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Arbeitssuchend geführt obwohl rechtzeitige Arbeitslosenmeldung?

Frage von Jessi779 Jessi779

Hallo,

erstmal Entschuldigung wegen des verwirrenden Titels, mir ist kein besserer eingefallen.

Folgender Fall: jemand meldet sich im Oktober arbeitslos zum 1.2.2012. Genau dieser Wortlaut ist auch erfolgt obwohl es da noch nicht klar war (es besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit der Klausel, dass Prüfungen bestanden werden - die ersten wurden nicht bestanden und die Wiederholungsprüfungen waren im Dezember). Dieser Jemand hatte auch schon ein Beratungsgespräch inklusive Eingliederungsvereinbarung und musste sich auch schon 2* telefonisch zurück melden. Das hat er alles getan und im Dezember dann mitgeteilt, dass die Prüfungen nicht bestanden wurden (telefonisch). Bis heute hat er allerdings keine schriftliche Bestätigung darüber die er der Arge geben könnte. Beim Beratungsgespräch hat er den 1.2. als Beginn der Arbeitslosigkeit gesagt und bei 2 Telefonaten weil Unterlagen eines anderen Arbeitlosen bei ihm zu Hause gelandet sind hieß es auch, dass er ja "erst ab 1.2.2012 arbeitslos sei).

Nun zum eigentlichen Problem: da bisher kein ALG1-Antrag erfolgt ist fragte er nun nach und hat folgende Antwort erhalten: "Sie sind nur arbeitssuchend im System und müssen zur Meldung von Arbeitslosigkeit mit Personalausweis nochmal persönlich erscheinen."

Das persönliche Erscheinen ist nicht das Problem. Aber: droht ihm jetzt eine Sperre weil er nur als arbeitssuchend geführt wird? Er hat leider nichts Schriftlich über eine Arbeitslosenmeldung (weder auf der Einladung zum Beratungsgespräch noch in der Eingleiderungsvereinbarung). Bei den Telefonaten hatter er eine Zeugin (Lautsprecher) aber das wird wohl nicht reichen.

Was soll er jetzt tun und hat er eine Sperre zu befürchten obwohl er sich ordnungsgemäß 3 Monate vorher gemeldet hat?

Danke im voraus für das Lesen (ist jetzt doch lang geworden) und für kompetenten Rat.

Gruß

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Wickinger59 Wickinger59

    Wenn man eine Sperre vermeiden will, verlangt das Amt eine Schriftliche bestätigung des Arbeitgebers, das der Sachverhalt so ist!

    ohne diesen Nachweis ist die Folge Sperre für 3 Monate bzw. Sperre bis Nachweis erbracht wurde.

    Arbeitslosengeld 1 bekommt man ab Antragszellung ( Auch Rückwirkend, wenn der Nachweis nachgereicht wird )

    zu beachten ist: unbedingt alle Unterlagen gültigen Personalausweis, bestätigung der Kündigung mitbringen um unnötige Lauferreien zu vermeiden.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Aber er hat weder eine Kündigungsbestätigung (weil die Bestätigung fehlt, dass er die Prüfungen nicht bestanden hat) noch einen befristeten Arbeitsvertrag in dem das drinsteht. Kann man ihm das wirklich anlasten? Er macht schon die ganze Zeit Druck beim AG. Eine Kündigungsbestätigung erfolgt erst wenn die Widerspruchsfrist wegen der Prüfungen abgelaufen ist (die erst beginnt wenn die Bestätigung des Nicht-Bestehens vorliegt). Frist sind 2 Wochen, bis heute ist nichts da, d.h. es wird vermutlich Ende Januar (also knapp vor Ende).

    Die Sachbearbeiterin hat dazu auch nichts gesagt. Sie hat nur gefragt ob er sich selber anzeigen will und er hat geantwortet, dass er doch 3 Monate vorher da ist und sich meldet. Sie meinte dann "stimmt". Aber er hat nichts schriftlich!

    Kommentar von Wickinger59 Wickinger59Wickinger59

    Der Arbeitgeber ist Gesetzlich verpflichtet dieses schriftlich zu bestätigen!

    bei Weigerung des Arbeitgebers sollte mann dieses genau so dem Amt mtteilen. Das Amt hat dann möglichkeiten mit ihren Mitteln den Nachweis zu bekommen.

    dem Amt kommt es zu allererst an, das die Mitwirkungspflicht des Arbeitssuchenden erfüllt wird.

    wenn das so ist gibt es keine Nachteile zu befürchten!

