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Arbeitsplatzverlust durch Haft

Frage von Franz577 Franz577

Kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in U-Haft genommen wird, eigentlich sofort kündigen oder muß er erst das Ergebnis abwarten? Er kann sich natürlich vorübergehend Ersatz beschaffen, aber falls sich die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellen sollte, muß ihn dann der Arbeitgeber wieder einstellen?

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Antworten (12)

  • 3
    Antwort von oplog oplog

    In der Regel rechtfertigt die Haft eine außerordentliche Kündigung, das es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Das sicher. Die Frage bezieht sich aber gezielt auf Untersuchungshaft.

    Kommentar von oplog oplogoplog

    Dort ist es idR ebenso.

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Die Verurteilung zu einer Haftstrafe oder die Anordnung einer Untersuchungshaft kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

    Der Arbeitnehmer ist durch die Haft / Untersuchungshaft daran gehindert, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der personenbedingten Kündigung, ist die Dauer der Inhaftierung.

    Das Bundesarbeitsgericht sieht in einer Verbüßung einer Strafe von fünf Monaten eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers, sodass eine Kündigung berechtigt ist.

    Es kann aber auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

    Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass sein strafbares Verhalten die Ursache für die Haft herbeigeführt hat.

    Ist der Arbeitnehmer unschuldig in Untersuchungshaft, oder ist die Haftzeit nur sehr kurz sollte der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber abklären ob für die Dauer der Haft beispielsweise unbezahlter Urlaub genommen werden kann, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

    Spricht der Arbeitgeber trotzdem die Kündigung aus sollte der Häftling im Zweifel eine Kündigungsschutzklage einreichen.

    Hier ein guter Link.

    http://www.job-pages.de/pdf-recht/personenbedingte_kuendigung.pdf

    Peter Kleinsorge

  • 1
    Antwort von schmunzelchen schmunzelchen

    Ich denke er wird erst einmal beurlaubt und ob dieser dann wieder eingestellt wird das dürfte die persönliche entscheidung vom Chef bleiben

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Ja was denn jetzt? ;o) Beurlaubt oder entlassen?

    Kommentar von schmunzelchen schmunzelchenschmunzelchen

    Untersuchungshaft - beurlaubt aber danach könnte der Chef auch entlassen wenn er sich unsicher ist

  • 1
    Antwort von Saarland60 Saarland60

    Eine Haft rechtfertigt eine Kündigung nicht, wenn sie nur von kurzer Dauer ist. Dann sind zumutbare Überbrückungsmaßnahmen oder die Mitwirkung an der Gewährung des Freigängerstatus zu veranlassen. Kurz ist eine Haft jedenfalls dann, wenn die Kündigungsfrist länger als die Dauer der Strafhaft ist. Die Kündigung wegen der Haft ist zu unterscheiden von der Kündigung wegen der Tat. Letzteres kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    nein, haft gilt wie unentschuldigtes fehlen

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das deutsche Arbeitsrecht sagt etwas anderes.

    Kommentar von Randberlinerin RandberlinerinRandberlinerin

    Ich gehe davon aus, Du kennst Dich in diesem Metier aus? Ich habe die Frage gestern einem Richter gestellt, der meinte, der AG muß den U-Häftling nicht auf weiterlaufende Kosten beschäftigen.. Was ist mit Gehalt und Sozialabgaben in Deiner Version? Darüber hinaus: Wer kann schon im voraus sagen, wie lange oder kurz die U-Haft ist?

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    richtig randberlinerin! der AG muss niemanden weiterbezahlen der nicht zur arbeit erscheint. da sagt auch das arbeitsrecht nix anderes. es ist nicht mit krankheit zu verlgleichen

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Saarland spricht ja, wenn ich das korrekt verstanden habe, auch nicht von einer Fortzahlung des Gehalts, sondern davon, dass nicht gekündigt werden kann. Das sind zwei Paar Schuh.

    Kommentar von Randberlinerin RandberlinerinRandberlinerin

    Geben wir Saarland doch bitte Gelegenheit, auf meine Frage zu antworten..

