Hallo zusammen,
ich habe ein Problem mit der Lohnzahlung meines Arbeitgebers. Da ich während des letzten Jahres über 50 Tage gearbeitet habe (allerdings weniger als die für Nicht-EU-Ausländer erlaubten 90 Arbeitstage), behauptet mein Arbeitgeber, dass ich a) gesetzlich krankenversichert sein muss, damit das Unternehmen mein Lohn überweisen kann und dass ich b) einen Nachweis brauche, dass ich in einem bestimmten Zeitraum nur in der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet habe.
Das Problem ist zum einen, dass ich das 30ste Lebensjahr überschritten habe und daher nur privat krankenversichert bin und zum anderen, dass ich natürlich auch während des Semesters nebenher gearbeitet habe.
Meine Frage: Wie kann ich nun argumentieren und was kann ich tun, damit ich meinen Lohn bekomme? Da ich dem Unternehmen nicht traue und mir keinen rechtlichen Beistand leisten kann, hoffe ich darauf hier Hilfe zu bekommen.
Hier ist die letzte Mail, die ich vom Steuerberater meines Arbeitgebers bekommen habe:
Guten Tag Amélie ...,
ich darf mich kurz vorstellen, mein Name ist XXX von der Steuerkanzlei XXX. Wir erstellen für die Firma Y die Lohnabrechnungen.
Als kurzfristig Beschäftigter darf man nur 50 Tage arbeiten! Das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Als Student können Sie 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage arbeiten, das ist richtig. Allerdings umfassen diese 90 Tage auch die 50 Tage aus einer kurzfristigen Beschäftigung.
Da Sie diese 90 Tage noch nicht erreicht haben, können wir Sie gerne als Studentin abrechnen.
Dazu benötige ich noch den Nachweis, dass Sie in der Zeit vom 02.10.2011 bis zum 22.10.2011 nur in der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet haben.
Und auch dazu müssen Sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen über die dann die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, denn die müssen auch als Student gezahlt werden!
Solange Sie uns keine Krankenkassen nennen und uns nicht den Nachweis erbringen, dass Sie in der Zeit keine Vorlesungen hatten (das Studium muss im Vordergrund stehen!) können wir Sie nicht abrechnen und somit auch kein Verdienst auszahlen.
Bei Fragen können Sie gerne anrufen,
mit freundlichen Grüßen
Nachtrag: Sofern es dem AG alleine um die Eingliederung als studentische Arbeitskraft geht, ist der Verweis auf die gesetzliche Rentenkasse nichtsdestotrotz falsch bzw. zumindest irreführend formuliert. Zwar muss dann für den Studenten bei der DRV ein Beitragskonto mit eigener Versicherungsnummer geführt werden, das aber erledigt die DRV auf Antrag kostenlos; entsprechende Verweise findet man uaf der Homepage der DRV, www.deutsche-rentenversicherung.de . Der Nachweis, man habe die Arbeiten nur in der vorlesungsfreien Zeit erbracht, soll wohl Probleme mit der 20-Wochenstunden-Grenze verhindern.