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Arbeitsrecht für Nicht-EU-Studenten über 30 Jahre

Frage von AmelieJulienne AmelieJulienne

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit der Lohnzahlung meines Arbeitgebers. Da ich während des letzten Jahres über 50 Tage gearbeitet habe (allerdings weniger als die für Nicht-EU-Ausländer erlaubten 90 Arbeitstage), behauptet mein Arbeitgeber, dass ich a) gesetzlich krankenversichert sein muss, damit das Unternehmen mein Lohn überweisen kann und dass ich b) einen Nachweis brauche, dass ich in einem bestimmten Zeitraum nur in der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet habe.

Das Problem ist zum einen, dass ich das 30ste Lebensjahr überschritten habe und daher nur privat krankenversichert bin und zum anderen, dass ich natürlich auch während des Semesters nebenher gearbeitet habe.

Meine Frage: Wie kann ich nun argumentieren und was kann ich tun, damit ich meinen Lohn bekomme? Da ich dem Unternehmen nicht traue und mir keinen rechtlichen Beistand leisten kann, hoffe ich darauf hier Hilfe zu bekommen.

Hier ist die letzte Mail, die ich vom Steuerberater meines Arbeitgebers bekommen habe:

Guten Tag Amélie ...,

ich darf mich kurz vorstellen, mein Name ist XXX von der Steuerkanzlei XXX. Wir erstellen für die Firma Y die Lohnabrechnungen.

Als kurzfristig Beschäftigter darf man nur 50 Tage arbeiten! Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Als Student können Sie 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage arbeiten, das ist richtig. Allerdings umfassen diese 90 Tage auch die 50 Tage aus einer kurzfristigen Beschäftigung.

Da Sie diese 90 Tage noch nicht erreicht haben, können wir Sie gerne als Studentin abrechnen.

Dazu benötige ich noch den Nachweis, dass Sie in der Zeit vom 02.10.2011 bis zum 22.10.2011 nur in der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet haben.

Und auch dazu müssen Sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen über die dann die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, denn die müssen auch als Student gezahlt werden!

Solange Sie uns keine Krankenkassen nennen und uns nicht den Nachweis erbringen, dass Sie in der Zeit keine Vorlesungen hatten (das Studium muss im Vordergrund stehen!) können wir Sie nicht abrechnen und somit auch kein Verdienst auszahlen.

Bei Fragen können Sie gerne anrufen,

mit freundlichen Grüßen

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Antworten (3)

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Es gibt in Deutschland die Möglichkeit, jederzeit bei den lokalen Amtsgerichten einen Rechtspfleger bzw. die Rechtsberatungsstelle kostenlos zu befragen. Dort kann auch ein Beratungsschein für eine anwaltliche Beratung ausgetellt werden, mit dem man zu einem Anwalt seiner Wahl gehen kann (gegen sehr niedrige Kostenbeteiligung von m.E. € 10.--). Das Schreiben des StBs erscheint mir in mehrfacher Hinsicht fragwürdig:

    1. Natürlich ist man nicht verpflichtet, GKV-Mitglied zu sein, wenn man (wie zur Immatrikulation erforderlich) bereits Mitglied in der PKV ist. Dies ist auch für die Lohnabrechnung irrelevant; immerhin gibt es genügend Nicht-GKV-Mitglieder, die aufgrund von Ausschlusskriterien dennoch abhängig Beschäftige sind.

    2. Der Knackpunkt ist wohl die Überschreitung der 50-Tage-Grenze. Denn damit wäre der AG verpflichtet, ab dem Tag der Überschreitung SV-Beiträge abzuführen (was bei kurzfristiger Beschäftigung bis 50 Tage nicht der Fall ist).

    M.E. versucht der AG hier mit aller Kraft sich aus seinen Zahlungsverpflichtungen zu befreien. Ohne Anwalt ist das vermutlich sinnlos; daher mein Rat: Ab zum Amtsgericht, Beratungsschein holen, dann zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen. Bei Hinterziehung von SV-Beiträgen reagieren übrigens die Behörden ausgesprochen rigoros; schon ein Anfangsverdacht führt hier regelmäßig zu Lohnstsuerprüfungen und ggfs. Betriebsprüfern vor Ort. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, geht der Chef ggfs. in Haft!

    Querverweis zur kurzfristigen Beschäftigung:
    http://www.jobber.de/_1_myjobber/jobforum,kurzfristige_beschaeftigung.html

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Nachtrag: Sofern es dem AG alleine um die Eingliederung als studentische Arbeitskraft geht, ist der Verweis auf die gesetzliche Rentenkasse nichtsdestotrotz falsch bzw. zumindest irreführend formuliert. Zwar muss dann für den Studenten bei der DRV ein Beitragskonto mit eigener Versicherungsnummer geführt werden, das aber erledigt die DRV auf Antrag kostenlos; entsprechende Verweise findet man uaf der Homepage der DRV, www.deutsche-rentenversicherung.de . Der Nachweis, man habe die Arbeiten nur in der vorlesungsfreien Zeit erbracht, soll wohl Probleme mit der 20-Wochenstunden-Grenze verhindern.

