Ich habe heute eine Teilzeit-Arbeitsstelle abgelehnt.
Die Arbeitszeit wäre von 12h-14h und von 17.30h bis 20h. Ich hätte hin- und zurück jeweils 1 1/2 Std. Fuss-und Zugweg gehabt. D.h., ich wäre von morgens 10.30h bis abends 21.30h, also 11 Std. für 4 1/2 Std. Arbeit unterwegs gewesen. Zumutbar?
In den freien Stunden hätte ich mich entweder 3 1/5 Std. in der fremden Stadt irgendwie aufhalten müssen, was ja auch Geld kostet, wenns z.B. regnet und man in ein Kaffee sitzen müsste oder ich hätte für 40 min. Pause zu Hause 3 Std. hin- und her fahren müssen. Der Lohn hätte gerade mal für Miete und Fahrkarte gereicht. Kann mir das Amt jetzt Probleme machen, weil ich Vollzeit-Stelle will?
Bei alg II -> http://kuerzer.de/uzJXe19zI
§ 121, Abs. 4
http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_3/BJNR059500997.html
Bei alg II-Empfängern trifft aber § 121 SGB III nicht zu.
Wer sagt das? Vielleicht hättest du einen Beleg?
Über die Sinnhaftigkeit einer solchen .... möchte ich jetzt keinen weiteren Kommentar abgeben.
Klar, für alg-II-Empfänger gilt erst mal das SGB II (und dort gibts eine extra Zumutbarkeitsregelung http://kuerzer.de/LiDoR1OF6 , die sich sehr von der im SGB III unterscheidet). Es sei denn es wird vom SGB II aufs SGB III verwiesen, was in dem Fall nicht der Fall ist.
Hier ein Urteil des Sozialgerichts Osnabrück:
http://www.ra-toensing.de/s23as628_07.htm
weiter Harald Thome (Teil 8)
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf
und schließlich eine Erläuterung der Arbeitagentur zur verschärften Zumutbarkeitsregeln für ALG II
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-10-SGB-II-Zumutbarkeit.pdf
in der auf Seite 13 unter 10.27 genau auf die Zeiten Bezug genommen wird, die im § 121 angeführt sind.
Konkreter: hier handelt es sich um eine Auslegung genau des § 10, SGB II, den du hier anführst.