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Arbeitnehmer kündigt per E-Mail eine schriftliche Kündigung an! Ist das eine rechtskräftige Kündigun

Frage von livsuchtrat livsuchtrat

Ich habe per E-Mail meinen Arbeitgeber am Donnerstag informiert, dass ihm in Kürze die schriftliche Kündigung eingehen wird (Grund war ein cholerischer Anfall meines Chefs, in dem er mich 10 Minuten ohne Luft zu holen, angeschrien hat). Am Freitag habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Am Montag habe ich die Geschäftsleitung darüber informiert, dass keine Kündigung meinerseits eintreffen wird, da schwanger. Der AG sieht nun aber in meiner E-Mail eine rechtskräftige Kündigung. "genauso rechtskräftig wie unser mündlicher Arbeitsvertrag". Ich bin sein über 2 Jahren dort als studentische Mitarbeiterin eingestellt. Hat er Recht?

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Antworten (18)

  • 4
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von heinmueck heinmueck

    Man kann Arbeitsverträge zwar mündlich schließen (der AG muss dann innerhalb von 30 Tagen einen schriftlichen Nachweis über die Vertragsbedingungen überreichen), aber Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Per E-Mail (also in "elektronischer Form") kann man nicht kündigen.

    Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht es eindeutig:

    "§ 623

    Schriftform der Kündigung

    Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge

    Dh. Peter Kleinsorge

  • 3
    Antwort von darkemerald62 darkemerald62

    Seit dem 01.05.2000 muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und die Unterschrift des Kündigenden enthalten. Einer Email fehlt die Unterschrift und gilt demnach nicht als rechtswirksames Kündigungsschreiben. Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/abisz/faq/kuendigungsschreiben.htm

    Kommentar von HummelPups HummelPupsHummelPups

    da kommt "not found" funzt nicht dein Link!

    Kommentar von darkemerald62 darkemerald62darkemerald62
    Kommentar von HummelPups HummelPupsHummelPups

    gut so ;) DANKE

    Kommentar von livsuchtrat livsuchtrat

    ok, da hört sich das ja ganz klar an. Irgendwie ist alles gerade totales kuddel-muddel, aber danke für die schnellen und vielen Antworten. Die meisten gehen ja zu meinen Gunsten aus. Am Montag wurde ich zu einem Gespräch geladen mit beiden Geschäftsführern und sicherlich wollen die mich irgendwie rausekeln...

  • 3
    Antwort von moon73 moon73

    Nein hat er nicht, eine Kündigung ist nur mit Unterschrift wirksam. Lediglich die Androhung einer kündigung ist keine Kündigung und von daher auch nicht wirksam. Da du schwanger bist, stehst du eh unter Kündigungsschutz .

    Kommentar von PrinzessinMeike PrinzessinMeike

    Allerdings ja nur vom AG aus. Auch eine mündliche Kündigung wäre Rechtskräftig genauso wie ein mündlicher Vertrag... Und da sie ja "gekündigt" hat, hat das mit Kündigungsschutz nichts zu tun....??

    Kommentar von moon73 moon73moon73

    Eine Androhung einer Kündigung ist keine Kündigung und von daher nicht wirksam. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie eigenhändig unterschrieben ist und fristgerecht ist und eben nicht mündlich oder per Mail!

    Kommentar von heinmueck heinmueckheinmueck

    @Prinzessin Meike: Es gibt keine mündlichen Kündigungen von Arbeitsverträgen.

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann man nicht wirksam ankündigen.

    Damit eine Kündigung wirksam ist bedarf es gemäß §623 BGB der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, also Fax, Mail, SMS.

    Hier der Link zu §623 BGB.

    http://dejure.org/gesetze/BGB/623.html

    Ihr Chef ist im Unrecht!

    Teilen Sie Ihrem Chef so schnell wie möglich mit dass Sie Schwanger sind, dann haben Sie Kündigungsschutz.

    Unbefristete Arbeitsverträge bedürfen nicht der Schriftform. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen durch den Arbeitgeber binnen eines Monats schriftlich ausgehändigt werden.

    Befristete Arbeitsverträge bedürfen gemäß §14 Absatz 4 Teilzeitbefristungsgesetz zwingend der Schriftform.

    Peter Kleinsorge

  • 2
    Antwort von ziuwari ziuwari

    Das Arbeitsgericht Frankfurt/M.(Az.: 8 Ca 5663/00) hat entschieden, dass eine Kündigung per E-Mail nicht rechtswirksam ist. Ein Kündigungsschreiben muss auch weiterhin eigenhändig unterschrieben sein. Auch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag kann diese Formvorschrift nicht umgangen werden

    http://www.e-recht24.de/news/arbeitsrecht/13.html

  • 1
    Antwort von Sunny7777 Sunny7777

    § 623 BGB: Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform. Der elektronische Weg ist ausgeschlossen.

    Elektronisch meint Fax, Mail, SMS

    Die Ankündigung per Mail über eine in Kürze eintreffende Kündigung ist nicht als Kündigung zu sehen.

  • 1
    RatgeberHelden Antwort von lenzing42 lenzing42

    § 623 BGB Schriftform der Kündigung

    Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;

    die elektronische Form ist ausgeschlossen.

