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Arbeitslosengeld 1 nach der Schule

Frage von MasterDomi MasterDomi

Hallo Zusammen,schließe morgen die Berufsoberschule 1 mit der Fachhochschulreife ab, nachdem ich zuvor 3 Jahre ein Ausbildung gemacht habe. Eigentlich sollte ich kommenden Montag bei einer Firma für 6 Wochen arbeiten gehen, bevor ich im August ein zweimonatiges Praktikum mache und danach ein Studium aufnehme. Jedoch ist das mit dem Arbeiten für die 6 Wochen nun geplatzt, obwohl das eigentlich alles schon in Trockenen Tüchern schien. Meine Frage nun. Wenn ich mich am Montag arbeitslos melde, für die 6 Wochen bis zum Praktikum, erhalte ich dann mein Arbeitslosengeld oder nicht? Denn es gibt doch immer so eine gewisse Frist, die man einhalten muss. Aber ich weiß erst seit vorgestern, dass ich doch nicht arbeiten kann. Daher kann man mir doch nichts vorwerfen, oder?

Vielen Dank im Voraus!

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Antworten (7)

  • 1
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Avocados Avocados

    Hi,

    Gemäß § 118 SGB III haben Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und eine Anwartschaftszeit erfüllt haben.

    Die Anwartschaftszeit kannst Du nicht in der Berufsoberschule erfüllt haben.

    Alles zu den Voraussetzungen von Arbeitslosengeld findest Du unter www.sozialrecht-ratgeber.de

    Gruß und viel Glück

    A.

  • 3
    Antwort von verbrannteerde verbrannteerde

    Wenn du 1 Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast bekommst du ALG1. Sonst nicht.

    Kommentar von MasterDomi MasterDomiMasterDomi

    Ja, aber in der Ausbildung, das sollte aber auch zählen, oder?

    Kommentar von verbrannteerde verbrannteerdeverbrannteerde

    Sicher zählt das . Hauptsache Sozialversicherung wurde abgeführt!

  • 2
    Antwort von thomaszg2872 thomaszg2872

    geh einfach hin und melde dich. gültiger BPA genügt. wenn du innert der letzten 24 monate mind. 360 tage vers.pflichtig gearbeitet hast, dann bekommst du alg-1. ansonsten bekommst du eine schriftl. Ablehnung (!)wichtig (!) und kannst dich morg. sofort beim SGB2- Hartz-4 melden. ob eine Sperrfrist eintritt wird dann geprüft, jedenfalls kannst du deine 364,- plus unterkunftskosten erhalten wenn kein verwertbares vermögen /Sparbücher, Erbmasse, Grundstücke, u.s.w. , vorhanden ist. mietvertrag/mietquittung, kontoauszüge mitnehmen, bitte. mfg,

  • 1
    Antwort von Mietzekatze123w Mietzekatze123w

    wenn du frisch aus der Ausbildung kommst kannst du dich an dem Tag arbeitslos melden an dem du deine Prüfung bestanden hast, bzw. am nächsten Werktag, da morgen ja Samstag ist und kein Arbeitsamt geöffnet hat. Du solltest ganz früh hingehen, da du danach eventuell noch ins jobcenter musst, die haben meist nur bis 12 uhr geöffnet. Du hast in deiner Ausbildung sicher nicht sooo viel verdient dass das Arbeitslosengeld 1 was die zusteht ausreicht, deswegen solltest du zusätzlich noch Arbeitslosengeld 2 (Hartz4) beantragen.

    Kommentar von MasterDomi MasterDomiMasterDomi

    Hab etwa 850€ brutto im letzten Ausbildungsjahr verdient.

    Kommentar von Mietzekatze123w Mietzekatze123wMietzekatze123w

    ok, Arbeitslosengeld 1 sind etwa 60 % von deinem Jahresdurchschnittsgehalt. Wenn dir das ausreicht, dann brauchst du auch nicht ins jobcenter.

  • 1
    Antwort von kaesefuss kaesefuss

    Wenn du in den letzten 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, bekommst du Geld.

  • 0
    Antwort von casilein casilein

    Für Alg1 musst Du in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben - in der Ausbildung tut man das. Man muss sich 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden oder umgehend dann, wenn man davon Kenntnis erhält. Bei Dir vermute ich, dass es keinen Arbeitvertrag gab, daher hättest Du Dich bereits früher quasi auf Verdacht arbeitssuchend melden müssen. Ob das einen Einfluss hat, wirst Du sehen, wenn Du persönlich vorsprichst.

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Arbeitssuchend musst du dich melden, sobald du von der drohenden Arbeitslosigkeit Kenntnis erhältst. Am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit usst du dich dann persönlich arbeitslos melden. Ob du noch Anspruch auf AlG 1 hast, hängt davon ab, wie lange du jetzt in der Schule warst. AlG 2- Anspruch hättest du, wenn du** bedürftig** bist.

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