 5h netto, ohne Zuschläge, da Festgehalt. Freizeitausgleich gibts nicht    
    

    Hierfür ist ein Ersatzruhetag zu gewähren, wenn es keine Zuschläge gibt. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen gibt es nicht. s. Arbeitszeitgesetz

    Urlaubstage sind 24.
    

    Entspricht den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes, wenn es sich im Schnitt um eine 6-Tage-Woche handelt. Ansonsten ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen.

    Müsste Freizeitausgleich für die Sonntags- oder Feiertagsarbeit erfolgen?!
    

    Ja. s. Arbeitszeitgesetz.

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    Antwort von Maximilian112 Maximilian112

    Durchschnittlich 48Stunden pro Woche erlaubt das Arbeitszeitgesetz. Dein Bekannter ist bei 50 Stunden. Wenn er einen Ausgleichstag für den Sonntag bekommen würde dann gleicht sich das aus. Ohne Ausgleichstag geht das nicht.

    Für Feiertage gibt es ebenfalls den Ausgleichtag.

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    RatgeberHelden Antwort von lenzing42 lenzing42

    Dazu steht im § 11 Abs.:3 ArbZG:

    Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist.

    Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren ist.

    Ein Arbeitgeber der einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,handelt Ornungswidrig.

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    Antwort von crashlady crashlady

    Selbst Zeitarbeitsfirmen sind peinlich drauf bedacht, daß der Leiharbeiter im Bürojob nich mehr als 50h pro Woche zusammenschuftet. Wo da die Grenze der wöchentlichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft sind, weiß ich nich. 55 kann ich mir aber nur sehr schwer vorstellen. Es ist körperliche Höchstleistung.

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    Antwort von Blinzell Blinzell

    absolute grauzone und für mich eindeutig gegen gesetzliche regeln. jede überstunde, auch bei festgehalt, ist zu zahlen! wer unterschreibt sowas?

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    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Nein. Dafür gibt es Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Lohn. Diese MÜSSEN gezahlt werden, da würde ich mal ansetzen.

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