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Arbeitslos (ALG1), Selbstständig machen als Programmierer? Gründungszuschuss?

Frage von comby comby

Hallo,

ich bin am dem 01.03. arbeitslos, bekomme dann ALG1.

Nun möchte ich mich als Programmierer selbstständig machen, unzwar freiberuflich.

Bekomme ich dann Gründungszuschuss vom Arbeitsamt, als wenn ich eine eigene Firma gründen würde? Also ALG1 + 300 Euro mtl. ? Oder gibt es das nur bei Gründung einer eigenen Firma (Gewerbeschein) ?

Gruß

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Antworten (6)

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    Antwort von Dory1 Dory1

    Gründungszuschuss bekommst du nur wenn du einen begutachteten Businessplan vorlegen kannst.

    Kommentar von comby comby

    Könnte ich ja, als Programmierer!

    Aber die Frage ist, ob das auch freiberuflich gilt..

    Kommentar von Dory1 Dory1Dory1

    Also ich bin ein "Kleinstunternehmer" und habe damals vom Arbeitsamt 1 Jahr lang Zuschuss bekommen. Habe keinen Gewerbeschein.

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    Antwort von nokiaci nokiaci

    sorry franky,corvette, lomita und dory aber als ich die Antworten gelesen habe musste ich etwas lächeln, sorry.

    ich bin seit 1 Jahr hinter der sache her mich selbstständig zu machen, mein B.plan inkl 3 Jähriger berechnung wurde von der fachkundigen stelle als super gefunden doch die arge will es nicht zulassen jetzt bin ich dagegen vorgegangen und habe beim S.Gericht vorgesprochen (warte jetzt auf Gerichtstermin) das schlimmste ist das die Arge alles versucht sogar 1€ Job usw....., die schikanieren mich auf übelste weise doch ich lasse mich nicht unterkriegen von solchen Bürostuhl akrobaten ;-)

    viel Glück Comby

    gruß

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    Antwort von lomita lomita

    ja du kannst es beantragen , du mußt ein volständiges konzept erarbeiten und bei der arge vorlegen.

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    Antwort von Franky19841 Franky19841

    Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.

    Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.

    Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Der Gründungszuschuss

    Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

    Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

    Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss

    Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

    Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind. Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.

    Ab dem 1. Februar 2006 besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Informationen hierzu finden Sie im Hinweisblatt zur freiwilligen Weiterversicherung.

    Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Existenz...

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    Antwort von Franky19841 Franky19841

    Für den gründerzuschuss musst du auch noch 3 monate restanspruch auf ALG 1 haben. natürlich musst du dann auch ein gewerbe anmelden.

    Kommentar von comby comby

    Laut Dory1 braucht man keinen Gewerbeschein..?

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    Antwort von corvette1512 corvette1512

    Ja, Dory1 hat Recht, ein Jahr lang.

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