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Der AG kann noch keine Kündigung offiziell aussprechen weil noch keine Bestätigung des Nichtbestehens der Prüfung vorliegt. Was tun? Bin verwirrt...

    Kommentar von Wickinger59 Wickinger59Wickinger59

    wie gesagt, erst nach Bestätigung, ob bestanden oder nicht, kann ein Antrag erfolgen.

    Die Zeit bis die Bestätigung noch nicht da ist, muß man abwarten, aber wie gesagt, kann dann Rückwirkend ( Datum der Antragstellung ) dann ALG1 bekommen.

    Ohne diese Bestätigung kann das Amt nur den Antrag zur Kenntniss nehmen!

    Es geht also kein Geld verloren!

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Danke für die Erklärung!

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    Antwort von jankru jankru

    Warum sollte? Es sollte eigentlich alles was ablief im Computer der Agentur stehen.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Richtig, sollte. Die Aussage war eine andere :-( Da hiess es, dass er arbeitssuchend gemeldet ist und nicht arbeitlsos. Nur wenn er sich jetzt arbeitlos meldet ist das ja nicht innerhalb der 3-Monats-Frist und er bekommt eine Spere, oder?

    Was soll er nun tun?

    Kommentar von jankru jankrujankru

    Joa, kann sein, das er das gleich nach der verkackten Prüfung hätte tun sollen. Aber er kommt eh nicht drum herum sich nun Arbeitslos zu melden, also Augen zu und Durch.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Da er bisher davon ausging, als arbeitslos ab 1.2. geführt zu sein hat er nach Nichtbestehen der Prüfung dies nur telefonisch mitgeteilt. Eine schriftliche Bestätigung liegt sowieso noch nicht vor.

    Er hat eine Familie zu ernähren, da kann er sich doch keine Sperre leisten. Und er sieht nicht, dass er einen Fehler gemacht hat (hat sich doch 3 Monate vorher gemeldet obwohl es da noch nichtmal klar war dass es nicht mehr weitergeht).

    Kommentar von jankru jankrujankru

    Klärt das mit dem Amt, ein anderer kann das hier eh kaum auseinander klamüsern. Ich weiß ja nicht, zu wann er nun gekündigt war. Gibs da ein Datum?

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Klausel, dass er gewisse Prüfungen bstehen muss. Da er das nicht hat muss er zum 1.2. gehen. Aber: bisher gibt es keine schriftliche Bestätigung, dass er nicht bestanden hat und solange die Widerspruchsfrist läuft bekommt er keine Kündigungsbestätigung. Ich weiss, unübliche Situation, aber die Kündigung wird kommen (wahrscheinlich nur knapp vor dem 1.2.) :-(

    Kommentar von kuckkuck kuckkuckkuckkuck

    es wird leider nicht alles eingetragen, was man bespricht und wenn er sich dort meldet, muss er beides machen, arbeitslos und arbeitsuchend melden. die verdrehen das ganz gerne und man kommt in den seltensten fällen dagegen an.

    ich befürchte, er wird die sperre bekommen, da er ja schon letztes jahr dort war. die vom amt werden das so auslegen, dass er das zu diesem zeitpunkt schon wusste und sich schon längst hätte melden müssen.

    wenn er dann sagt, dass man ihm das hätte sagen müssen, dann kommt von denen nur ein nein.

    klar er kann gerichtlich dagegen angehen wegen zeuge, aber das kann sich bis zu 2 jahren hinziehen.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Und wie soll er seine Familie ernähren? Frau ist in Elternzeit, verdient also auch nichts.

    Er hat alles richtig gemacht und wir quasi in den Allerwertesten gebissen! Das kann jawohl nicht wahr sein!

    Kommentar von jankru jankrujankru

    Naja, hat er scheinbar nicht, Arbeitslos ist nicht Arbeitssuchend, da ist noch ein Riesenunterschied. Aber um zu klären ob er das schon hätte Melden müssen, brauch ich ein Kündigungsdatum - also das Datum, wo er gekündigt wurde, und nicht, zu wann er gekündigt wurde.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Die exisitiert noch gar nicht weil er offiziell noch nicht gekündigt ist. Es war klar, dass er wenn er die Prüfungen nicht besteht zum 1.12. gehen muss (steht in der Personalakte als Abmachung als er die ersten Prüfungen nicht bestanden hat - das jetzt waren die Wiederholungsprüfungen). Das steht aber weder im Vertrag noch hat er bisher eine Bestätigung, dass die Prüfungen nicht bestanden wurden. Solange bekommt er keine Bestätigung, dass er nicht mehr weiter beschäftigt wird.