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Beispielsweise Landesarbeitsgericht Mainz aus 2008, Aktenzeichen 5 Sa 416/08

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    Antwort von pfkpfk pfkpfk

    Seit wann kann man nach der 3. Abmahnung kündigen? Einen solchen Grundsatz gibt es im Arbeitsrecht in keiner Weise! Es gibt Vorkommnisse, wo man nach einer Abmahnung kündigen kann, genauso wie solche, wo man ohne Abmahnung kündigen kann. Eine Abmahnung macht nur Sinn, wenn es um das Verhalten des Arbeitnehmers geht, d.h. dieser sein Verhalten ändern kann. Mögliche Folge bei Nichtbeachtung der Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung. Im Falle von Haft hat der Arbeitnehmer keine Chance, sein Verhalten (=sein Fehlen) zu ändern. Hier geht es (wie z.B. bei Krankheit) um eine personenbedingte Kündigung (siehe auch der feine Unterschied zwischen Alkoholkrank = personenbedingt und Alkoholmissbrauch = verhaltensbedingt). Das BAG hält eine Haftstrafe von 5 Monaten als Rechtfertigung für eine Kündigung für ausreichend. Bei U-Haft kenne ich keine Präzedenzurteil, da solltest Du mal einen Anwalt fragen. Nichts desto trotz ist immer ausschlaggebend, ob es für den Arbeitgeber zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Die Schuldfrage ist für die Kündigung an sich unrelevant. Allerdings kann sich natürlich innerhalb der Kündigungsfrist herausstellen, dass der Arbeitnehmer unschuldig ist, was sicher im Kündigungsschutzprozess Auswirkungen hat, da der Arbeitnehmer möglicherweise noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder seine Arbeit aufnehmen kann. Damit ist es für den Arbeitnehmer günstig, wenn sich der Kündigungsschutzprozess länger hinzieht wie die U-Haft, für den Arbeitgeber, der eine Kündigung durchsetzen will, ist dies als Proze ssrisiko ungünstig. Zu unterscheiden von der Kündigung ist die Frage, ob Anspruch auf Entgelt besteht: Ganz klar nein, Schuld her, Unschuld hin --> keine Arbeit keine Entgelt, Urlaub und Krankheit sind Ausnahmen, nicht die Regel. Evtl. kann man mit dem Arbeitgeber unbezahlte Freistellung (nachträglich oder voraub für die Dauer der U-Haft) vereinbaren. Es ist also in jedem Fall aus Arbeitnehmersich zu raten, aktiv an den Arbeitgeber heranzutreten. Wie es sich allerdings mit dem Grundsatz verhält, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nur besteht, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich beschäftigt ist, d.h. arbeitet sowie 4 Wochen danach, müsstest Du klären. Hintergrund: Die Sozialversicherung greift 4 Wochen später nicht mehr (ganz wichtig für Familienernährer mit familienversicherten Angehörigen in der Krankenversicherung!!!), Ausnahme wieder Urlaub, der 4 Wochen übersteigen kann, Krankheit und bestimmte Freistellungen aus bestimmten Formen von Zeitkonten sowie die passive Phase der Altersteilzeit. Bevor Verwirrung aufkommt: Arbeitslosigkeit ist sozialversicherungsrechtlich wieder ein anderes Thema. Ich hoffe ich konnte Dir helfen.

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    Antwort von jvatommy jvatommy

    servus franz...

    ja der arbeitnehmer kann dich sofort kündigen,schuld oder nicht schuld spielt in diesem falle keine rolle den fakt ist einfach das du deinen arbeitsplatz nicht antreten kannst so hat er das recht dich mit sofortiger wirkung zu kündigen,sollte es sich um ein irrtum der justiz handeln ,so muss er dich sofort wieder einstellen,da es nicht dein verschulden war,es seiden er war mit deiner arbeitsleistung nicht zufrieden,aber dann würde ich aufs arbeitsgericht gehen,dort bekommst du dann dein recht und eine abfindung falls er dich nicht einstellen sollte wen du unschuldig bist und es nachweisen kannst,ist schwierig,aber mann bekommt alles rum,auch knast gruß tommy

    Kommentar von Franz577 Franz577Franz577

    Hallo Tommy! Danke für deinen Beitrag. Ich möchte allerdings nur anmerken, daß ich selber nicht betroffen bin, sondern die Frage nur rein interessehalber gestellt habe. Der aktuelle Fall Kachelmann hat mich dazu bewegt. Der sitzt ja auch in U-Haft, weil ihn seine Freundin der Vergewaltigung beschuldigt und man weiß nicht, ob es wahr ist oder nicht. Und sowas kann ja letztlich jedem passieren. Auch wenn da natürlich schon viel schief laufen muß.

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    Antwort von leakhjra leakhjra

    das liegt an jeden arbeitgeber alleine, er ist nicht verpflichtet dich wieder einzustellen, aber vielleicht gibt er dir eine chance, wenn es sich raus stellt, das du unschuldig bist.viel glück

    Kommentar von Franz577 Franz577Franz577

    Und warum ist er deiner Meinung nach nicht dazu verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nachweislich unschuldig in Haft war? Ich selbst bin ja nicht betroffen, aber ich würde sowas äußerst ungerecht finden. Es sei denn, man kann den Staat oder denjenigen, der einem das eingebrockt hat, zivilrechtlich ausreichend auf Entschädigung verklagen. Und das kann beim Verlust des Arbeitsplatzes schon weit in den 5-stelligen Bereich gehen.

