Hier schreiben tatsächlich einige Käse, auch die, die schreiben, dass andere Käse schreiben. In der Tat kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Dennoch müssen die sogenannten wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich fixiert werden, egal ob da dann "Arbeitsvertrag" drüber steht oder was anderes. Grundlage ist der § 2 Nachweisgesetz:
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7.die vereinbarte Arbeitszeit,
8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9.die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Im § 1 ist übrigens geregelt, dass dies für alle Arbeitgeber gilt, außer für die, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstems 1 Monat eingestellt werden.
Moin, -das so genannte NachwG is n unnützer Papiertiger.- Mit der Meldung zur Sozialversicherung hat der AG einen Tätigkeitsschlüssel anzugeben.- Der Nachweis zur Sozialversicherung ist unverzüglich auszuhändigen.- Der Tätigkeitsschlüssel enthält sämtliche notwendigen Angaben über die Tätigkeit.- guckst du hier http://www.kindergeldseminare.de/pdf/aa/schluessel.pdf - Des Weiteren ist ausnamslos ALLES gesetzlich geregelt.-für Urlaubsregelungen gilt das BUrlG, für Kündigungen der § 622 BGB, usw. -wenn keine Befristung extra vereinbart wurde, ist nix befristet.- Das ergibt sich aus § 622 Abs 3 BGB.- Der §2 NachwG ist also völlig unnützes Zeug, weil sich aus den grundsätzlichen Pflichten des AG zur Anmeldung bei der SozVers., wie RV u. KK, über den Tätigkeitsschlüssel restlos ALLES ergibt.- sogar der Lohn lässt sich über den Tätigkeitsschlüssel herleiten.- das ergibt sich über die "übliche Vergütung" nach § 612 BGB.- Dem komische Nachweis§§ ist also, weil sich restlos ALLES aus dem Tätigkeitsschlüssel ergibt, mit der Anmeldung zur SozVers und der Übergabe der Meldebescheinigung an den AN genüge getan.- Es ist sogar so, dass wenn ein Unternehmer eine Person mit der Verrichtung einer Arbeit betraut, die Person zu "üblichen Bedingungen" und nach gesetzlichen Regelungen als angestellt gilt.- Streng genommen schränkt ein Arbeitsvertrag eher die Rechte des AN ein.- Wenn das Unternehmen im Arbeitgeberverband ist, ist es auch i.d.R. Tarifgebunden.- Da ist dann auch wieder alles haarklein geregelt.- Es bleibt dabei: Müssen muss man nix.- Zum einfachen Nachweis im Streitfall reicht es wenn der Std-Lohn auf nem Fetzen Papier steht (mit Unterschrift).- Z.B. "Herr Meier Verdient 10€/Std Brutto."- Aber selbst das ergibt sich aus der "üblichen Vergütung" uber den Tätigkeitsschlüssel.-