Ich bin bei einer Arbeitnehmerüberlassung angestellt und habe zum 31.01. meine Kündigung erhalten. Gestern wurde mir nun ein Vorstellungsgespräch vermittelt, welches am 28.01. sein soll. Meine Frage: Muss ich (rechtlich gesehen) diesen Termin wahrnehmen? Kündigen können sie mich ja wohl kaum, wenn ich nicht dorthin gehe. Da ich Ende Februar in eine andere Stadt ziehen werde, bin ich an dieser Stelle nicht mehr interessiert. Meine Sorge ist nur, dass eine Meldung ans Arbeitsamt geht, und ich keine Leistungen mehr erhalte, wenn ich den Termin nicht einhalte. Weiß jemand bescheid?
Arbeitnehmerüberlassung - Kündigung zum 30.01. - muss ich zum Vorstellungsgespräch zwei Tage vorher
Antworten (3)
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MietnormadeMietnormade
Wenn Du den Termin nicht wahrnimmst wird einfach Dein Gehalt entsprechend reduziert. Bis zum 30.01. bist Du noch unter Vertrag und hast Deine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
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istieistie
Wenn Du in eine andere Stadt ziehst, mußt Du Dich nicht mehr vorstellen, aber auf jeden Fall das Arbeitsamt informieren, sonst gibt es eine Sperre. Das Arbeitsamt kann Dir eventuell schon Stellenangebote von der Stadt machen, in die Du ziehen willst.
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moon73moon73
Du kannst genau aus diesem Grunde den Termin absagen, dass du kein Interesse mehr an einem Jobangebot in deiner Stadt hast, da du Ende Februar wegziehst. Du kannst das telefonisch mit der Firma klären, bzw. dass auch so der Arbeitsagentur mitteilen. Einfach nicht hingehen, dass würde ich so nicht machen.
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Absagen würde ich den Termin dann natürlich schon. Wie gesagt, rein vertraglich bin ich dort am 28.01. ja noch angestellt. Ich weiß eben nur nicht, ob es dann meine Pflicht ist, dieses Vorstellungsgespräch wahrzunehmen.
Nein ist es nicht, du bist ja bereits gekündigt und bist Ende Februar ja auch schon weggezogen, so dass du die Stelle gar nicht antreten könntest.