Hallo,
Zu 1.:
Er ist gesetzlich verpflichtet dazu, den er hat seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer genüge zu tun.
Die strikte Einhaltung der Pausen (RUHE-/Erholungs-zeiten) schreibt das Arbeitzeitgesetz (ArbZG) vor, NICHT der Arbeitgeber (also nicht per Arbeitsvertrag)!
Eine Pause ist eine Ausetzung der Arbeit zur geistigen und physisischen Erholung, von mehr als 15 Minuten.
"Pausen" von weniger als 15 Min. sind Arbeitszeitunterbrechungen (z.B. Toilettengang, mal eben Kaffee holen, etc.), welche Lohnrechtlich keine Relevanz haben -sprich: Müßen bezahlt werden.
Zu 2.:
Hier kommt es u.a. darauf an, ob der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter/in hat. Über 10 muß er entsprechende Sozialräume zur Verfügung stellen (diese dürfen nicht für Büro- oder andersartige Arbeiten genutzt werden - auch nicht kurfristig). Ebenso dürfen sie innerhalb der Beschäftigungszeiten nicht verschlossen sein.
Pausen, welche regelmässig arbeitstechnisch unterbrochen ("gestört") werden (z.B. mal eben eine Arbeit verrichten), sind KEINE Pausen, da sie nicht zur Erholung der Arbeitskraft dienen, sie müßen bezahlt werden!
Ferner sind solche Unterbrechungen nur in extrem dringlichen Fällen z.B. bei Feuer/Wasser, etc. erlaubt, zur Schadensabwehr.
Fälle von (angeblicher) 'eiliger Natur', sind eindeutig NICHT Unterbrechungswürdig, da sie in die Planungsgestaltung des Arbeitsgebers fallen.
Heißt also, dass der Arbeitgeber eben besser planen muß!
Es ist ratsam in Zukunft, den Arbeitgeber, auf die gesetzlichen Bestimmungen (höflich unter Verweis des Erholungszweckes) hin zuweisen.
Im Wiederholungsfall, nach dem Hinweis, sollte man auf Nachholung der Pause bestehen (die Unterbrechungszeit hinten anhängen, um eine UNgestörte Pause von 30 Min. zu erhalten) oder auf Bezahlung bestehen.
Selbst, wenn sie Bezahlt wird, dürfen Unterbrechungen nur Einzelfälle sein und nicht täglich! Sonst würde der Charakter der Pause (Ruhe-/Entspannung) nicht mehr gegeben sein.
Es empfiehlt sich in einer Arbeitnehmer-Organisation(Gewerkschaft) einzutreten (falls noch nicht), um bei eventl. Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber, welche gerichtlich geklärt werden müßen, einen "starken Hintergrund" zuhaben.
Zudem ist dann der Gerichtsgang kostenfrei und meist lenken die Arbeitgeber dann eher ein, weil sie die Aussicht auf Erfolg des Arbeitnehmers "besser Einschätzen".
Literatur:
Du kannst z.B. bei >google< 'arbeitszeit reglung' eingeben und dort dann die angebotenen, entsprechenden Seiten durchblättern/ausdrucken oder im ARBEITZEITGESETZ (ArbZG) einsehen.
Viele Arbeitsgerichte veröffentlichen auf ihre Webseite Urteile.
Beim Bundesarbeitsgericht (BAG, in Erfurt) kannst Du auf deren Webseiten Urteile aus vergangenen Jahren raussuchen, lesen, ausdrucken.
Ferner kann es auch nützlich sein mal einen Blick auf Sozialgerichts-Seiten zu sehen, wie das Bundessozialgericht (BSG, in Kassel), da Manches auch dort entschieden wird, was man eigentlich im Bereich des ArbG vermutet.
Desweiteren bietet das > juraforum.de < recht gute Informationsbasis.
Viel Erfolg!
bis 6 std steht dem mitarbeiter eine unbezahlte pause von 30 minuten zu - ab mehr als 6 std ist sie pflicht, denn sie dient der erholung und muss von beiden seiten vom gesetz so eingehalten werden.
Nichts anderes habe ich mit meiner Antwort ausgedrückt. Aber ein Anrecht auf Pause bei bloß 6 Stunden steht nicht zu, das muss dann mit dem Chef ausgemacht werden.