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Arbeitsverhältnis wegen Rente beendet. Weihnachtsgeld zurückgeben?

Frage von Romilda12345 Romilda12345

Meine Arbeitskollegin geht ab dem 1.1. in die Rente.Sie arbeitet in Teilzeit. Mein Chef hat ihr das Weihnachtsgeld aus Kulanz gezahlt, bzw. das als Abschiedsgeld gezahlt.

Spricht ihr das Geld jetzt nun zu, oder nicht. Zählt die Rente auch zum beendeten Arbeitsverhältnis bzw. Kündigung Seitens des Arbeitnehmers?

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Antworten (9)

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    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Ende des Arbeitsverhältnisses ist Ende des Arbeitsverhältnisses. Egal ob Kündigung, Aufhebung oder Renteneintritt.

    Der Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld kann sich aus Einzel- oder Tarifvertrag oder betrieblicher Übung ergeben. Rückzahlungsvereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.. Eine pauschale Aussage wem wieviel wann zusteht geht leider nicht.

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    Antwort von demosthenes demosthenes

    Die entscheidende Frage ist, auf welcher Basis das Weihnachtsgeld gezahlt wurde, also Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, betriebliche Übung, Nettigkeit des Chefs,...

    Allein davon hängt ab, ob ihr die Zahlung überhaupt zusteht und ob sie sie, weil das Arbeitsverhältnis ja jetzt schon endet, eigentlich zurückzahlen müsste, was üblicherweise der Fall ist, falls das Arbeitsverhältnis nicht wenigstens bis zum 31.März des kommenden Jahren weiterhin besteht.

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    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Wenn der Chef ihr das als "Abschiedsgeld" gezahlt hat, steht es ihr auf jeden Fall zu. Damit hat die Firma allerdings KEINEN Präzedenzfall geschaffen. Jeder weitere, der in den Ruhestand geht, muss sich jeweils fragen lassen, in wie fern er das verdient hat.

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    Antwort von doolboy doolboy

    Sofern es tarifvertraglich nicht schon beantwortet ist, kommt eine weitere Möglichkeit hinzu:

    Wurde es seit vielen Jahren gezahlt, ist es keine freiwillige Leistung mehr, die also je nach Kassenlage gezahlt wird.

    Da es anteilig auf die Monate entfällt, bekommt man es auch, wenn man inmitten des Jahres ausscheidet.

    Es sind sogar auch Betriebsvereinbarungen darüber möglich.

    Kommentar von Romilda12345 Romilda12345Romilda12345

    Sie war in unserem Betrieb ohne Unterbrechung 35 Jahre beschäftigt.

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    Antwort von BennoUtzErnaMe BennoUtzErnaMe

    Der Renteneintritt ist ein Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses, ja. Aber wenn in Eurem Betrieb Weihnachtsgeld gezahlt wird, dann steht es ihr auch zu. Denn es ist ja das Weihnachtsgeld für 2011, offenbar endet das Arbeitsverhältnis erst zum 1.1.2012, also ist sie bis zum 31.12.2011 noch beschäftigt.

    Ich verstehe die Frage nicht. Ist es eine Verständnisfrage? Antwort s.o. Ansonsten, selbst wenn es ihr nicht zustehen würde, warum sollte sie es zurückzahlen müssen, wenn es doch der Chef "aus Kulanz" freiwillig gezahlt hat?

    In Wirklichkeit ist es keine Kulanz, sondern seine Rechtspflicht. Aus, wie gesagt, oben genanntem Grund.

    Kommentar von Romilda12345 Romilda12345Romilda12345

    Vereinbart war das sie Geld als Abschiedsgeschenk erhält. Dass Sie nun das Weihnachtsgeld als ABschied bekommt damit hat sie nicht gerechnet.

    Kommentar von BennoUtzErnaMe BennoUtzErnaMe

    Na, dann ist es dennoch - außer für den Betrieb gelten die Voraussetzungen, aus denen keine Rechtspflicht zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes folgt, es also nicht Bestandteil des Gehalts ist - kein "Geschenk" des Arbeitgeber, sondern seine Pflicht. Besteht keine Rechtspflicht, ist es das auch nicht, sondern lediglich Kulanz.

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    Antwort von kaesefuss kaesefuss

    Steht in jedem Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Rentenalter endet.

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    Antwort von hexenturm hexenturm

    das ist ja ein wohlverdienter ruhestand glaube nicht das sie das weihnachtsgeld zurück zahlen muß.

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    Antwort von mar1980 mar1980

    Hallo!

    behalt das Geld und fertig bei Bezug von Rente musst du sowas nicht angeben deine Rente steht dir zu egal was du hast oder bekommst

    mfg

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    Antwort von Kaltenbecher1 Kaltenbecher1

    dies kann durchaus nach branchen unterschiedlich sein. beispiel im einzehandel ist für volles w.geld eine betriebszugehörigkeit vom 01.12 bis zum 30.11 notwendig. in diesem fall könnte kein w.geld zurückgefordert werden da sie den gesamten zeitraum über beschäftigt war.

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