Ich fange nächstes Jahr erneut eine Ausbildung an. Habe die Zeit bisher mit einem Langzeitpraktikum überbrückt,dieses endet allerdings ende des Monats. Steht mir nun in der Zeit bis Ausbildungsbeginn ein "arbeitslosengeld" oder ähnliches zu??
Antworten (4)
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UwelesUweles
Soviel ich weiss muss man mind. 5 Jahre gearbeitet haben bevor man überhaupt Arbeitslosengeld I beziehen kann!
In deinem Fall müsstest du Hartz IV beantragen!
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bubikopf53bubikopf53
arbeitslosgeld gibt es erst nach einer bestimmten wartezeit. das bedeutet: du mußt natürlich vorher über etliche monate hinweg arbeislosenversicherung gezahlt haben !
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rotiusrotius
hartz4 kannst du beantragen,da du bisher,wahrscheinlich,keine steuern gezahlt hast.
Kommentar von
bubikopf53bubikopf53 mit steuern gezahlt oder nicht hat es nichts zu tun.
Diese Frage
ja als langzeit praktikant
Hast Du während dieser Zeit die Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung) gezahlt?
Falls "Nein", hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hast Du während dieser Zeit die Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung) gezahlt?
Falls "Nein", hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Guck mal hier:
Vorpraktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (= Arbeitnehmer) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte für diesen Personenkreis nicht gelten. Das heißt, dass auch bei einem Praktikum, das nicht länger dauert als 2 Monate oder 50 Arbeitstage oder einem Praktikum, bei dem das monatliche Entgelt nicht mehr als 400 Euro beträgt, Versicherungspflicht besteht.
Der Arbeitgeber hat versicherungspflichtige Vorpraktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, werden die Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2008: 24,85 Euro in den alten Bundesländern und 21,00 Euro in den neuen Bundesländern).
Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind in der Rentenversicherung, unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei. Personen, die im Anschluss an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage.
http://209.85.135.132/search?q=cache:xpT9BOrW0cJ:www.akademie.de/fuehrung-organisation/fuehrung-organisation/tipps/personal/praktikanten-praktikum-versicherungspflicht.html+Arbeitslosenversicherung+praktukum&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de&lr=langde|langen|langnl
super danke