Mein Arbeitgeber bezahlt mir im Krankheitsfalle nur 3 std/Tag und begründet das mit meiner vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 15 Std. ( Er legt einfach die 15 Stunden auf 5 Werktage) Ich werde aber laut Dienstplan immer für eine 8 Stundenschicht geplant also fehlen mir pro Tag 5 Stunden. Auf Anfrage wurde mir gesagt, das ich ja auch für frei Tage während der Krankschreibung jeweils 3 Stunden bekäme. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das rechtens ist, denn wenn ich 5 Schichten in einer Woche zu leisten hätte laut Dienstplan würde ich nur 15 Stunden bezahlt bekommen wenn ich krank wäre. Meine Dienstverteilung im Monat ist unterschiedlich, wird aber so geplant, das ich am Monatsende im Schnitt 15 Stunden / Woche hab ( ca. 8 Schichten im Monat). Weiß jemand genaueres ob der Arbeitgeber das einfach so machen kann ?? Im Arbeitsvertrag steht von einer solchen Regelung jedenfalls nichts. Vielen Dank vorab
Antworten (5)
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lenzing42lenzing42
Du hast lt.Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden.
Also ist es logisch,dass du auch im Krankheitsfall für 15 Stunden pro Woche die Entgeltfortzahlung bekommst.
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user216user216
Dumm gelaufen... Würde ich aber als rechtlich OK einstufen.
Schließlich bekommst du so auch 3 Std gut geschrieben, wenn du an diesem Tag nicht mal zur Arbeit müsstest/wolltest. -
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SphyrnidaeSphyrnidae
Ruf Deine Krankenkasse an, die können Dir mit SICHERHEIT sagen ob das rechtens ist. Es gibt ja auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall....
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ErsterSchneeErsterSchnee
Ich würde mal einen Anwalt fragen, weil der Arbeitgeber sich vermutlich sowieso nicht von seiner Meinung abbringen läßt, wenn Du ihn nochmal drauf ansprichst.
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holschholsch
kommt mir logisch vor, was Dein AG macht
Kommentar von
marvin69marvin69 Aus seiner Sicht logisch, klar. Aber darf er das ?? Ich könnt ja sonst auch sagen, ich mach meine 8 Schichten und meld mich den Rest des Monats krank,....gäbe deutlich mehr Geld für mich wäre aber auch nicht rechtens.
richtig, aber meine geplante Dienstzeit ist 8 Stunden / Dienst und §4 Entgeldfortzahlungsgesetz besagt, das mir eine Ersatzleistung in Höhe der entgangenen Arbeitszeit zusteht und nicht für einen fiktiven errechneten Wert.