Hallo,
ich mache eine Weiterbildung die vom AA bezahlt wird (Bildungsgutschein), kriege ALG 1. Ich habe mich fuer 20std die Woche zur Verfuegung gestellt, jetzt ist es aber so dass die Weiterbildung fuer 2mon ganztags ist. Jetzt sagt mir aber das AA das ich trotzdem nur Geld fuer Teilzeit bekomme, obwohl ich aber 2mon lang ganztags dort bin....ist das so wirkl korrekt, oder haben die kein Bock das dann nach 2mon wieder aendern zu muessen??
Weiss ausserdem noch jmd wieviele std man sich minimal zu Verfuegung stellen muss um sich arbeitslos melden zu koennen?
Sie sagten ich bekomme die Bezüge die ich auch vor der WB bekam. Nur zum Verständnis: ich habe sofort gesagt bekommen das ich WB machen muss, es war nicht so dass ich paar MOn. schon Arbetisl. gemeldet war.... dann gilt das auch?? habe ich das richtig verstanden?
Richtig. Es ist aber möglich, zusätzlich noch Fahrkostenbeihilfe zu beantragen.
Die Weiterbildung an sich hat aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Gegenteil: hättest Du sie abgelehnt, würden Deine Leistungen sogar gekürzt werden.
ok danke!! und weisst du auch wie das ist mit Wieviel Std die Woche zur Verfügung stehen? mind. 20STD?
und bei mir im Schreiben steht ich bekomme 67% vom letzten Lohn bei 20std/Woche. als ich 40Std/Woche mich zur Verfügung gestellt habe, habe ich auch 67% bekommen aber knapp 300Euro mehr... wie funktioniert das? Die machen mich fertig :-)
Ich weiss jetzt leider nicht exakt den Minimalwert der Verfügbarkeit, aber hinsichtlich der Vermittelbarkeit in eine versicherungspflichtige Stelle ( z.B. Halbtagsstelle ) lägen wir nach aktuellen Tarifen zwischen 17,5 - 20 Stunden / Woche.
Das ist dann soweit mit Kind schon einmal richtig. Von dem Durchschnittslohn der letzten 12 Monate wird ein sogenanntes Bemessungsentgelt errechnet. Daraus errechnen sich Leistungsentgelt und tägl. Leistungssatz.
Ich weiss jetzt nicht den exakten Berechnungsschlüssel, aber bei einer eingeschränkten Verfügbarkeit ( z.B. 20 h/Wo ) werden sich entsprechend niedrigere Schlüsselwerte errechnen. Die 67 % blieben zwar, aber von anderen Bemessungswerten ausgehend.
Vergleichen wir das mal anders mit groben Pauschalwerten:
Ergäben sich vereinfacht gerechnet Leistungsentgelte bei 67 % von:
An welcher Stelle nun bei der ALG I - Berechnung die Abzüge entstehen, sollte sich dann recht einfach ermitteln lassen, wenn Du den alten Leistungsbescheid ( 40h verfügbar ) mit dem neuen LB ( 20h verfügbar ) vergleichst.
Das ist auch nicht ganz so einfach, aber wenn Du es genauer wissen möchtest, kann Dir das in der Leistungsabteilung konkret erklärt werden.