Hallo, ich habe folgende Frage oder Problem. Ich habe vor dem Studium eine Ausbildung gemacht und danach in meinem Job gearbeitet. Vor dem beginn meines Studiums war ich dann für kurze Zeit Arbeitslos gemeldet. Nun bin ich fasst am Ende des Studiums und wollte mich für den Rest des Studiums (Diplom) arbeitslos melden. Habe gelesen das nach 4 Jahren das Arbeitslosengeld einfach verfällt. Ist das wirklich richtig ? Das heißt ja, dass es einem Studenten nach einem Regelstudium (8-10 Semester) unmöglich ist Arbeitslosengeld zu erhalten...Frechheit! Habe diese Paragraphen entdeckt:
§147.2 SGB3/Erlöschen d.Anspruchs
§142.1.1u2 SGB3/Ruhen des Anspruchs
Bafög?
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''Ist das wirklich richtig?''
Ja.
''§142.1.1u2 SGB3/Ruhen des Anspruchs
Bafög?''
Nö, Bafög zählt da nicht dazu. Sonst würds da stehen.
du kannst dich eh als student nicht arbeitslos melden und wenn du die diplomarbeit schreibst, kannst du dich nicht exmatrikulieren
Complex am 3. Januar 2008 14:48 Aber kann man denn Arbeitslosengeld beantragen, wenn man das Studium abgeschlossen hat ? Weil ich hab das Problem, dass ich nach dem Studium an der Uni noch 6 Monate weiterarbeiten will. Die Zahlen mir allerdings nur 360€ im Monat (weil die haben ja kein Geld ...). Das reicht aber grad so für meine Miete ... Muss ich deshalb noch nen weiteren Job suchen, oder könnte ich Arbeitslosengeld bekommen ? Oder gelte ich überhaupt nicht als Arbeitslos wenn ich so nen Hilfsjob für unter 400€ im Monat mache ? (Vielleicht hätte ich ne eigene Frage stellen sollen ? Na, egal ...)
Ist nicht überall so, bei manchen Unis/Fhs muss man nur für die Anmeldung des Themas immatrikuliert sein...

Wenn du bei der Uni gegen Entgelt arbeitest, dann bist du nicht arbeitslos. folglich hast du auch keinen anspruch auf alg. Geld von Staat könntest du nach Hartz4 aber doch bekommen. Grundbedarf + Miete + Nebenkosten. allerding musst du dir deine 360 Euro anrechnen lassen und deine Wohnung muss angemessen sein. angemessene Miete wird über die Kosten pro pm²-Preis berechnet.
Um die Zwischenfrage zu beantworten, ich hab auch grad mein diplom geschrieben und dafür muss man nicht immatrikuliert sein. Such mal im Internet nach Hochschulgesetzt und deinem Bundesland, da gibts dann auch nochmal Unterschiede.
Und 360€ fällt unter die 400€-Marke. Aber am besten du gehst mal zum Jobcenter und informierst dich da
Wenn mann sich das Ende des Absatzes 2 genau anschaut... ...dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann -> Bafög! Oder Absatz 1: Berufsausbildungs-beihilfe ist doch nur ein anderes Wort für Berufsausbildungs-förderung"... Warum soll den Leuten die gefördert werden nicht geholfen werden in dem der Anspruch genauso ruht wie bei der Beihilfe... Glaube da hat wohl jemand geschlafen und die Förderung vergessen... mal wieder zu Lasten der armen Studenten... :(
Hä? Wo steht hier http://kuerzer.de/zbS9zvHo2 was von Bafög? Berufasausbildungsbeihilfe (SGB III § 59) ist was ganz anderes als Bafög (Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung).
Naja, ganz was anderes ist es nicht... Bafög bedeutet: Berufsausbildungs-förderungs-Gesetz. Das heißt, es dient zur Sicherstellung der Grundsicherung und Förderung eines Abschlusses (Berufsausbildung). Wenn man sich die Berufsausbildung-beihilfe anschaut stellt man fest, dass sie auch zur Grundsicherung und Unterstützung zur Berufsausbildung dient. Nur das ein Student gewisse Scheine in einer bestimmten Zeit haben muss, ansonsten entfällt das BaföG...
Bei der BAB ist das nicht der Fall, dort gibt es neben eventuellen Ausbildungsvergütungen zusätzlich noch Beihilfe ohne auf die Noten zu gucken...
Naja, was will man denn schon als Student unternehmen... :( Gegen so etwas müsste man eigentlich klagen, aber welcher Student macht das, wenn sein Abschluss unmittelbar bevor steht...
Bafög heißt ''Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung'' und ist eben nicht Berufsausbildungsbeihilfe. Es spielt auch keine Rolle wie du das ganze interpretierst, weil der Gesetzestext dazu im SGB mal (ausnahmsweise) klar ist.
Ob eine Klage gegen eine gestzliche Regelung Aussicht auf Erfolg hätte, sagt dir sicher ein Anwalt.
Hier mal ein Ausschnitt des §1 vom BaföG
BAföG § 1 Grundsatz
…wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/bafoeg.htm
und nun zur BAB §59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Absatz 3: …ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbiii.htm
Also wenn man sich das durchliest, ist der Grundsatz sehr identisch... Aber wie du es gesagt hast ist Gesetz=Gesetz und solange da nichts unter SGB III § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen steht ist es aussichtslos... :/