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    Antwort von Volker13 Volker13

    Auch die Untersuchungshaft kann einen Kündigungsgrund darstellen. In der Interessenabwägung ist jedoch die vorraussichtliche Dauer der U-Haft und das strafbare verhalten des AN zu berücksichtigen.

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    Antwort von Aszid Aszid

    Kann jetz jemand mal einen Paragraphen schreiben, der ausdrücklich verbietet, einem in U-Haft sitzenden Angestellten zu kündigen?

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    Antwort von Patriot198 Patriot198

    ein seriöser Arbeitgeber wartet eig. schon das ergebniss ab, ich denke mal das er auch seine 3 Monate Kündigungsfrist einhalten muss, und in diesen 3 Monate kann viel passieren. Ob das ein Kündigungsgrund darstellt weiß ich nicht denken aber mal nein.

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    DIE WENIGSTEN seriösen AG´s können es sich leisten jemanden weiter zu bezahlen der nicht zur arbeit erscheint

    Kommentar von Patriot198 Patriot198Patriot198

    Das ist aber kein Kündigungsgrund.

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    doch ist es, auf welcher grundlage willst du den AG verpflichten den AN weiter zu beschäftigen ohne das seine arbeitskraft zur verfügung steht?

    Kommentar von Patriot198 Patriot198Patriot198

    schon, aber was könnte ich dafür das die mich in die U-Haft nehmen obwohl ich Unschuldig bin.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Urlaub nimmt sich der Häftling ja nicht...

    Kommentar von SonOfDarkness SonOfDarknessSonOfDarkness

    Wie kommst du auf 3 Monate?

    Kommentar von Patriot198 Patriot198Patriot198

    Kündigungsfrsit seitens AG?

    Kommentar von SonOfDarkness SonOfDarknessSonOfDarkness

    Kann sein, aber üblich sind eher 4 Wochen zum Monatsende.

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    Antwort von Michel76 Michel76

    Ich glaube nicht, dass eine U Haft ein Kündigungsgrund ist. Kannst ja schliesslich nichts dafür.

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    nöööö gar nicht, man sitzt wegen absolut korrektem verhalten in u-haft oder was?

    Kommentar von Patriot198 Patriot198Patriot198

    U-Haft = Untersuchungshaft, da ist man immer Unschuldig, schuldig ist man erst wenn man schuldig gesprochen wird. =:o)

    Kommentar von Antiker91 Antiker91Antiker91

    Und dann auch nicht immer.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Natürlich kann man als völliges Lamm in U-Haft sitzen. Das kommt immer mal wieder vor.

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    das kann der AG aber nicht einschätzen und niemand kann ihn verpflichten den AN weiter zu beschäftigen

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Ich glaube, dir sind die Grundsätze unseres Rechtsstaates nicht ganz präsent.

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    Antwort von fragetierchen fragetierchen

    Haft ist zu behandeln wie unentschuldigtes fernbleiben des Arbeitsplatzes und kann somit mit 3. Abmahnung in kündigung münden.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Es geht um Untersuchungshaft. Das ist m.E. eher zu werten, wie krank sein. Da kann man ja auch nichts dafür.

    Kommentar von fragetierchen fragetierchenfragetierchen

    wieso kann man nichts für eine u-haft? das kann man erst einschätzen wenn die schuldfrage geklärt ist!

    Kommentar von SonOfDarkness SonOfDarknessSonOfDarkness

    Und sofern du unschuldig bist gehst du dann zum Amt und bekommst erstmal 3 Monate Sperre weil du wurdest ja wegen unentschuldigtem Fehlen gekündigt, vielleicht noch ein bisschen mehr Sperre weil du dich ja nicht sofort beim Arbeitsamt gemeldet hast... ;)

    Kommentar von Franz577 Franz577Franz577

    Eben. Und wenn sich dann hinterher herausstellt, daß man zu Unrecht inhaftiert war, dann kann einem der Chef doch nicht einfach auf die Straße werfen. Ich denke mal schon, daß man dann ein Recht auf Weiterbeschäftigung hat. Während der U-Haft muß der Chef das Gehalt ja nicht weiterbezahlen. Und wenn, dann kann er es sich doch auch vom Staat oder demjenigen, der für die ungerechtfertigte Inhaftierung seines Mitarbeiters verantwortlich war, wiederholen, oder?

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Selbstverständlich muss man so behandelt werden, als könne man nichts für die Untersuchungshaft. Wie ich oben schon geschrieben habe, bist du offenbar nicht ganz auf dem Laufenden, was die Grundsätze unseres Rechtssystems angeht. Jemand, der in U-Haft sitzt ist (noch) unschuldig.

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