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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Email zusenden ?

gefragt von pegro2 am 19.09.2008 um 13:34 Uhr

Wo kann man einen glasklaren Gesetzestext finden , ob man einen "gelben Zettel" - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - auch per Email oder per Fax an den Arbeigeber schicken darf ?

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Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 19. September 2008 13:38
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Für den kassenärztlichen Bereich sind in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien maßgebend. Eine Regelung hierzu findet sich in § 5 EFZG. Der Arbeitnehmer frühzeitig dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Bescheinigung zugeht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original zu übersenden. MüKomm zum BGB, Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25.

Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen. Hess. LAG 13. 7. 1999 AuR 2000, 75 f.; KDZ/Däubler Rn. 104, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,3. Auflage 2007, Rndr. 243).

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 19. September 2008 13:40

habe die Bezugsquelle mit angegeben, aber das wird nicht mit übernommen.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 19. September 2008 13:48
Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 19. September 2008 14:27

Danke, aber soo lang war der Link ja nicht und vorher hat es noch geklappt. Wollt ja auch nur vermeiden, dass beanstandet wird, weil die Bezugsquelle nicht mit angegeben wurde.


jacobi06
beantwortet von jacobi06 am 19. September 2008 13:38
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Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ist Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Gewährung von Krankengeld durch die gesetzliche KV (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V).

Für den kassenärztlichen Bereich sind in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien maßgebend. Eine Regelung hierzu findet sich in § 5 EFZG. Der Arbeitnehmer frühzeitig dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Bescheinigung zugeht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original zu übersenden. MüKomm zum BGB, Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25.

Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen. Hess. LAG 13. 7. 1999 AuR 2000, 75 f.; KDZ/Däubler Rn. 104, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,3. Auflage 2007, Rndr. 243).

Demnach sollten Sie Ihren Arbeitnehmer unter kurzer Fristsetzung auffordern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Original vorzulegen.

Kommentar von 3f10e40bb295e3ed86dc5ea22eac69besmalljacobi06 am 19. September 2008 13:42

kann den link nicht reinsetzen :(

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. September 2008 13:47
Kommentar von 3f10e40bb295e3ed86dc5ea22eac69besmalljacobi06 am 19. September 2008 13:52

Danke Dir :o), nun issa da der Link


bgd24
beantwortet von bgd24 am 19. September 2008 13:35
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Einfach mal beim Arbeitgeber anrufen, und den gelben Schein mit der Post nachsenden

Kommentar von pegro2 am 19. September 2008 13:50

Gerade anrufen möchte ich nicht , weil da dann doch nur wieder rumgemault und gemeckert wird und es unnötigen Stress und Streit gibt . Darum meine Frage nach Email . Habe auch schon gehört , dass es per Fax geht .

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. September 2008 13:57

''Gerade anrufen möchte ich nicht''

Und wie erfährt der Arbeitgeber dann unverzüglich, dass du krank bist?

Kommentar von pegro2 am 19. September 2008 14:03

Darum meine Frage ob es auch per Email geht !!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. September 2008 14:11

Du hast wegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefragt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz unterscheidet aber nochmal zwischen der ''unverzüglichen'' Mitteilung an den Arbeitgeber und der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für die man bis zu 3 Tage Zeit hat).

Und ''unverzüglich'' heißt (wenn möglich) sofort.

Kommentar von 3e5e6915cdeeeaf6aba6781fc675f774smallRoyal am 19. September 2008 14:12

Als vorweg info wird Mail und faxe vom AG akzeptiert.Die AUBesch. muß aber pünktlich beim AG vorliegen.


anonym
beantwortet von Mietnormade am 19. September 2008 13:38
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Wie willst Du etwas materielles dematerialisieren und beim Arbeitgeber wieder materialisieren? Oder anders gesagt ein elektronischer Versand von Materie ist momentan unmöglich. Somit kann eine AU auch nicht elektronisch verschickt werden.


medic
beantwortet von medic am 19. September 2008 13:36
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braucht der AG im Original..


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 20. September 2008 07:14
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Kannst es Ihm auch mit einem Fähnchen signalisieren,das Original muss vorgelegt werden !

Die Frage des Arbeitgebers beim Telefonat klingt in meinen Ohren !


Virginia47
beantwortet von Virginia47 am 19. September 2008 13:46
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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von drei Tagen beim Arbeitgeber eingereicht werden - persönlich oder per Post. Nachdem Du am ersten den Arbeitgeber über Dein Fernbleiben informiert hast. Virginia - ehemalige Lohnbuchhalterin

Kommentar von pegro2 am 19. September 2008 14:02

Bin vor ein paar Wochen nach einer OP krankgeschrieben worden . Habe die AU Montags von meinem Arzt bekommen und noch am Abend in den Briefkasten gesteckt . Kam allerdings erst am Freitag beim Arbeitgeber an ! Donnerstag machte mir mein Arbeitgeber die Hölle heiß , wo denn der gelbe Zettel bliebe ? Die nächste ( Folge - AU ) bekomme ich am Donnerstag 2.10. , Freitag ist Feiertag , Samstag sowieso keiner in der Firma , dann Sonntag . Also wäre die AU frühestens Montag bein AG , also erst am 4. Tag . Also Ärger vorprogrammiert . Kann ich die Information für meinen AG dass ich noch länger krank bin auch per Email schicken , da ich ihn auf keinen Fall anrufen möchte ?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. September 2008 14:07

''Also Ärger vorprogrammiert.''

Nö.

''Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.''

Kommentar von 2480dac39f8698ce5690b212cd1ce6c9smallVirginia47 am 19. September 2008 14:10

Wenn der Arbeitgeber so aggressiv reagiert, würde i ch lieber anrufen. Das mit der E-Mail könnte ihn noch wütender machen, oder den Verdacht erregen, dass Du was zu verbergen hast. Persönlich und ohne Scheu ist immer noch die beste Methode. - Und es zählen die Arbeitstage nicht die Kalendertage. Aber Du könntest ihm den AU-Schein vorab als Mail zusenden, mit der Begründung, dass die Post das letzte Mal zu lange gebraucht hat. - Und wenn der letzte so lange gebraucht hat, müsste ja der Poststempel anzeigen, dass Du ihn rechtzeitig abgeschickt hast...


bitmap
beantwortet von bitmap am 19. September 2008 13:46
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Also für mich ist der Gesetzestext dazu eigentlich eindeutig.

''Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.''

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz


Pestopappa
beantwortet von Pestopappa am 19. September 2008 13:39
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Warum nicht per SMS ??? Ich würde sie immer per Post oder direkt überreichen wollen.


wernilein
beantwortet von wernilein am 19. September 2008 13:36
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per einschreiben ja,sonst nix,oder persönlich


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