hallo leute
ich habe folgende frage:
ich werde bald evtl. arbeitslosengeld 2 empfangen meine ehefrau hat eine lebensversicherung wo einigermaßen geld drauf ist was über dem erlaubten betrag ist , diese lebensversicherung wurde vor der ehe geschlossen , muss sie diese jetzt auflösen oder fordert dies das arbeitsamt wenn ich alg 2 beantrage?????
danke gruss
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Es gibt ein Schonvermögen, einmal für Lebensversicherungen und einmal für Bargeld :
http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-alg-ii-2/vermoegen.html
Altersvorsorge / Lebensversicherung Anrechnungsfrei bis zu einem Betrag von € 250 pro vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen Bezieher ist außerdem Vermögen, das der Altersvorsorge dient u, erst mit dem Renteneintritt auszahlbar ist.
Lebensversicherungen sind ab einem Betrag von € 16.250 aufzulösen u. zu verbrauchen. Allerdings sind staatlich geförderte Modelle zur Altersvorsorge, wie zum Beispiel die so genannte Riester-Rente /Rürup-Rente, anrechnungsfrei.
sonstiges Vermögen
Weiteres Vermögen über dem Grundfreibetrag in Höhe von € 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr muss allerdings verbraucht werden, bevor die Zahlung von ALG II in Betracht kommt.
Mindestens sind jedoch € 3.100 und maximal € 9.750 pro Person plus € 750 für notwendige Anschaffungen anrechnungsfrei.
Eine weitere Ausnahme gilt für ALG II Empfänger die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind. Für diese gilt ein erhöhter Freibetrag in Höhe von € 520 pro vollendetes Lebensjahr, maximal jedoch € 33.800.
hallo
danke erstmal für die antworten , letzte frage könnnen die denn dran gehen wenn es die versicherung meiner frau ist die sie vor der ehe abgeschlossen hat????
1hoss43 am 21. Dezember 2008 09:04 Ja, da ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Hier dasselbe nochmals,etwas verständlicher: http://www.gutefrage.net/frage/sparguthaben-als-hartz4-empfaenger
Vermögensfreibeträge: 750,00 Euro allgemeine Rücklage + vor 01.01.48 geborene 520,00 Euro pro Lebensjahr, danach geborene 150,00 Euro pro Lebensjahr + 250,00 Euro pro Lebensjahr für Vermögenswerte mit Verwertungsverzichtserklärung vor dem 65. Lebensjahr. Außerdem noch ca. 7000,00 Euro für ein KFZ. Wenn die Altersvorsorgebeträge mehr als ausgeschöpft werden, fallen die "Restvermögensbeträge" ins "normle " Schonvermögen. Zinsen aus dem Vermögen sind aber einmalige Einnahmen und somit anzugeben und anzurechnen (auch wenn sie nur dem Vertrag gutgechrieben werden.)
Und hier noch etwas über die Verwertungsklausel.http://www.gutefrage.net/frage/hartz-4-vermoegensfreibetrag
Läßt sich leider nicht mehr nachträglich eintragen,geht nur bei Abschluß und ist dann aber auch nicht mehr änderbar.
http://tinyurl.com/8vu8mt
Da der Link inzwischen ins Archiv verschwunden ist, neu eingestellt>>>
Fazit: Um zu vermeiden, dass Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zum verwertbaren Vermögen gezählt werden, sondern der Altersvorsorge zugerechnet werden, muss der Lebensversicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag eine Klausel i.S.d. $ 165 Abs. 3 VVG enthalten. Diese sog. "Hartz-Klausel" muss besagen, dass das Kapital aus der Police in Höhe des Altersvorsorgefreibetrags nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet (gekündigt, beliehen, verpfändet, abgetreten) werden kann. Diese Formulierung kann nachträglich in den bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen mit Kapitalrecht aufgenommen werden. Sie muss v o r Beantrag der Hartz IV Leistung bereits Vertragsinhalt sein! http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/versicherungen.html
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