  • 1
    Antwort von quopiam quopiam

    Kündigung bedarf der Schriftform, das geht nicht per E-Mail, allenfalls per Fax. Eine Ankündigung einer Kündigung ist nur eine Ankündigung, basta. Wenn der AG Dich nun seinerseits loswerden will, muß er Dir kündigen und zwar ordentlich und er muß einen Grund haben oder die dritte Abmahnung schreiben, wenn Du Dir etwas zuschulden kommen läßt. Sonst hat er leider Pech. Gruß, q.

  • 1
    Antwort von HummelPups HummelPups

    ich denke das erst die schriftliche kündigung zählt!

  • 1
    Antwort von MeinPapa MeinPapa

    Bei dem Durcheinander solltest du lieber mal einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen.

  • 1
    Antwort von SUNFRIEND4 SUNFRIEND4

    Das wird nicht gültig sein, da Deine Unterschrift fehlt. Ich frage mich nur, warum Du das per email ankündigst. Es reicht doch völlig aus, wenn Du die schriftliche Kündigung vorlegst und fertig.

    Kommentar von livsuchtrat livsuchtrat

    Das war eher aus Nettigkeit. Eigentlich war ein persönliches Gespräch in der nächsten Woche geplant, dass ich aber wegen Krankschreibung auf Grund Probleme in der Schwangerschaft nicht hingehen konnte, wollte ich wenigstens vorher Bescheid sagen, dass die Kündigung kommt. Ganz offensichtlich hätte ich mich noch einen Tag zurücknehmen können und hätte jetzt weniger Stress.

    Kommentar von SUNFRIEND4 SUNFRIEND4SUNFRIEND4

    Wünsche Dir viel Glück und einen guten Verlauf Deiner Schwangerschaft

  • 1
    Antwort von pokoface pokoface

    ich denke, die elektron.medien sind offiziell zu gelassen und damit auch rechtskräftig. BGH oder BVG urteil.

    Kommentar von moon73 moon73moon73

    Nein, aber nicht bei einer Kündigung.

    Kommentar von heinmueck heinmueckheinmueck

    Wäre interessant zu lesen, wie der Bundesgerichtshof ein solches Urteil begründet haben soll. Immerhin würde der BGH damit den § 623 BGB ignorieren. Das darf auch ein Gericht nicht.

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Vergiss das ganz schnell!

    Kommentar von pokoface pokofacepokoface

    ihr habt ja recht: wurde in einem anderen zusammenhang zugelassen.

  • 1
    Antwort von allorasupido allorasupido

    nö. eine email-kündigung ist nicht nicht zulässig. sagen kannst du so einiges. solange du nicht mit deiner unterschrift und förmlich gekündigt hast, ist das egal.

  • 1
    Antwort von usagirl usagirl

    Der Mail fehlt deine Unterschrift

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    Antwort von DerHans DerHans

    nsonsten hätte der AG diese an sich unwirksame Kündigung zum Anlass nehmen können, seinerseits zu kündigen. Das kann er jetzt erst nach Ablauf des Mutterschutzes.

  • 0
    Antwort von Jaunty Jaunty

    Eine Kündigung, ob fristgerecht od. frislos, bedarf nicht der Schriftform und kann daher auch mündlich erfolgen. Eine email gilt daher genauso und ist auch ohne Unterschrift Rechtsgültig. Die Kündigung ist einseitig Empfangsbedürftig und braucht daher von der Gegenpartei nicht bestätigt zu werden. Da Du vorschnell gekündigt hast greift auch nicht der Mutterschutz.

    Kommentar von lenzing42 lenzing42lenzing42

    Schau dir den § 623 BGB an,der ist nach wie vor gültig. Deine Ansicht ist nicht richtig.@Jaunty

    Kommentar von livsuchtrat livsuchtrat

    woher hast Du das? Gibt es da einen Link oder Verweis?

    Kommentar von lenzing42 lenzing42lenzing42

    Kommentar von lenzing42 lenzing42lenzing42

  • 0
    Antwort von marijanna marijanna

    steht da, daß du zu einem bestimmten datum kündigst?? dann wäre es schon eine kündigung! ist doch egal, ob fax, e-mail oder per brief! es kommt auf den inhalt an und nicht die form!

    Kommentar von lenzing42 lenzing42lenzing42

    @marijanne:Leider oder zum Glück nicht richtig.

    Kommentar von livsuchtrat livsuchtrat

    nein, nichts weiter. Eigentlich ging es in der Mail auch erstrangig um die rückwirkende Forderung von meinem Urlaubsentgeld, das mir als Studentin zwar zusteht, mein AG aber "nichts davon wusste"

  • 0
    Antwort von CoolAngel23 CoolAngel23

    Man darf dich nicht kündigen, weil du schwanger bist!!!!!! Mutterschutz!!!Wenn die schriftliche Kündigung eintreffen sollte, gehe damit sofort zu einem Anwalt für Arbeitsrecht und reicht Klage ein.

    Kommentar von SUNFRIEND4 SUNFRIEND4SUNFRIEND4

    Hier geht es darum: Arbeitnehmer kündigt, nicht der Arbeitgeber!

    Kommentar von HummelPups HummelPupsHummelPups

    in dem Fall hätte sie ja selber gekündigt und idt nicht gekündigt worden ^^

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