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Arbeitslosengeld II - Wohnen auf Probe?

Frage von Benvds Benvds

Hallo zusammen, meine freundin und ich ziehen nächsten Monat zusammen. Ich bin berufstätig, sie erhält Hartz 4. Wir bilden dann eine Bedarfsgemeinschaft was ihren Anspruch mindert. Jetzt habe ich allerdings etwas von "Zusammenwohnen auf Probe" gehört. Was wohl max. ein Jahr gewährt werden könnte um ihren vollen Anspruch auf Hartz 4 zu wahren. Kennt sich jemand damit aus?

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Antworten (7)

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    Antwort von letiki05 letiki05

    Das ist richtig. Ihr könnt ein Jahr zusammenleben, ohne das dies eine Bedarfsgemeinschaft begründet. Sie erhält den Regelsatz und die anteilige Miete. Sie muss allerdings bei der Arge darauf bestehen.

    Schau mal hier

    http://www.forium.de/redaktion/keine-bedarfsgemeinschaft-bei-kurzem-zusammenlebe...

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    Antwort von jamaga1 jamaga1

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    a)
        der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
        der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    **c)
        eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,**
    

    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

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    Antwort von MiJaHe MiJaHe

    Hallo So was ist mir nicht bekannt, was du machen kannst ... eine WG

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    Antwort von amigo06 amigo06

    Also ich würde erstmal selbst überlegen. Wenn dies so wäre, würden sofort alle Paarchen auf Probe zusammen ziehen. Bei einer Heirat geht es auch nicht, erst mal zur Probe. Und gesetzlich vorgeschrieben ist es auch nicht, vor der Ehe zur Probe zusammen ziehen. Es sind alles mündige Bürger und die sollten wissen was sie wollen.

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    Antwort von Alustriel Alustriel

    Theoretisch wird dein Gehalt erst nach einem Jahr des Zusammenlebens auf ihren Hartz4 Anspruch angerechnet. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus, da von vorneherein eine Einstehungsgemeinschaft vermutet wird. Behaltet auf jeden Fall getrennte Konten und sprecht das an, sollte dein Gehalt bereits jetzt schon angerechnet werden.

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    Antwort von fleppenweg fleppenweg

    ja,habe das schon mal gehört,aber in dem Zusammenhang,das nach einem Jahr zusammenwohnen die Bedarfsgemeinschaft auf jeden Fall vorausgesetzt wird,wenn du mit dem Vorsatz,das ihr immer oder lange zusammenlebt dort einziehst,wird es wohl gleich als Bedarfsgemeinschaft zu werten sein,und wenn ihr Tisch und Bett teilt,dann sowieso

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    Antwort von reinersaam reinersaam

    erkundige dich bei der arge,ich glaube ein jahr probe ist ohne abzug erlaubt.

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