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Arbeitsvertrag und Kündigungsfristen

Frage von derarmeberliner derarmeberliner

Hallo, ich habe einen Arbeitsvertrag, in dem folgender Passus steht: "Herr... wird in Anlehnung an den BAT wie folgt eingruppiert..." Das basut den letzten BAT (Mai 2004). Das Gehalt wird in einer Summe ausgehandelt, nicht wie im BAT mit Grundvergütung, Ortszuschlag und Allg. Zulage. auch die zweijährliche Anpassung gemäß Alterstufe nimmt der Arbeitgeber nicht vor. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es auch nicht. Hier beruft sich der AG eben auf die Formulierung "...in Anlehnung an den BAT". Nun steht aber das Thema Kündigungsfrist zur Debatte. Ich möchte eine neue Stelle antreten und berufe mich hier auf den § 622 BGB:"Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden." Der AG besteht hier aber auf die Kündigungsfristen laut BAT und die sehen länger aus. Was hat hier nun Vorrang: das BGB oder der BAT?

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Antworten (5)

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    Antwort von BretterPit BretterPit

    "schau mal § 622 Abs. 4. Es gelten also die Regelungen des BAT." <- Nein. Das gilt nur, wenn BAT vereinbart wäre oder aus sonstigen Gründen gelten würde.

    Wenn im Vertrag nix drin steht: BGB.!!!

    Anlehnung ist nicht gleich Anwendung. Und die nur partielle Bezugnahme auf BAT zeigt, dass sie bei der Kü-frist eben NICHT gelten sollte. Hilfsweise gilt das Günstigkeitsprinzip... Wende Dich an einen FA f. Arbeitsrecht.

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    Antwort von jamaga1 jamaga1

    BGB, zugunsten des AN immer, zu ungunsten nimmer. Im übrigen wurde der BAT durch TV-L und TVöD abgelöst. Im weiteren wurde Anlehnung nicht Anwendung vereinbart.

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    RatgeberHelden Antwort von lenzing42 lenzing42

    Der BAT ist zu einem Teil am 1.10.2005 und zum anderen Teil am 1.11.2006 außer Kraft getreten.

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    Antwort von tierfreund1973 tierfreund1973

    Steht in dem Arbeitsvertrag nix über Kündigungsfristen drin? Das müsste doch normalerweise da mit vereinbart worden sein?! Ansonsten hilft wohl nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter, wenn Du Dich mit Deinem Arbeitgeber nicht einigen kannst. Oder gibt es bei Euch sowas wie eine Gewerkschaft oder Betriebsrat? Vielleicht kannst Du da mal nachfragen.

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    Antwort von KUJEY KUJEY

    Schau mal § 622 Abs. 4. Es gelten also die Regelungen des BAT.

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