    Kommentar von AmelieJulienne AmelieJulienne

    Ich denke, mit dieser Antwort hast Du mir sehr weitergeholfen. Schonmal tausend Dank dafür. Ich denke es macht tatsächlich Sinn mir Rechtsbeistand zu suchen und Deine Nachricht macht tatsächlich Mut, dass ich ohne große Kosten zu haben, schnell zu meinem Recht kommen werde.

    Zurzeit bin ich in der Prüfungsvorbereitung und somit schwer beschäftigt. Allerdings werde ich mich so bald wie möglich darum kümmern, auch dieses Problem zu lösen.

    Sobald es (hoffentlich positive) Neuigkeiten gibt, werde ich davon berichten. Zwischenzeitlich hatte ich schon Zweifel, bin jetzt aber optimistisch, dass sich die Dinge zu meinen Gunsten wenden werden.

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    Antwort von veraeva12 veraeva12

    das ist aber so was von schwachsinn.

    bei einem minijob hat der ag weder was mit der kv noch der rente zu tun, er muß lediglich einen geringen abschlag zahlen.

    poste doch bitte mal den namen und den von dem anwalt, das kann alles nicht stimmen, will dich jemand ärgern? oder ist die frage ein fake?

    beides ist möglich.

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    Antwort von Hemhofensfinest Hemhofensfinest

    der steuerberater hat vollkommen recht, du kannst keinen lohn ohne gesetzlich vorgeschriebene rentenversicherung über eine krankenkasse bekommen. wähl eine aus und richts ihm aus. gib ihm einfach den zettel, dass du während der vorlesungsfreien zeit gearbeitet hast. schau, ob ihm etwas dabei auffällt. wenn ja, kannst du dich ja gerne mit ihm in verbindung setzen, die praxis ist in der regel IMMER anders als die gesetzliche lage ;) mein rechtsgefühl sagt, dass du das geld auf alle fälle bekommst, auch wenn du während der eigentlich vorlesungszeit gearbeitet hast. da is halt nur irgendein haken, den ich nicht kenne, sorry.

    Kommentar von AmelieJulienne AmelieJulienne

    Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich bin überrascht wie schnell das ging und wie gut das klappt. Was ich aber noch immer nicht verstehe: 1. Weshalb muss ich gesetzlich krankenversichert sein, damit meine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden? 2. Ich habe bislang auch noch von keinem Gesetz gehört, welches mir verbietet während des laufenden Semesters zu arbeiten, selbst wenn ich alle meine 90 Tage während des laufenden Semesters arbeiten würde.

    Ich habe während meiner letzten Arbeitstage auch am Rande mitbekommen, dass auch Arbeitskollegen zum Teil verspätet ihre Löhne bekommen haben. Von daher bin ich skeptisch, dass der Fehler auf meiner Seite liegt. Immerhin reden wir von meinem Lohn vom Oktober und nach vielen Telefonaten und E-Mails wurde ich erstmals im Januar mit den oben genannten Problemen (gesetzl. KV und Arbeit in vorlesungsfreier Zeit) konfrontiert.

    Grundsätzlich glaube ich auch, dass es wegen meiner Arbeit während des Semesters keine Probleme geben wird. Bevor ich dem Unternehmen jedoch eine gesetzliche Krankenkasse nenne, würde ich gerne noch weitere Meinungen hören oder Quellen finden, welche Deine Aussage bestätigen.

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    der steuerberater hat vollkommen recht, du kannst keinen lohn ohne gesetzlich vorgeschriebene rentenversicherung über eine krankenkasse bekommen

    [...]

    Falsch. Hier geht es nicht um eine SV-pflichtige Beschäftigung!

    Zitat:

    Wenn eine Beschäftigung kurzfristig ist, fallen keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an, auch nicht in pauschaler Form. Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Beschäftigung 18 Arbeitstage nicht überschreitet (weitere Bedingungen in § 40a Abs. 1 EStG), aber meist dürfte die Vorlage einer Steuerkarte günstiger sein (weitere Sonderregelungen gibt es für die Land- und Fortswirtschaft, siehe Abs. 3 in § 40a).

    Quelle: http://www.400-euro.de/400/kurzfristig.html

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Nachtrag: Auch wenn es hier evtl. um eine studentische Nebentätigkeit geht, ist der Verweis auf die GKV nichtsdestotrotz sinnfrei. Es gibt reichlich Studenten, die nicht Mitglied der studentischen KV sind, sondern eine private studentische KV abgeschlossen haben - die dürften demzufolge dann alle nicht SV-pflichtig arbeiten.

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