Hallo. Ein Ex-Praktikant hatt wichtige Planungsunterlagen für zukünftige Projekt vom Betrieb gestohlen, als er den Betrieb durch Eigenkündigung verlassen hatte. Er hatte wohl gedacht das ihm die Sachen zustehen da er die Skizzen angefertigt hatte. Das tat er aber während der Arbeitszeit und im Auftrage des Inhabers. Ich habe ihn daraufhin per Einschreiben 4 Wochen Zeit gegeben die Unterlagen zurück zu schicken. Die Frist läuft morgen aus und natürlich habe ich nix erhalten. Was kann ich jetzt tun um mich ordentlich zur wehr zu setzen?
Arbeitnehmer stiehlt Unterlagen
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1Antwort von
vollyhnvollyhn
Die Tat ist strafbar als Diebstahl aber vermutlich auch nach § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb):
§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe **bestraft.
1.sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch**
a)Anwendung technischer Mittel,
b)Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
unbefugt verschafft** oder sichert oder
2.ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig handelt,
2.bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3.eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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1Antwort von
NachtflugNachtflug
Ja Anzeige, denn selbst, wenn er die Unterlagen zurückschickt, kann er Kopien machen.
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1Antwort von
maiki01maiki01
ich würde ihn anzeigen. er kann die sachen sonst an die konkurenz verkaufen. ggf. einstweilige verfügung beim gericht holen
Kommentar von
grillfrank Interessant!!! Ist es denn nicht schon Beweis genug das ich ihn angeschrieben habe und er sich nicht meldet? Für mich ist das schon ein Zugabe das er es war.
Kommentar von
RBMannheimRBMannheim Das beweist gar nichts. Das kann man auch so sehen, dass er jetzt das Schreiben als "Nachtreten" der Firma wegen seiner Kündigung versteht und er es deshalb ignoriert.
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1Antwort von
lenchen301102lenchen301102
Anzeige erstatten, immerhin ist es Diebstahl von Firmeneigentum. Ist nur die Frage, ob der Streit es wert ist. Man braucht schließlich eindeutige Beweise! Viel Glück
Kommentar von
grillfrank Ja das stimmt natürlich. Zeugen gab es nicht dafür. Aber er ist der einzige der in dem Zeitraum anwesend war....und ich natürlich.
Die Formatierung mit Fettdruck der relevanten Stellen hat nicht ganz geklappt, vielmehr wurde ein Teil der Antwort nicht abgedruckt, sondern einfach weggeschnitten, obwohl er beim Korrigieren immer noch zu sehen war. Wichtig noch Absatz 2 des § 17 UWG:
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a)Anwendung technischer Mittel,
b)Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c)Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert