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Arbeitnehmerüberlassung und Fahrtkosten

Frage von Kattarina Kattarina

Hallo, ich habe die Möglichkeit innerhalb einer Arbeitnehmerüberlassung einen Job zu kriegen. Werden dann die Fahrtkosten zur Arbeit übernommen ?

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Antworten (7)

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    Antwort von qualifiziert qualifiziert

    Gib mal bitte noch an nach welchem Tariffertrag. AMP IGZ BZA ??

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    Antwort von qualifiziert qualifiziert

    Beim amt stellt man dafür keine anträge, da die nur zum AG bezahlt werden und nicht zur entsendestelle !! ich muss jeden Tag 150 km fahren wenn man verschleiß und sprit rechnet bei E6 eingrupierung habe ich leider mit ALG 1 mehr verdient !! und mein Auto behält auch noch mehr an wert. Schade das ich kein Grieche bin !!

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    Antwort von totti1959 totti1959
    1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach § 670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.

    2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.

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    Antwort von totti1959 totti1959
    1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach § 670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.

    2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.

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    Antwort von AnBur AnBur

    An alle Leiharbeiter und Interessierte:

    Bitte schaut auf:

    Suche Freiwillige zur Durchführung einer Umfrage zum Thema Leiharbeit!

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    Antwort von JanKrohn JanKrohn

    Entweder sie werden steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet, oder Du kannst sie vollständig von der Steuer absetzen (30 Cent pro km für Hin- und Rückfahrt).

    Kommentar von qualifiziert qualifiziert

    Was bitte nutzt eine steuerliche Geltendmachung wenn man auf Grund der niedrigen Löhne nur wenig Lohnsteuer zahlt !! Mehr wie gezahlt wurde gibts nicht zurück !!

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    Antwort von smarty1610 smarty1610

    Meistens nicht du kannst aber eine Antrag auf Fahrtkosten übernahmen beim Amt stellen.

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