    Deswegen hat er sich so früh gemeldet und gesagt, dass er ab 1.2. arbeitsLOS ist! Da kann man doch davon ausgehen, dass das auch so geführt wird.

    Kommentar von jankru jankrujankru

    Ah hatte das da oben eben übersehen mit der Kündigung. Und dem Ablaufen mit der wiederspruchsfrist. Also, er muss sich sofort nach Erhalt der Kündigung Arbeitslos melden, dann passiert nix. Noch isser ja nicht gekündigt, und weiß auch noch nicht, wann das passieren wird.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Okay, danke! Ich glaube er wird sich das auch nochmal schriftlich vom Amt holen sonst gibt es wieder Ärger.

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    Antwort von DerHans DerHans

    Wer arbeitslos ist mit Leistungsanspruch, ist natürlich ebenfalls "arbeitssuchend". Im Gegensatz dazu ist jemand der erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt tatsächlich "arbeitslos" wird, selbstverständlich "arbeitssuchend". Es soll ja möglichst erreicht werden, dass die Person nahtlos in eine andere Beschäftigung wecheln kann. Das ist ja der Sinn des Ganzen.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Das ist mir schon klar. Nur wie wäre das richtige Vorgehen gewesen? Man soll sich 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitsLOS melden. Und das wurde auch mündlich bestätigt, nur um jetzt wieder revidiert zu werden. Gilt er also als rechtzeitig gemeldet oder kann das Amt jetzt sagen:" Tja, Sie haben sich ja nicht 3 Monate vorher nicht arbeitslos gemeldet."

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    Antwort von jofischi jofischi

    Bei der Meldung beim AA hast du die sschriftliche Kündigung vorzulegen. So lange du diese nicht in der Hand hast, kannst du nicht als arbeitssuchend geführt werden, egal was vorher gelaufen ist. Erst dann erhältst du vom AA das Formular der Argeitsbescheinigung, dieses reichst du deinem Arbeitgeber zum Ausfüllen weiter und musst es dann selber zusammen mit dem Antrag auf ALG I beim AA einreichen.

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Und wie verhält sich das dann mit der Sperre?

    Kommentar von jankru jankrujankru

    Nochmal: Arbeitssuchend ist nicht Arbeitslos!

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    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Nein, eine Sperre bekommst du nicht. Rechtzeitig ist eine Meldung BIS ZUM ERSTEN TAG DER ARBEITSLOSIGKEIT!

    Du hast den umstand der Arbeitslosigkeit rechtzeitig gemeldet. Sieh zu, dass du jetzt den Antrag stellst und schnellstmöglich alle Unterlagen einreichst, damit die Antragsbearbeitung zügig erfolgen kann und du das geld erhältst.

    Solltest du Post eines anderen Leistungsempfängers erhalten, dann mit dieser Post zum Amt und deutlich werden. Genau sollten die schon arbeiten...nachher bekommst DU die Sanktionen aufgedrückt, die der Andere zu verantworten hat!

    Die Ämter vergurken gerne mal Sachen bei häufigeren namen...Schmidt, Müller Maier/Meier etc...

    Kommentar von Jessi779 Jessi779Jessi779

    Die Sachen des anderen Antragsstellers habe ich zum Amt gebracht. Kurios daran: es betraf nicht dieselbe Arge und die Namen sind unterschiedlicher wie man sich das vorstellen kann. Keine Ahnung was da falsch gelaufen ist.

    Leider steht wohl nirgends (jedenfalls was ich habe) dass eine Arbeiotslosigkeit gemeldet wurde :-( Ich bin Arbeitsamt-Neuling und habe wohl alles zu selbstverständlich genommen (z.B. dass eine Eingliederungsvereinbarung nur zu unterschreiben ist wenn man arbeitlos gemeldet ist - ich war schonmal arbeitssuchend gemeldet in grauer Vorzeit zum Ende meiner Ausbildung und habe sowas nicht unterschreiben müssen, habe ja dann auch schon vor Ende meiner Ausbildung einen Job gefunden).

    Kommentar von jankru jankrujankru

    Die Meldung muss unverzüglich mit erhalt der Kündigung erfolgen, das kann schon lange vor der Arbeitslosigkeit sein. Das war also schonmal eine fatale Ente.

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